Beratungsstelle zu Berufskrankheiten

Unser Angebot in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven

Haben Sie den Verdacht, dass eine Erkrankung durch Ihre Erwerbstätigkeit entstanden ist? Dann sollte abgeklärt werden, ob eine Berufskrankheit (BK) vorliegt. Möglicherweise besteht Anspruch auf Versicherungsleistungen, beispielsweise medizinische Behandlung und Rehabilitation, berufliche Reha-Maßnahmen wie zum Beispiel Umschulungen, die Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Wohnung sowie eine Rente.

Wenn Sie die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse informieren, wird diese ermitteln, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Im ersten Schritt muss bewiesen werden, dass Sie bei der beruflichen Tätigkeit den für die betreffende Erkrankung maßgeblichen Einwirkungen ausgesetzt sind oder waren. Im zweiten Schritt wird durch ein medizinisches Gutachten geklärt, ob die konkrete Erkrankung durch diese Einwirkung hervorgerufen wurde.

Um Ihr Anliegen unabhängig beurteilen zu lassen, können Sie sich von der Berufskrankheiten-Beratung der Arbeitnehmerkammer Bremen unterstützen lassen. Die Beratungsstelle berät

  • beim Ausfüllen der Fragebögen der Berufsgenossenschaft,
  • bei einer Ablehnung,
  • um das medizinische Gutachten zu erläutern,
  • bei der Meldung einer Berufskrankheit.

Die Bremer Beratungsstelle zu Berufskrankheiten wird aus Mitteln der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz finanziert. Die Beratung ist kostenlos.

 

Corona – Berufskrankheit oder Arbeitsunfall? AKB003_IconInfo

Wie bin ich durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn ich im Zusammenhang mit der Arbeit an Corona erkranke?

Nach aktueller Rechtslage kann eine Erkrankung infolge einer Corona-Infektion von Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren als Berufskrankheit 3101 anerkannt werden, denn ihre Tätigkeiten sind mit hohen Infektionsrisiken verbunden. Voraussetzung ist ein positiver PCR-Test oder ein direkter Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person, wenn Symptome aufgetreten sind.

Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Beschäftigten aus anderen als den oben genannten Bereichen wird inzwischen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, also ein konkretes Infektionsereignis beim beruflichen Kontakt zu einer infizierten Person, nachgewiesen werden kann. Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg kann eine berufliche Verursachung anerkannt werden.

 

Wer meldet die Berufskrankheit oder den Arbeitsunfall?

Grundsätzlich zuständig sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Wichtig hierbei ist, dass Ort und Zeit der Infektion möglichst genau beschrieben werden.


Anschreiben zur Anerkennung einer Berufskrankheit zum Download AKB003_IconInfo

Nach Krankheiten aufgeschlüsselt finden Sie hier separate Anschreiben:

Infos für Patientinnen und Patienten

Infos für Ärztinnen und Ärzte

KontaktAKB003_Icon-Kontakt

Niklas Wellmann
Beratungsstelle zu Berufskrankheiten

Lindenstraße 8
28755 Bremen

Tel.: 0421-6695036
Fax: 0421-6695041

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  • Beratung zu Berufskrankheiten

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