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Krank im Job

Was steht Ihnen an Feiertagen und im Krankheitsfall zu?

Krank im Job

Sie freuen sich auf die Urlaubszeit und verbringen dann die freien Tage mit einer Grippe im Bett. Kostet das wirklich Urlaubstage oder gibt es andere Optionen?

Stand: 4.12.23

Sie fallen für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt aus und können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Was steht Ihnen im Krankheitsfall zu und was müssen Sie als Arbeitnehmer beachten? Welche Pflichten haben Sie bei Erkrankungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber? Informationen zu Kranken- und Verletztengeld sowie Entgeltfortzahlung im Überblick.

Für wen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz?

Das Gesetz gilt für

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Teilzeitbeschäftigte, auch Minijobber und -jobberinnen (geringfügig Beschäftigte, 520-Euro-Kräfte), 
  • Auszubildende,
  • Heimarbeiterinnen und -arbeiter (Zuschuss zum Arbeitsentgelt).

Wann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Folgendes gilt:

  • In der Zeit vom 1. bis zum 28. Tag des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses müssen Sie sich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls an Ihre Krankenkasse wenden. Diese zahlt dann auf Antrag Kranken- oder Verletztengeld. Ihr Arbeitgeber dagegen braucht während Ihres Arbeitsausfalls kein Entgelt an Sie zu zahlen.
  • Ab dem 29. Tag der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt auch bei längerer Erkrankung für die volle Dauer von sechs Wochen fort.

Für die Fortzahlung im Krankheitsfall gilt allerdings folgende Voraussetzung: Sie müssen unverschuldet erkrankt und nicht in der Lage sein zu arbeiten. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet haben und aufgrund der dabei erlittenen Verletzung nicht arbeitsfähig sind.

Wie viel Geld bekomme ich im Krankheitsfall?

Das Unternehmen muss Ihnen so viel Entgelt zahlen, wie Sie normalerweise im Zeitraum der Krankheit verdient hätten.

Überstunden werden grundsätzlich nicht mit eingerechnet. Fällt die regelmäßige Arbeitszeit allerdings durch die abzuleistenden Überstunden dauerhaft höher aus als die vereinbarte Arbeitszeit, müssen die Überstunden auch bei der Höhe der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden.

Spesen (Aufwendungsersatzzahlungen) werden nur mitberechnet, wenn die Aufwendungen auch während der Krankheit anfallen.

Wie lange muss der Arbeitgeber zahlen?

Pro Erkrankung muss der Arbeitgeber maximal sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen. Zeiten wegen derselben Erkrankung werden allerdings zusammengerechnet. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere neue Krankheit hinzu, so verlängert sich die Bezugsdauer von sechs Wochen ab Beginn der ersten Erkrankung nicht.

Doch auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung:

  • wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren

oder

  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Wichtig: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (also in der Regel nach sechs Wochen) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse auf Antrag Krankengeld. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit grundsätzlich für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen nach Krankheitsbeginn. Bei darüberhinausgehender Arbeitsunfähigkeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III.

Wann muss ich die Erkrankung melden und die ärztliche Bescheinigung („gelben Schein“) vorlegen?

Wer krank wird, muss dies seinem Arbeitgeber oder Vorgesetzten beziehungsweise einer Person auf Arbeitgeberseite, die für die Entgegennahme derartiger Erklärungen zuständig ist, unverzüglich mitteilen, und zwar in der Regel gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages, an dem er oder sie krankheitsbedingt ausfällt. In erster Linie kommen Telefon, Fax, E-Mail oder SMS als Übermittlungsträger in Betracht. Die Meldung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen.

Diese Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall der Folgekrankschreibung.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen digital übermittelt werden. Seitdem werden die Daten aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Abfrage auch digital von den Krankenkassen an den Arbeitgeber weitergeleitet. Den Beschäftigten wird nunmehr grundsätzlich nur noch eine für sie bestimmte Papierbescheinigung vom Arzt als Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Papierbescheinigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkassen sind prinzipiell entfallen. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch kann die Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin auch in Papierform ausgestellt werden. Die Beschäftigten müssen sich nun auch nicht mehr um die (rechtzeitige) Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und den Arbeitgeber kümmern.

Die Beschäftigten sind aber weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, sofern sie länger als drei Kalendertage andauert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, schon eher eine ärztliche Feststellung und Bescheinigung zu verlangen.

Zu beachten ist dabei auch, dass die Neuregelung nicht für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte, nicht für privat versicherte Beschäftigte und ebenfalls nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Verfahren, also der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch die Beschäftigten.

Was passiert, wenn ich im Ausland krank werde?

Wer im Ausland krank wird, muss seinen Arbeitgeber darüber in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung informieren. Sie müssen dabei auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, Ihren Aufenthaltsort, die Adresse und gegebenenfalls die Telefonnummer.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat die Pflicht, seine Krankenversicherung unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Sie auch aus dem Ausland spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit auch nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland noch an, müssen Sie diese der Krankenkasse sofort anzeigen.

Was geschieht, wenn ich im Urlaub oder während der freien Tage krank werde?

Wer während seiner Freizeit krank wird, also auch bei Freizeitausgleich aufgrund von Mehrarbeit oder Überstunden, hat Pech gehabt: die Freizeit wird nicht nachgewährt.

Anders verhält es sich bei Erkrankung im Urlaub. Wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, werden die Urlaubstage nachgewährt.

Inwieweit besteht bei Reha-Maßnahmen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern der Anspruch nicht bereits durch eine vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit verbraucht ist. Außerdem muss der Sozialversicherungsträger oder der Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt haben. Darüber hinaus muss es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme handeln, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Wer nicht als Mitglied gesetzlich kranken- oder rentenversichert ist, erhält nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme ärztlich verordnet ist und mindestens in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Auch Minijobber oder -jobberinnen (520-Euro-Kräfte) erhalten Entgeltfortzahlung, wenn sie über einen Angehörigen familienkrankenversichert sind.

Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Krankheit?

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld.

Dies gilt nicht, wenn

  • Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit kündigt

oder

  • Sie das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen, die so schwerwiegend sind, dass sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen und die der Arbeitgeber zu vertreten hat, kündigen.

In diesen beiden Fällen ist das Entgelt bis zur Beendigung der Krankheit (Höchstdauer auch hier sechs Wochen) vom Arbeitgeber fortzuzahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

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