Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand wechseln. An die neue Kasse ist man dann in aller Regel erstmal 18 Monate gebunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wechsel zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen dauert zwei bis drei Monate.
- Die gewählte Krankenkasse darf gesetzlich Versicherte nicht aufgrund von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand ablehnen.
- Erhöhen sich die Beiträge einer gesetzlichen Krankenkasse, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Die Qual der Wahl
Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. Rund 110 gesetzliche Kassen tummeln sich auf dem Markt. Die meisten Leistungen der Krankenkassen sind zwar bei allen gleich. Es gibt jedoch Unterschiede im Service, in freiwilligen Zusatzleistungen oder im Preis, die es für Versicherte attraktiv machen können, die Kasse zu wechseln.
So funktioniert's:
- Schicken Sie der bisherigen Krankenkasse eine schriftliche Kündigung.
- Achten Sie darauf, dass Ihnen die Kündigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt wird.
- Senden Sie die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse zusammen mit dem Aufnahmeantrag für die neue Kasse innerhalb der Kündigungsfrist an die neue Krankenkasse.
- Von der neuen Kasse werden Sie eine Mitgliedsbescheinigung und auch eine neue Krankenkassenkarte bekommen. Senden Sie eine Ausfertigung der neuen Mitgliedsbescheinigung an die alte Krankenkasse
Kündigungsfristen
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Geht die Kündigung beispielsweise im Februar bei der Kasse ein, wird man zum 1. Mai Mitglied bei der neuen Krankenkasse. Mit diesem Musterbrief können Sie Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse kündigen.
Verschiedene Krankenkassen
Grundsätzlich kann zwischen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Knappschaft gewählt werden. In die Kassen der Innungen kommt man allerdings nur, wenn sie sich in ihrer Satzung dazu bereit erklären, jeden Versicherten aufzunehmen. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verwehren, sofern sie keinen regionalen oder beruflichen Beschränkungen unterliegt.
Bindungszeit
Voraussetzung für den Wechsel ist, dass Freiwillig- und Pflichtversicherte vorher mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse versichert waren. Wird die Krankenkasse teurer, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Wahltarife
Die Krankenkassen können spezielle Wahltarife, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife, anbieten. Achtung: Mit der Wahl eines freiwilligen Wahltarifs der Kassen bindet man sich bis zu drei Jahre an sie. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die den Wahltarif "Krankengeld" abschließen, verlieren zudem ihr Sonderkündigungsrecht.
Leistungen
Rund 95 Prozent der Leistungen - dazu gehören medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte - müssen von allen Kassen übernommen werden. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Unterschiede kann es allerdings beim Service (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit) und bei den Zusatzleistungen geben. Kassenpatienten sollten vor einem Wechsel die Angebote verschiedener Krankenkassen anhand der persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sorgfältig miteinander vergleichen. In einem separaten Beitrag informieren wir über einige Zusatzleistungen, auf die Versicherte bei der Suche nach der passenden Versicherung achten können.
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Kooperation mit der Verbraucherzentrale Bremen
"Gemeinsam gut beraten" – unter diesem Motto steht die Zusammenarbeit von Arbeitnehmerkammer und Verbraucherzentrale Bremen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen profitieren von der Kooperation gleich in mehrfacher Hinsicht: Für eine 90-minütige Beratung der Verbraucherzentrale zu arbeitnehmernahen Themen (z. B. Geldanlage, Altersvorsorge, Immobilienfinanzierung, Berufsunfähigkeitsversicherung) zahlen Beschäftigte nur die Hälfte – die Arbeitnehmerkammer übernimmt die andere Hälfte der Kosten.
Dieser Text ist erstmals bei der Verbraucherzentrale Bremen erschienen.