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Nebentätigkeit

Ich arbeite als Pflegekraft und möchte gerne eine Nebentätigkeit aufnehmen. Welcher zeitliche Umfang und welcher Zuverdienst sind erlaubt?

Prinzipiell können Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aufnehmen. Allerdings können in Ihrem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung individuelle Regelungen vereinbart sein.

WICHTIG ZU WISSEN

Ihr Recht auf die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist generell durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. Die Nebentätigkeit darf

  • den zeitlichen Umfang der im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Ruhezeit nicht überschreiten
  • nicht in Konkurrenz zum Leistungs-angebot Ihres „Hauptarbeitgebers“ stehe
  • den berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenwirken
  • nicht im Urlaub ausgeübt werden, da dies dem Urlaubszweck widersprechen kann
  • nicht bei Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden, wenn dadurch die Genesung verzögert wird

WIE VIEL KANN ICH DAZU VERDIENEN?

Im zeitlich zuerst angenommenen Minijob dürfen Sie bis zu 450 Euro netto dazu verdienen. Auf das Arbeitsentgelt der übrigen geringfügigen Beschäftigungen müssen Sie die vollen Beiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung) zahlen.

MUSS ICH MEINEN ARBEITGEBER INFORMIEREN?

Pflegekräfte im öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) müssen die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber lediglich rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit anzeigen – dessen Zustimmung bedarf es nicht. Bei anderen Tarif- oder Arbeitsvertragsregeln können abweichende Bestimmungen festgelegt sein. Klären Sie im Vorfeld, ob Sie verpflichtet sind, Ihre Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzuzeigen.

ZUR RENTE DAZUVERDIENEN

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden.
Bei vorgezogenen Altersrenten gelten folgende Regelungen:

  • Ein Zuverdienst bis 450 Euro monatlich ist problemlos möglich - in zwei Monaten pro Kalenderjahr darf das Einkommen sogar das Doppelte (bis zu 900 Euro) betragen
  • Bei einem Zuverdienst von mehr als 450 Euro wird die Rente nur anteilig ausgezahlt
  • Bei Teilrenten sind die Zuverdienstgrenzen entsprechend der Höhe (je nachdem, ob Sie ein beziehungsweise zwei Drittel oder die Hälfte der Vollrente beziehen) gestaffelt

Bei Erwerbsminderungsrenten muss neben der Höhe des Zuverdienstes (Berechnungsgrundlage wie bei der Altersrente) die Arbeitszeit berücksichtigt werden

  • bei voller Erwerbsminderung: unter drei Stunden tägliche Arbeitszeit
  • bei teilweiser Erwerbsminderung: unter sechs Stunden tägliche Arbeitszeit

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Wochenend- und Feiertagszuschläge AKB003_IconInfo

Wie werden die Zuschläge von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerlich behandelt? Zum Text