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Kündigung in der Ausbildung

Wann kann ein Ausbildungsverhältnis gekündigt werden?

Während der Probezeit kannst sowohl Du als auch der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Gründe anzugeben kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und Deinem Ausbilder oder Dir noch vor Ende der Probezeit zugehen.

Nach Ablauf der Probezeit kann Dein Arbeitgeber Dir nicht mehr regulär, also fristgemäß, kündigen. Es gibt nur noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.  Dann muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar macht. Dies wird im Einzelfall entschieden und ist situations- und personenabhängig. Ziel sollte jedoch immer sein, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Vor der fristlosen Kündigung musst Du schon eine Abmahnung erhalten haben. Diese Regel gilt nur dann nicht, wenn Du Deine Pflichten so schwerwiegend verletzt hast, dass Du nicht damit rechnen kannst, weiterhin beschäftigt zu werden. Beispiele hierfür sind Diebstahl, Unterschlagung oder Körperverletzung. 

Wenn Du einen anderen Beruf lernen oder die Ausbildung ganz aufgeben möchtest kannst Du mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Angaben zu Deinem Kündigungsgrund müssen im Kündigungsschreiben stehen. Generell kannst Du nicht kündigen, wenn Du den gleichen Beruf in einem anderen Betrieb weiterlernen möchtest. Das kannst Du nur mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebs. 

Darüber hinaus kannst auch Du das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Wenn Du etwas gegen eine, in Deinen Augen ungerechtfertigte, Kündigung unternehmen willst, musst Du Dich schnellstmöglich bei der zuständigen Kammer (z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer) melden und die Einberufung des Schlichtungsausschusses beantragen. Wenn der Spruch der Einigungsstelle nicht von beiden Parteien anerkannt wird, kannst Du innerhalb von zwei Wochen, nachdem Dir  der Spruch des Schlichtungsausschusses ausgehändigt oder zugestellt wurde, Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wenn kein Schlichtungsausschuss existiert, beträgt die Klagefrist drei Wochen ab dem Erhalt der Kündigung. 

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