Die Interessenvertretung hat bei der Urlaubsplanung- und Ablehnung ein Mitbestimmungsrecht. Sie kann dafür Sorge tragen, dass die Urlaubswünsche der Mitarbeiter angemessen berücksichtigt werden.
Die Planung und Gewährung von Urlauben ist in vielen Betrieben und Dienststellen ein jährlich wiederkehrendes Problem: Kaum alle Wünsche können erfüllt werden.
Betriebliche Bedürfnisse und die persönlichen Belange der Mitarbeiter sind zu berücksichtigen und zu vereinbaren. Eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung gilt dabei sowohl für den Erholungsurlaub als auch für den Bildungsurlaub und andere Freistellungen.
Eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann beispielsweise regeln:
- Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Jahresurlaubsplanung abzugeben?
- Bis wann ist über Urlaubsanträge zu entscheiden?
- Nach welchen Kriterien wird vorrangig Urlaub gewährt? (z.B. schulpflichtige Kinder)
- Welche Verfahrenswege bei Streitigkeiten gibt es?
Wir unterstützen bei der Erstellung von derartigen Vereinbarungen und beraten bzgl. der Durchsetzung.
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Regina Schmidt
Beraterin Mitbestimmung und Technologieberatung
(Recht - Bremerhaven)
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