Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Lande Bremen? Dann sind Sie auch Mitglied der Arbeitnehmerkammer und können dadurch zahlreiche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
Mitgliedschaft
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind – so bestimmt es das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten (mit Ausnahme der Beamten). Zurzeit sind dies über 400.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie Minijobberinnen und Minijobber. Auch Arbeitslose, die zuletzt ihren Arbeitsplatz im Land Bremen hatten, sind Mitglieder der Arbeitnehmerkammer.
Die Kammer vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen ihrer Mitglieder. Hervorgegangen ist die Arbeitnehmerkammer aus den 1921 gegründeten, ursprünglich selbstständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte. Diese schlossen sich im Jahr 2001 zusammen zur neuen Arbeitnehmerkammer Bremen.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen, die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung erfolgt in der Satzung und die Selbstfinanzierung der Kammer durch ihre Zugehörigen regelt die Beitragsordnung.
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind alle im Land Bremen beschäftigten Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden. Die Beiträge – 0,14 Prozent des monatlichen Bruttolohns ab einem Mindestgehalt von mehr als 520 Euro – behält der Arbeitgeber ein und überweist diese an das Finanzamt. (Stand: 01.01.2023)
- Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000
- Satzung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 13. September 2001
- Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen in der Fassung vom 7. Oktober 2021
- Beitragsmerkblatt
- Kooperationen und Einrichtungen
- KammerCard
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Bilanz und Rückblick 2021
Unsere Leistungen. Der Kammerhaushalt. Unsere Arbeit.
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März 2022