Minijob ist nicht gleich Minijob: Neben geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im gewerblichen Bereich gibt es auch die Minijobs in Privathaushalten. Doch was unterscheidet geringfügige Beschäftigung im Haushalt von der im Betrieb?
1. Was sind Minijobs im Privathaushalt?
Ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise putzen, aufräumen, Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Personen, Wäschewaschen, bügeln, einkaufen oder Gartenarbeit. Aufgaben, die üblichererweise von einzelnen Familienmitgliedern übernommen werden, übernehmen Minijobberinnen oder Minijobber als abhängige Beschäftigung nach Weisung und gegen Entgelt von maximal 450 Euro. 2016 waren mehr als 344.510 Minijobs in Privathaushalten bei der Minijobzentrale gemeldet, Tendenz steigend. Dies ist allerdings nur ein kleiner Teil der bezahlten Hausarbeit. Mehr als 90 Prozent der in Deutschland geleisteten Arbeit in Privathaushalten ist nicht offiziell gemeldet, fällt also unter den Begriff der Schwarzarbeit und kann als Straftat geahndet werden.
2. Worin bestehen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu anderen
Minijobs?
Minijobberinnen und Minijobber können maximal 450 Euro monatlich verdienen und zwar unabhängig davon, ob sie im Privathaushalt oder aber in einem Betrieb arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn muss allerdings eingehalten werden. Sozialversicherungsfrei sind auch kurzfristige Beschäftigungen ohne Entgeltgrenze. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie von vornherein in einem Kalenderjahr auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Als Minijobber im Privathaushalt dürfen Sie mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erreichen( § 115 SGB IV).
• Arbeiten Sie in einem Job regelmäßig fünf oder mehr Tage wöchentlich und in einem anderen weniger als fünf Tage, dürfen Sie insgesamt auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr kommen.
• Sind Sie in Ihrem Minijob in allen Zeiträumen mindestens an fünf Tagen in der Woche beschäftigt, sind Ihre Einsätze auf drei Monate begrenzt.
Dauern die Einsätze keine vollen Kalendermonate, dürfen sie zusammen nicht mehr als 90 Kalendertage betragen.
Seit dem 01. Januar 2013 sind außerdem Minijobberinnen und Minijobber, die ihre Arbeit erst ab diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, grundsätzlich voll rentenversichert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie schriftlich auf die Rentenversicherungspflicht verzichten oder in der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung, hier fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an.
(Mehr Informationen zu Minijobs finden Sie hier.)
Arbeitsrechtliche Unterschiede
Wie alle geringfügig Beschäftigten haben auch Sie Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Nachweisgesetz), gesetzlichen Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangerschaft und/ oder Elternzeit) oder auf ein Arbeitszeugnis sowie die Einhaltung der Grundkündigungsfristen. Ob die längeren Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigungsdauer tatsächlich für Minijobs im Privathaushalt anzuwenden sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Aktuell liegen dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (stattgebend) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (abweisend) vor.
Bei den Arbeitszeiten gibt es Unterschiede, beispielsweise für schwangere, im Familienhaushalt beschäftigte Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 4 MuSchG) oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen zur Pflege, zur Betreuung oder Erziehung anvertrauten Personen leben, wie in SOS-Kinderdörfern oder in betreuten Wohngruppen, streitig für sogenannte 24 Stunden Pflegekräfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch das Arbeitssicherheitsgesetz sind auf Arbeitsverhältnisse im Privathaushalt nicht anwendbar.
§ 618 Abs. 2 BGB enthält eine weitere Pflicht zu Schutzmaßnahmen in Hinblick auf die Gestaltung von Wohn- und Schlafräumen, der Verpflegung sowie der Arbeits-und Erholungszeit für live-in-Hausangestellte.
Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede
Minijobs im Haushalt weichen in zwei wichtigen Punkten von anderen Minijobs ab: Zum einen in der Abführung geringerer Pauschalbeiträge der Privathaushalte an die Minijobzentrale. Zum anderen gibt es ein besonderes Meldeverfahren, das sogenannte Haushalts-Checkverfahren. Das Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Arbeitgebermeldung bei der Minijobzentrale als zentrale Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten.
3. Welchen Vorteil habe ich als Arbeitgeber, wenn ich die
Beschäftigung im Haushalt anmelde?
- Legalität: Ihre Haushaltshilfe ist offiziell angemeldet. Bei Schwarzarbeit droht Ihnen als Arbeitgeber eine empfindliche Geldstrafe.
- Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen) trägt im Falle eines Unfalls Ihrer Haushaltshilfe die Kosten. Andernfalls müssten Sie die Kosten übernehmen.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft: Die Arbeitgeberversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstattet Ihnen 80 Prozent der Lohnfortzahlung Ihrer Haushaltshilfe für bis zu sechs Wochen Krankheit und 100 Prozent der Kosten während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder der 14-wöchigen Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt.
- Steuervorteil: Bei offizieller Anmeldung eines 450 Euro-Minijobs im Haushalt müssen Sie 14,69 Prozent Pauschalabgabe (für Renten- und Krankenversicherung, für Lohnsteuer, Unfallversicherung und Umlage für Krankheit und Mutterschutz) auf den Lohn zahlen. Sie erhalten aber 20 Prozent Ihrer Gesamtaufwendungen (maximal 510 Euro pro Jahr) über die Einkommenssteuer zurück.
Beispiel
Ein Arbeitgeber im Privathaushalt stellt eine Putzhilfe für 15 Stunden im Monat als Minijobberin an und bezahlt ihr 10 Euro pro Stunde. Die Putzhilfe erhält also monatlich 150 Euro Lohn. Der Arbeitgeber zahlt dafür 14,69 Prozent Pauschalabgabe, das sind 22,03 Euro. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber monatlich 172,03 Euro (Abgabe und Lohn). Davon lässt sich der Steuervorteil von 20 Prozent abziehen: 34,40 Euro – der Arbeitgeber zahlt also letztendlich 137,63 Euro. Das ist weniger, als wenn er 10 Euro pro Stunde (= 150 Euro) schwarz bezahlen würde.
Lohn 150,00 Euro Abgaben + 22,03 Euro Steuererstattung - 34,40 Euro Summe 137,63 Euro Ersparnis 12,37 Euro - Weiterer Steuervorteil: Für eine Minijobberin oder einen Minijobber, die oder der die Betreuung Ihrer Kinder unter 14 Jahren im Privathaushalt übernimmt, können Sie pro Kind bis zu 4.000 Euro der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
4. Was nützt es mir als Haushaltshilfe, wenn die Beschäftigung
im Haushalt angemeldet wird?
- Legalität: Ihre Haushaltshilfe ist offiziell angemeldet. Bei Schwarzarbeit droht Ihnen als Arbeitgeber eine empfindliche Geldstrafe.
- Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen) trägt im Falle eines Unfalls Ihrer Haushaltshilfe die Kosten. Andernfalls müssten Sie die Kosten übernehmen.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft: Die Arbeitgeberversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstattet Ihnen 80 Prozent der Lohnfortzahlung Ihrer Haushaltshilfe für bis zu sechs Wochen Krankheit und 100 Prozent der Kosten während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder der 14-wöchigen Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt.
- Steuervorteil: Bei offizieller Anmeldung eines 450 Euro-Minijobs im Haushalt müssen Sie 14,69 Prozent Pauschalabgabe (für Renten- und Krankenversicherung, für Lohnsteuer, Unfallversicherung und Umlage für Krankheit und Mutterschutz) auf den Lohn zahlen. Sie erhalten aber 20 Prozent Ihrer Gesamtaufwendungen (maximal 510 Euro pro Jahr) über die Einkommenssteuer zurück.
Beispiel
Ein Arbeitgeber im Privathaushalt stellt eine Putzhilfe für 15 Stunden im Monat als Minijobberin an und bezahlt ihr 10 Euro pro Stunde. Die Putzhilfe erhält also monatlich 150 Euro Lohn. Der Arbeitgeber zahlt dafür 14,69 Prozent Pauschalabgabe, das sind 22,03 Euro. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber monatlich 172,03 Euro (Abgabe und Lohn). Davon lässt sich der Steuervorteil von 20 Prozent abziehen: 34,40 Euro – der Arbeitgeber zahlt also letztendlich 137,63 Euro. Das ist weniger, als wenn er 10 Euro pro Stunde (= 150 Euro) schwarz bezahlen würde.
Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz: Als angemeldete Minijobberin beziehungsweise angemeldeter Minijobber im Privathaushalt haben Sie zum Beispiel Anspruch auf Jahresurlaub, sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, Einhaltung der Kündigungsfristen, Mutterschutz und Elternzeit. Unfallversicherung: Kommt es zu einem Arbeitsunfall im Haushalt oder verletzen Sie sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit (Wegeunfall), dann sind Sie gesetzlich unfallversichert. Sie erhalten beispielsweise medizinische Versorgung, Rehabilitationsleistungen, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder Rente bei bleibenden Gesundheitsschäden von der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen. Rentenversicherung: Als Minijobberin oder Minijobber im Privathaushalt sind Sie grundsätzlich rentenversichert. Das gilt allerdings nicht für kurzfristige Beschäftigung. Sie haben damit Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel auf eine Erwerbsminderungsrente, Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben, Altersrente. Ihr eigener Beitrag zur Rentenversicherung ist gering. Anstelle des vollen Rentenversicherungsbeitrags von derzeit 18,6 Prozent (Stand 2020) beträgt er nur 13,6 Prozent. Die Differenz von 5 Prozent trägt der Arbeitgeber als Pauschalbeitrag. Es gilt ein gesetzlicher Mindestbeitrag, der immer auf einen Verdienst von mindestens 175 Euro monatlich berechnet wird. Sie können allerdings schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Dann hätten Sie keinen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Beispiel
Sie verdienen 175 Euro monatlich. 18,6 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags von 175 Euro ergeben 32,55 Euro, von denen Ihr Arbeitgeber 8,75 Euro zu tragen hat (175 Euro x 5 Prozent Pauschalabgabe) und Sie 23,80 Euro (175 Euro x 13,6 Differenz zum gesetzlichen Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent).
Steuervorteil: Ihren Rentenversicherungsbeitrag können Sie in Ihrer Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung geltend machen. Außerdem haben Sie Anspruch auf die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge, wie beispielsweise die sogenannte Riester-Rente.Weitere Informationen:
Anmeldung von Minijobs im Haushalt
Minijobzentrale
45115 Essen
Telefon 0355 - 290270799 (montags bis freitags 7 bis 19 Uhr)
Fax 0201 - 384979797Sie können den Haushaltsscheck telefonisch oder per E-Mail bei der Minijobzentrale anfordern oder ihn online unter www.minijob-zentrale.de herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und zurücksenden. Alles weitere (Anmeldung, Abführung der Abgaben) erledigt die Minijobzentrale für Sie.
- Weiterer Steuervorteil: Für eine Minijobberin oder einen Minijobber, die oder der die Betreuung Ihrer Kinder unter 14 Jahren im Privathaushalt übernimmt, können Sie pro Kind bis zu 4.000 Euro der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
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