Minijob ist nicht gleich Minijob: Neben geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im gewerblichen Bereich gibt es auch die Minijobs in Privathaushalten. Doch was unterscheidet geringfügige Beschäftigung im Haushalt von der im Betrieb?
Stand: 2. Januar 2024
1. Was sind Minijobs im Privathaushalt?
Ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise putzen, aufräumen, Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Personen, Wäschewaschen, bügeln, einkaufen oder Gartenarbeit. Aufgaben, die üblicherweise von einzelnen Familienmitgliedern erfüllt werden, übernehmen Minijobberinnen oder Minijobber als abhängige Beschäftigung nach Weisung und gegen Entgelt von maximal 538 Euro.
2. Worin bestehen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu anderen
Minijobs?
Minijobberinnen und Minijobber können maximal 538 Euro monatlich verdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Privathaushalt oder aber in einem Betrieb arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn muss allerdings eingehalten werden.
Sozialversicherungsfrei sind auch kurzfristige Beschäftigungen ohne Entgeltgrenze. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie von vornherein in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Als Minijobber im Privathaushalt dürfen Sie mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erreichen (§ 115 SGB IV). Dauern die Einsätze keine vollen Kalendermonate, dürfen sie zusammen nicht mehr als 90 Kalendertage betragen.
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich voll rentenversichert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie schriftlich auf die Rentenversicherungspflicht verzichten oder in der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung, hier fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an.
Arbeitsrechtliche Unterschiede
Wie alle geringfügig Beschäftigten haben auch Sie Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Nachweisgesetz), gesetzlichen Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangerschaft und/ oder Elternzeit) oder auf ein Arbeitszeugnis sowie die Einhaltung der Grundkündigungsfristen. Einzige Besonderheit ist, dass es derzeit keine verlängerten Kündigungsfristen bei Beschäftigungen in Privathaushalten gibt.
Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede
Minijobs im Haushalt weichen in zwei wichtigen Punkten von anderen Minijobs ab: Zum einen in der Abführung geringerer Pauschalbeiträge der Privathaushalte an die Minijobzentrale. Zum anderen gibt es ein besonderes Meldeverfahren, das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Das Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Arbeitgebermeldung bei der Minijobzentrale als zentrale Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten.
Mehr Informationen zu Minijobs finden Sie hier.
3. Welche Vorteile habe ich, wenn ich die
Beschäftigung im Haushalt anmelde?
- Legalität: Ihre Haushaltshilfe ist offiziell angemeldet. Bei Schwarzarbeit droht Ihnen als Arbeitgeber eine empfindliche Geldstrafe.
- Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen) trägt im Falle eines Unfalls Ihrer Haushaltshilfe die Kosten. Bei Schwarzarbeit müssten Sie die Kosten übernehmen.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft: Die Arbeitgeberversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstattet Ihnen 80 Prozent der Lohnfortzahlung Ihrer Haushaltshilfe für bis zu sechs Wochen Krankheit und 100 Prozent der Kosten während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder der 14-wöchigen Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt.
- Steuervorteil: Bei offizieller Anmeldung eines 538-Euro-Minijobs im Haushalt müssen Sie 14,94 Prozent Pauschalabgabe (für Renten- und Krankenversicherung, für Lohnsteuer, Unfallversicherung und Umlage für Krankheit und Mutterschutz) auf den Lohn zahlen. Sie erhalten aber 20 Prozent Ihrer Gesamtaufwendungen (maximal 510 Euro pro Jahr) über die Einkommenssteuer zurück.
Beispiel
Ein Arbeitgeber im Privathaushalt stellt eine Putzhilfe für 15 Stunden im Monat als Minijobberin an und bezahlt ihr 12,41 Euro pro Stunde. Die Putzhilfe erhält also monatlich 186,15 Euro Lohn. Der Arbeitgeber zahlt dafür 14,94 Prozent Pauschalabgabe, das sind 27,81 Euro. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber monatlich 213,96 Euro (Abgabe und Lohn). Davon lässt sich der Steuervorteil von 20 Prozent abziehen: 42,79 Euro – der Arbeitgeber zahlt also letztendlich 171,17 Euro. Das ist weniger, als wenn er 12,41 Euro pro Stunde (= 186,15 Euro) schwarz bezahlen würde.
Weiterer Steuervorteil: Für eine Minijobberin oder einen Minijobber, die oder der die Betreuung Ihrer Kinder unter 14 Jahren im Privathaushalt übernimmt, können Sie pro Kind bis zu 4.000 Euro der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
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