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Die Geschichte der Arbeitnehmerkammer Bremen

Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt für das Land Bremen Aufgaben wahr (u. a.: Beratung und Qualifizierung der Beschäftigten). Die Kammer ist damit aus der Bremischen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und übernimmt die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich in Form der Selbstverwaltung.

Friedrich Ebert stellt den Antrag

1888 legt der sozialdemokratische Abgeordnete Sanders der Bremischen Bürgerschaft den Antrag vor, eine Arbeiterkammer zu errichten. Es ist die erste Forderung nach einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung für Arbeitnehmer, die in Bremen gestellt wird. Zwar scheitert der Abgeordnete mit seinem Vorschlag – doch der Stein ist ins Rollen gekommen. In den darauf folgenden Jahren setzt sich vor allem der ehemalige Abgeordnete und spätere erste Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) vehement für die Schaffung von Arbeiterkammern ein. Im Februar 1901 legt auch er in der Bremischen Bürgerschaft einen Antrag vor, der mit  „Arbeiterkammer“ überschrieben ist. Deren Aufgaben beschreibt Ebert wie folgt:

„Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter. Sie ist berufen, auf alles, was der Arbeiterklasse dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten und dem Senat auf seinen Antrag, aber auch unaufgefordert, gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung der Interessen der Arbeiter angemessen erscheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Über alle die Arbeiterverhältnisse betreffenden Gesetze wird vor deren Erlass die Arbeiterkammer zu einer Begutachtung veranlasst.“

Auch sein Antrag wird im März 1902 mit 32 zu 44 Stimmen abgelehnt. Kritiker sehen die Gefahr, dass sich dadurch der Klassenkampf verschärfe. Befürworter dagegen weisen auf die Verhandlungen im Reichstag hin – denn auch dort wird bereits seit 1877 über die Errichtung von Arbeiterkammern debattiert. Ebert zeigt sich allerdings skeptisch, dass sich eine entsprechende Forderung auf Reichsebene schnell durchsetzen lässt – und er behält damit Recht. Denn erst nach Ende des Ersten Weltkrieges wird das Thema Arbeitnehmerkammern konkret. Schon in der ersten Sitzung der Nationalversammlung im April 1919 fordern die Sozialdemokraten neben dem Erhalt der bisherigen Kammern auch die Einrichtung von Arbeitnehmerkammern.

Getrennte Kammern für Arbeiter und Angestellte

Im Verfassungsentwurf wird allerdings deutlich, dass es nicht nur eine, sondern zwei getrennte Kammern geben soll: eine Angestellten- und eine Arbeiterkammer. Zur Begründung heißt es, alle Angestelltenverbände lehnten eine Zusammenlegung mit den Arbeitern ab. Zum anderen würde auch das Reich die Trennung von Angestellten und Arbeitern in wichtigen Gesetzen vornehmen.

Die Forderung nach einer reinen Angestelltenkammer tauchte in Bremen zuerst 1912 auf, 1920 liegt schließlich eine neue Bremische Verfassung vor, in der auch Artikel zu den Staatsanstalten zur Förderung des Handels, des Gewerbes, der Landwirtschaft sowie zur Vertretung der Angestellten und Arbeiter enthalten sind. Am 8. Juli 1921 werden die Kammergesetze in der Bremischen Bürgerschaft verhandelt und beschlossen. 

Beiden Kammern wird für das Jahr 1921 jeweils 150.000 Mark bewilligt plus jeweils bis zu 50.000 Mark für die Kosten der Errichtung.

Versuche anderer deutscher Länder

Auch in anderen deutschen Teilstaaten gab es Versuche, die Kammeridee umzusetzen. Gesetzesreife erreichten sie aber nur in Sachsen, Oldenburg und Danzig. So erkundigten sich beispielsweise das sächsische und das Braunschweiger Arbeitsministerium kurz nach Inkrafttreten der Bremer Kammergesetze und baten um Unterlagen und Auskünfte. In Oldenburg und Danzig wurde erwogen, eine gemeinsame Arbeitnehmerkammer für alle Arbeiter und Angestellte zu errichten. Bei den Versuchen sollte es jedoch bleiben – auch auf Reichsebene fand sich keine Mehrheit für gesetzlich verankerte Arbeitnehmervertretungen.

Gründung und schwieriger Anfang

Am 27. Dezember 1921 findet im Neuen Rathaus die konstituierende Sitzung der Arbeiterkammer statt, die konstituierende Sitzung der Angestelltenkammer am 16. Januar 1922. Nicht nur räumliche Schwierigkeiten bereiten beiden Kammern Probleme, auch die Finanzierung erweist sich schnell als verfehlt. Ursprünglich sollten neben den Staatszuschüssen auch Beiträge von den Berufsvereinigungen in die Kammertöpfe fließen – dieses Modell stellt sich aber als nicht praktikabel heraus. Schon Mitte 1922 beantragen die Kammern deshalb beim Bremer Senat, die Beiträge künftig von den Arbeitnehmern einzuziehen. Dies wird zwar rund ein Jahr später so beschlossen, den Kammern aber im Gegenzug der Staatszuschuss komplett gestrichen. Die verbleibende Zeit bis zur Wirtschaftskrise reicht kaum aus, um die Finanzen in den Griff zu bekommen. Zum anderen führt die hohe Arbeitslosigkeit zu geringeren Einnahmen auf der einen und höheren Ausgaben für die Unterstützung von Arbeitslosen auf der anderen Seite. Besonders betroffen ist die Angestelltenkammer.

Das Aus durch die Nazi-Herrschaft

Schon kurz nach dem Ermächtigungsgesetz vom März 1933 befasst sich der Senat mit den Arbeitnehmerkammern. Schnell werden die bisherigen Vorstände entlassen und teilweise verhaftet. An ihre Stelle treten NSDAP-Mitglieder. Die Angestellten und Ausschussmitglieder der Kammern werden gekündigt und ebenfalls zum Teil durch NSDAP-Mitglieder ersetzt. Vertreter der „Deutschen Arbeitsfront“ (DAF) versuchen, beide Kammern im Handstreich zu übernehmen, was ihnen jedoch nicht sofort gelingt. Doch Anfang 1936 ist es dann soweit: Per Gesetz werden beide Kammern aufgelöst, die DAF übernimmt die Berufsschulung und andere Teile der Kammern.

Neugründung nach 1945

Bereits im Juni 1945 beantragt der Senator und spätere Präsident des Senats Wilhelm Kaisen, die beiden Kammergesetze in den vor 1933 bestehenden Fassungen wiederherzustellen. Kurz darauf wird die Verordnung über die Wiederherstellung der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer veranlasst und Wilhelm Kaisen beruft die Vorstände. In den kommenden Jahren gibt es immer wieder Unklarheiten über die Mitgliedschaft – die soll nicht mehr verpflichtend sein. Eine Gesetzesänderung 1950 sieht vor, dass all diejenigen, die kraft Gesetzes Mitglieder waren, es bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes austreten. Regulär kann jeder bis zum 15. November eines jeden Jahres zum Jahresende seinen Austritt erklären.

1954 macht der Wirtschaftssenator den Vorschlag, die beiden Kammern zu fusionieren und die Pflichtmitgliedschaft wieder einzuführen. Neben der FDP, die hinter dem Antrag „machtpolitisches Streben der SPD und der von ihr beeinflussten Gewerkschaften DGB und DAG“ sieht, lehnt auch die DHV eine „Einheitskammer“ ab. Die Auseinandersetzungen führen schließlich dazu, dass der Wirtschaftssenator seinen Antrag nicht weiterverfolgt. Grundsätzlich kreist in diesen und den folgenden Jahren die Frage immer wieder um den Streitpunkt Pflichtmitgliedschaft versus freiwillige Mitgliedschaft. Wobei die Befürworter der verpflichtenden Mitgliedschaft immer wieder betonen, dass diese Regelung grundsätzlich für alle anderen Kammern wie Industrie- und Handelskammern oder Anwaltskammern auch gelte.

Gegenwart

Erst 45 Jahre nach dem Vorstoß des Wirtschaftssenators kam es zu einer Zusammenlegung der Kammern: 1999 beschlossen die beiden Vollversammlungen von Angestellten- und Arbeiterkammer in getrennten Sitzungen einstimmig die Fusion. Am 28. März 2000 wurde das neue Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen verabschiedet. Heute sind ca. 400.000 Menschen Mitglied der Arbeitnehmerkammer. Das sind alle in Bremen und Bremerhaven Beschäftigten – egal ob sie ihren Wohnsitz in Bremen oder jenseits der Landesgrenzen haben. Während das Gesetz die rechtliche Grundlage schafft, spiegelt die Satzung die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung wider. Die Selbstfinanzierung ist durch die Beitragsordnung geregelt. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Bremen oder Bremerhaven arbeiten und mindestens 520 Euro monatlich verdienen, zahlen 0,14 Prozent ihres Bruttogehalts. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an das Finanzamt.

Leistungen der Arbeitnehmerkammer und Mitgliederorientierung

Neben einer umfassenden Rechtsberatung bietet die Arbeitnehmerkammer ihren Mitgliedern zahlreiche Informationen zu den Themen Wirtschaft, Arbeit, Bildung und Kultur. Im Auftrag des Landes Bremen führt die Kammer außerdem die öffentliche Rechtsberatung, also die Beratung für alle Bremer Einwohner/-innen mit geringem Einkommen durch. 

Die berufliche und politische Weiterbildung übernimmt die Wirtschafts- und Sozialakademie, eine Tochtergesellschaft der Arbeitnehmerkammer.

Darüber hinaus berät die Kammer Betriebs- und Personalräte und unterstützt die Politik sowie die öffentliche Verwaltung im Land. In Umfragen ermittelt die Arbeitnehmerkammer die Lebenssituation, berufliche Perspektiven wie auch subjektive Wünsche und Ängste der Arbeitnehmer/-innen im Lande Bremen. Dies fließt ein in den „Bericht zur Lage“, der Teil der im Gesetz vorgegebenen Lageberichterstattung ist.

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