30.09.2022
Sie arbeiten nicht in Vollzeit? Auf dieser Seite beantworten wir wichtige Fragen für das Arbeiten in Teilzeit und für Beschäftigte, die einen Minijob haben.
- 1. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Teilzeit?
- 2. Wie beantrage ich Teilzeit?
- 3. Können Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen?
- 4. Kann ich erzwingen, dass meine Arbeitszeit ausgeweitet wird?
- 5. Mein Arbeitgeber möchte meine Arbeitszeit verändern - ich jedoch nicht.
Kann er mich kündigen? - 6. Ab wann kann ich meine Arbeitszeit erneut verringern?
- 7. Welche Ansprüche habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite?
- 8. Wieviel Urlaub steht mir als Teilzeitkraft zu?
- 9. Was passiert, wenn ich krank werde?
- 10. Kann ich auch mehrere Jobs ausüben?
- Video (YouTube): Rechtstipps zur Brückenteilzeit
- 1. Was sind Minijobs?
- 2. Gilt für Minijobs auch der Mindestlohn?
- 3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze?
- 4. Wie viel wird mir vom Bruttolohn abgezogen?
- 5. Bin ich kranken- und pflegeversichert?
- 6. Bin ich rentenversichert?
- 7. Ich habe noch einen alten Vertrag. Was gilt bezüglich der Rentenversicherung für mich?
- 8. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich meinen Minijob verliere?
- 9. Wie hoch sind die Steuern?
- 10. Darf ich neben einer Hauptbeschäftigung einen Minijob haben?
- 11. Was ist, wenn ich mehrere Minijobs habe?
- 12. Welche Rechte habe ich im Arbeitsverhältnis?
- 13. Was sind Midijobs?
Teilzeitarbeit
Sie überlegen, den Umfang Ihrer Arbeit zu verändern? Wir erläutern die Rahmenbedingungen rund um Teilzeitarbeit.
Teilzeitbeschäftigt ist, wer eine kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit hat als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
1. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Teilzeit?
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen. Mitgezählt werden dabei alle regelmäßig Beschäftigten unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind lediglich die Auszubildenden. Beschäftigte mehrerer Betriebe desselben Arbeitgebers werden zusammengezählt.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Ein Anspruch auf Teilzeit kann sich möglicherweise auch aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
2. Wie beantrage ich Teilzeit?
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz reduzieren wollen, müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Antrag müssen Sie festlegen, um wie viele Stunden die Arbeitszeit verringert werden soll. Gleichzeitig sollte auch die gewünschte Lage der Arbeitszeit mit beantragt werden.
Sinnvoll kann es zudem sein, mit dem Antrag die gewünschte Teilzeit für einen gewissen Zeitraum zu befristen. Dieses gilt insbesondere für Eltern, die nach der Elternzeit nur vorübergehend ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Andernfalls gilt die vereinbarte Arbeitszeitreduzierung auf unbestimmte Zeit fort. Erzwingbar ist die Befristung der Teilzeit jedoch in der Regel nicht.
Eine Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich zu stellen und sich den Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
Musterbeispiel
An den Arbeitgeber / Personalabteilung
Ich beantrage eine Verringerung meiner Arbeitszeit von bisher ___ Wochenstunden auf ___ Wochenstunden mit Wirkung ab dem _______.Die Verteilung der Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitszeit beantrage ich wie folgt:
________________________.
Sollten organisatorische Probleme der Verringerung der Arbeitszeit beziehungsweise der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen, bin ich gerne bereit, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu suchen.
Ich bitte Sie, die beantragte Verringerung der Arbeitszeit zu befristen bis zum ______.
_________ _______________ Ort, Datum Unterschrift
3. Können Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen?
Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn dem Wunsch auf Teilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
4. Kann ich erzwingen, dass meine Arbeitszeit ausgeweitet wird?
Ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit erhöhen möchte, sollte dies seinem Arbeitgeber schriftlich anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien, geeigneten Arbeitsplatzes zu bevorzugen. Er muss es jedoch nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
5. Mein Arbeitgeber möchte meine Arbeitszeit verändern - ich jedoch nicht. Kann er mich kündigen?
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die Arbeitszeit zu verlängern oder zu verringern, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Damit ist jedoch eine Änderungskündigung zur Veränderung der Arbeitszeit bei Vorliegen entsprechender betrieblicher Notwendigkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt ebenfalls unberührt. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung oder eine Änderungskündigung, kann hiergegen gegebenenfalls Klage erhoben werden. Eine solche Klage muss in der Regel innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
6. Ab wann kann ich meine Arbeitszeit erneut verringern?
Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine erneute Arbeitszeitreduzierung verlangen.
7. Welche Ansprüche habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite?
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1) dürfen Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden.
- Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
- Teilzeitbeschäftigte können den Betriebsrat wählen und gewählt werden und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften beispielsweise zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Arbeitsschutz.
- Es besteht Anspruch auf den anteilig gleichen Lohn und Stundenlohn oder das gleiche anteilige Gehalt.
- Ebenso sind gleiche Einmalleistungen (wie 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld) anteilig entsprechend dem Teilzeitvolumen zu bezahlen.
- Gleichbehandlung gilt auch bei der Betriebsrente.
8. Wieviel Urlaub steht mir als Teilzeitkraft zu?
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer, die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht (mindestens vier Wochen). Im Gesetz sind mindestens 24 Werktage vorgeschrieben, was vier Wochen bei einer betriebsüblichen Sechstagewoche entspricht. Bei Beschäftigten, die nicht an allen sechs Werktagen arbeiten, werden die freien Tage herausgerechnet. Wer zum Beispiel bei einer Fünftagewoche den gesetzlichen Mindesturlaub beansprucht, erhält 20 Arbeitstage. Bei einer Viertagewoche ergeben sich entsprechend 16 Arbeitstage.
9. Was passiert, wenn ich krank werde?
Auch Teilzeitbeschäftigte, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Bezahlung, wenn sie arbeitsunfähig sind. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Vollzeitbeschäftigten: Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, muss der Arbeitgeber auch bei Krankheit den Lohn oder das Gehalt für längstens sechs Wochen fortzahlen. Krankengeld von der Krankenkasse können allerdings nur die Teilzeitbeschäftigen erhalten, die versicherungspflichtig und damit mehr als geringfügig beschäftigt werden.
10. Kann ich auch mehrere Jobs ausüben?
Teilzeitbeschäftigte können über ihren Job hinaus erwerbstätig sein. Oft ist zwar im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit erst zustimmen muss. Nach dem Gesetz besteht allerdings ein Anspruch auf Zustimmung, sofern berechtigte Arbeitgeberinteressen dem nicht entgegenstehen – etwa bei Konkurrenztätigkeit oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden. Die höchst zulässige Arbeitszeit beträgt zehn Stunden pro Tag, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Diese Grenzen sind auch von Teilzeitbeschäftigten und ihren Arbeitgebern zu beachten, was insbesondere dann relevant ist, wenn Teilzeitbeschäftigte mehrere Beschäftigungen ausüben. Beispiel: Wer bereits bei Arbeitgeber A von 6–12 Uhr arbeitet, kann anschließend bei Arbeitgeber B nicht noch von 14–20 Uhr arbeiten.
Wer nur geringfügig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt ist, muss dem Arbeitgeber den Umfang einer weiteren Beschäftigung immer offenlegen.
Im folgenden Video beantwortet Bettina Graue Fragen zur Brückenteilzeit.
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Unsere Informationen zum DatenschutzZum VideoMinijobs
Der Minijob unterscheidet sich von Voll- und Teilzeitstellen vor allem durch die Sozialversicherung, da Minijobs prinzipiell vollständig sozialversicherungsfrei sein können. Ansonsten haben geringfügig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten auch.
1. Was sind Minijobs?
Ein Minijob ist meistens eine auf Dauer angelegte Beschäftigung, die „geringfügig“, also mit regelmäßig maximal 520 Euro (bei durchgehender Arbeit im ganzen Jahr 6.240 Euro), entlohnt wird. Die Anzahl der Arbeitstage und Arbeitsstunden spielt dabei keine Rolle. Wie viele Stunden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hierfür arbeiten müssen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich frei aushandeln. Etwaige Mindestlohnregelungen (Mindestlohngesetz, Tarifvertrag) und die Grenze der Sittenwidrigkeit müssen jedoch eingehalten werden. Es empfiehlt sich daher, bei Vertragsschluss auf einen angemessenen Stundenlohn und eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit zu achten. Steuerfreie Einnahmen, wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, zählen grundsätzlich nicht zum Verdienst.
Daneben gibt es Minijobs auch in Form von kurzfristigen Beschäftigungen, wobei dort keine Entgeltgrenze besteht. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage beschränkt ist. Bei kurzfristigen Minijobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
2. Gilt für Minijobs auch der Mindestlohn?
Ja. Der Gesetzgeber hat zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro je Zeitstunde erhöht.
3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze?
Zum 1. Oktober 2022 stieg mit der Erhöhung des bundesweiten Mindestlohns auch die Minijob-Grenze auf 520 Euro im Monat. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst diese Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen.
Das unvorhersehbare Überschreiten ist gesetzlich geregelt: Ein Überschreiten ist nur zweimal im Jahr möglich. Hinzu kommt eine Begrenzung in der Höhe des Verdienstes. Die Überschreitung darf maximal 520 Euro monatlich betragen. Auf das Jahr gesehen ist ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über die Dauer von zwölf Monaten und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
4. Wie viel wird mir vom Bruttolohn abgezogen?
Minijobs können für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich vollständig sozialversicherungsfrei sein, wenn Sie sich in dem 520 Euro-Job von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Renten- und ggf. auch zur Krankenversicherung. Er ist nicht berechtigt, diese Beiträge von Ihrem Lohn abzuziehen. Lohnsteuer, die vom Lohn abgezogen werden kann, fällt mitunter an, wird aber häufig vom Arbeitgeber übernommen. Für Sie ist der Verdienst daher in der Regel nahezu „brutto gleich netto“.
5. Bin ich kranken- und pflegeversichert?
Bei einem Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat den Vorteil, dass Ihr Bruttogehalt aus dem Minijob nicht gemindert wird. Der Nachteil: Sie genießen keinen Versicherungsschutz.
Um dennoch geschützt zu sein, sollten Sie daher
- eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (über 520 Euro) haben oder
- über Ihre Partnerin/Ihren Partner in der Familienversicherung sein oder
- eine freiwillige Versicherung abschließen
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihren Versicherungsschutz.
6. Bin ich rentenversichert?
Wenn Sie nach 2013 einen neuen Minijob angenommen haben, sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies hat zur Folge, dass bei einem Bruttogehalt von 175 Euro bis 520 Euro 3,6 Prozent (Differenz zum gesetzlichen Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent) vom Lohn, also bis zu 18,72 Euro an die Rentenkasse abgeführt werden. Dadurch erwerben Sie vollwertige Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Achtung bei Gehältern unter 175 Euro: Der insgesamt zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag bemisst sich auf Grundlage von einem Entgelt von mindestens 175 Euro. Er beträgt derzeit 32,55 Euro (175 Euro x 18,6 Prozent). Der Arbeitgeber zahlt aber immer nur 15 Prozent vom tatsächlichen Gehalt an Rentenversicherungsbeiträgen. Die Differenz müssen die Arbeitnehmenden tragen. Je weniger Gehalt, desto höher ist also die Beitragslast des Arbeitnehmers für die Rentenversicherung. Im Extremfall wäre der Beitragsbetrag für die Rentenversicherung höher als das ausbezahlte Entgelt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Als Minijobber haben Sie aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, so dass nur der Arbeitgeber den Pauschalsatz von 15 Prozent zahlt. Den Wunsch müssen Sie schriftlich an den Arbeitgeber richten. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass Sie dann aus dem Minijob keine Ansprüche etwa auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf Erwerbsminderungsrente und geringere Anwartschaften auf die Altersrente erwerben.
7. Ich habe noch einen alten Vertrag. Was gilt bezüglich der Rentenversicherung für mich?
Wenn Ihr Minijob schon vor 2013 (bis 400 Euro) begründet wurde, bleibt es bezüglich der Rentenversicherung bei der alten gesetzlichen Regelung: Sie bleiben in diesem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei, können aber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Wenn Sie jedoch aufgrund von Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zukünftig mehr als 400 Euro (bis 520 Euro) verdienen, tritt automatisch die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht ein – mit der Möglichkeit, sich befreien zu lassen.
8. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich meinen Minijob verliere?
Nein. Da keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, erwerben Sie aus dem Minijob keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
9. Wie hoch sind die Steuern?
Es kommt darauf an, welches Verfahren Ihr Arbeitgeber für die Lohnsteuer wählt:
- ELStAM-Verfahren (früher: Lohnsteuerkarte), d. h. Besteuerung nach Ihren individuellen Merkmalen unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Kinder- und sonstigen Freibeträgen, Kirchensteuerpflicht etc.
oder
- Pauschal-Verfahren, d.h. der Arbeitgeber zieht eine pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent (maximal 9 Euro) von Ihrem Gehalt ab und leitet sie weiter. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber häufig die Steuer für den Minijobber. Ein Anspruch hierauf besteht aber nur, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Da eine Besteuerung bei den Lohnsteuerklassen V und VI zu Abzügen führt, sollten Sie mit dem Arbeitgeber sprechen und um pauschale Versteuerung bitten. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV hingegen wirkt sich die Besteuerung im ELStAM-Verfahren nicht nachteilig aus, da in der Regel keine Steuern anfallen.
10. Darf ich neben einer Hauptbeschäftigung einen Minijob haben?
Sie dürfen grundsätzlich – in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber – so viele Beschäftigungen parallel ausüben, wie Sie möchten. Die Frage ist vielmehr, ob Ihr Minijob im Sinne des Gesetzes ein (sozialversicherungsfreier) Minijob bleibt.
Wenn Sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen einzigen Minijob haben, kann der Minijob sozialversicherungsfrei bleiben. Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist möglich.
11. Was ist, wenn ich mehrere Minijobs habe?
Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben und keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, werden diese zusammengerechnet. Sollten Sie in der Summe mehr als 520 Euro brutto verdienen, wird jede einzelne Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Wenn die Grenze nicht überschritten wird, können alle Beschäftigungen als echte Minijobs sozialversicherungsfrei bleiben.
Wenn Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben, kann der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei bleiben. Auf das Arbeitsentgelt aus den übrigen geringfügigen Beschäftigungen müssen Sie die vollen Beiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung) zahlen.
Um die Frage der Sozialversicherung zu klären, darf der Arbeitgeber Sie nach anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen fragen.
12. Welche Rechte habe ich im Arbeitsverhältnis?
Viele glauben, Minijobber hätten im Arbeitsleben weniger Rechte. Dies trifft aber nicht zu. Ein Minijob ist eine reguläre Teilzeitstelle. Das Gesetz schützt Teilzeitbeschäftigte: Es verbietet, Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter als Vollzeitkräfte zu behandeln. Sie haben demnach im Arbeitsverhältnis als Minijobberin oder Minijobber grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jede oder jeder andere Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte auch. Sie haben etwa Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Auch hier sind die Regelungen über Kündigungsschutz und Kündigungsfristen zu beachten.
13. Was sind Midijobs?
Beschäftigte, die die Minijob-Grenze von 520 Euro überschreiten und nicht mehr als 2000 Euro verdienen, werden als Midijobberinnen und Midijobber bezeichnet. Sie genießen den vollen Schutz aller Sozialversicherungszweige (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung), zahlen jedoch weniger Beiträge als Beschäftigte mit einem Gehalt oberhalb des Übergangsbereichs.
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