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Bildungszeit

Was ist das und wer hat Anspruch darauf?

Lebenslanges Lernen: Bildungszeit (früher Bildungsurlaub) ermöglicht die berufliche, politische und allgemeine Weiterbildung. Sie wird staatlich gefördert und alle Beschäftigten im Land Bremen haben einen Anspruch darauf.

Das Bremische Bildungszeitgesetz (BremBZG) gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Land Bremen seit 1975 einen Anspruch auf Bildungszeit. Ihnen soll damit unter Fortzahlung ihres Gehalts durch ihren Arbeitgeber die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.

„Die Bildungszeit schafft die notwendige Grundlage, um sich neben der Berufstätigkeit neues Wissen anzueignen. Sie fördert damit die immer wichtiger werdende Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ist deshalb auch im Interesse der Arbeitgeber“, sagt Ingo Schierenbeck, ehemaliger Hauptgeschäftsführer der Arbeitnehmerkammer.


Wer hat Anspruch auf Bildungszeit?

Anspruch auf Bildungszeit haben Sie, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und Sie Ihrem Arbeitsverhältnis schwerpunktmäßig im Land Bremen nachkommen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob), Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. 

Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Bildungszeit ist weiterhin, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate bestanden haben muss.

Auf wie viel Bildungszeit habe ich Anspruch?

Innerhalb des Zeitraums (Bezugszeitraum) von zwei Kalenderjahren haben Sie einen Anspruch auf Gewährung eines Bildungsurlaubes von insgesamt zehn Arbeitstagen. Wenn Sie mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungszeitanspruch entsprechend. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt und das darauffolgende Kalenderjahr. Allerdings ist der Anspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gültig.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis (Fünf-Tage-Woche) hat am 1. November 2021 begonnen. Ab dem 1. Mai 2022 kann Bildungszeit in Höhe von zehn Arbeitstagen für die Kalenderjahre 2021/2022 beansprucht werden. 

Für kurze Tagesveranstaltungen kann Bildungszeit von mindestens einem Tag genommen werden. 

Wechseln Sie innerhalb des Bezugszeitraums den Arbeitgeber, reduziert sich Ihr Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber um die bereits erhaltene Bildungszeit. 
Erkranken Sie während der Bildungszeit, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit – durch ärztliches Attest nachgewiesen – auf die Bildungszeit nicht angerechnet. 
Nach Ablauf des Bezugszeitraums von zwei Jahren entsteht der Anspruch auf Bildungszeit in dem beschriebenen Umfang erneut. Gleich zu Beginn des neuen Bezugszeitraums könnten Sie also die volle Bildungszeit in Anspruch nehmen. 

Kann ich den Anspruch auf Bildungszeit übertragen?

Sie sollten darauf achten, dass die Bildungszeit während des laufenden Zweijahreszeitraums gewährt wird. Es ist nämlich nicht möglich, die nicht in Anspruch genommene Bildungszeit auf den nächsten Bezugszeitraum zu übertragen. Somit verfällt der Anspruch auf diese Tage.

Kann mein Arbeitgeber die Bildungszeit ablehnen?

Der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach Ihren Wünschen. Einschränkungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Diese können Bildungszeit nur in der unterrichts- oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen. 
Der Arbeitgeber ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, den gewünschten Zeitpunkt der Bildungszeit abzulehnen. Hierzu zählen zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

Wie beantrage ich Bildungszeit?

Die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Bildungszeit sollten Sie dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn – am besten schriftlich – mitteilen. Der Arbeitgeber hat Ihnen dann so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die Bildungszeit gewährt wird. 

Formulierungsvorschlag: Hiermit bitte ich um Gewährung von Bildungszeit für die Veranstaltung „Anti-Stress-Training für den Beruf“ für den Zeitraum 23. bis 25. Januar 2023 in Höhe von drei Arbeitstagen. Damit ich die Veranstaltung buchen kann, bitte ich um frühestmögliche Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche.

Bin ich in der Auswahl der Fortbildungsveranstaltung frei?

Bildungszeit wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt. Für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist der Veranstalter verantwortlich. Er hat in der Regel bei der Bremer Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Anerkennung zu beantragen. Ob eine Anerkennung besteht, sollten Sie vor dem Bildungszeitantrag beim Veranstalter erfragen. 

Für welche anerkannte Bildungsveranstaltung Sie sich entscheiden, ist allein Ihre Entscheidung. Die Weiterbildung muss keinen Bezug zur Arbeit haben. Thematische oder inhaltliche Vorgaben kann der Arbeitgeber nicht machen.

Wird während der Bildungszeit mein Gehalt weitergezahlt?

Der Arbeitgeber hat Ihnen die Bildungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts errechnet sich wie beim Erholungsurlaub. Erhalten Sie einen Zuschuss oder eine Beihilfe als Ersatz für die Einkommensverluste während der Bildungszeit, müssen Sie diesen Betrag an den Arbeitgeber abführen. 
Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.

Darf der Arbeitgeber kontrollieren, ob ich wirklich an der Bildungsveranstaltung teilgenommen habe?

Nachdem er Bildungszeit gewährt hat, kann der Arbeitgeber einen Nachweis der Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und im Anschluss auch eine Teilnahmebescheinigung verlangen. Diese Nachweise sind Ihnen vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. 

Welchen Umfang muss die Bildungszeitveranstaltung haben?

Bildungszeitveranstaltungen, die lediglich einen Tag umfassen, müssen einen Umfang von 8 Unterrichtsstunden mit einem zeitlichen Umfang von je 45 Minuten haben. Eine einwöchige Bildungszeitveranstaltung muss 6 Unterrichtsstunden im Durchschnitt umfassen. 
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt, können Bildungszeit für Veranstaltungen, die für Teilzeitkräfte ausgeschrieben sind, auch mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich beantragen.

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Hella Grapenthin
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Bildungszeit in Bremen

www.bildungszeit.bremen.de 
Informationen zur Bildungszeit, für Betriebe sowie für Anbieter von Bildungsveranstaltungen