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Mindestlohn

Der Mindestlohn liegt ab 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro

2015 wurde er eingeführt: der gesetzliche Mindestlohn. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch darauf.

Stand: Dezember 2023
Wichtige Informationen, Besonderheiten und praktische Tipps rund um den gesetzlichen Mindestlohn haben wir auf dieser Seite zusammengestellt.
 

1. Seit wann gilt der bundesweite gesetzliche Mindestlohn?

Mit dem Mindestlohngesetz wurde erstmalig ein bundesweit geltender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er gilt seit dem 1. Januar 2015 und betrug zunächst 8,50 Euro pro Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 lag er bei 9,82 Euro, ab dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro und ab dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro.

Der bundesweite Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro  pro Zeitstunde.

2. Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Egal ob Sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, ob Sie in einer kurzzeitigen Beschäftigung oder als Minijobberin und Minijobber tätig sind, befristet oder unbefristet arbeiten. Auch Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber haben in der Zeit, in der sie in der Bundesrepublik tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 

3. Für wen gilt die Mindestlohnregelung nicht?

Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben:
•    Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
•    Auszubildende (doch Achtung: Für Azubis gilt eine Mindestausbildungsvergütung ->)
•    ehrenamtlich Beschäftigte
•    Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, wenn sie zuvor ein Jahr oder länger arbeitslos waren
•    Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von bestimmten Pflicht- oder Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitenden Praktika, Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung

Sonstige Praktika fallen unter die gesetzliche Mindestlohnregelung.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (5 AZR 217/21) festgestellt, dass auch vorgelagerte Pflichtpraktika vor einem Studium vom Mindestlohn ausgenommen sein können.

4. Kann der Anspruch auf Mindestlohn eingeschränkt werden oder entfallen?

Die Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn muss Ihr Arbeitgeber von sich aus umsetzen und berücksichtigen: Auch ohne Ihr Verlangen muss er das Gehalt entsprechend anpassen und zumindest den aktuell geltenden Mindestlohn zahlen. Es gilt der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt (allerdings darf dieser nicht später liegen als der letzte Bankarbeitstag des Folgemonats nach der erbrachten Arbeitsleistung).

Nach § 3 des Mindestlohngesetzes sind Vereinbarungen unwirksam, durch die der Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird oder die die Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Vereinbarungen über einen späteren Fälligkeitszeitpunkt als den oben genannten sind somit nicht zulässig.
Lediglich bei einer schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontenregelung kann über die Bildung von Zeitguthaben der Auszahlungszeitpunkt des Mindestlohnes beeinflusst werden. Allerdings müssen die eingestellten Stunden innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden. Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit in das Zeitkonto eingestellt werden.

Da Regelungen, die den Mindestlohnanspruch ausschließen oder einschränken, unzulässig sind, gelten einzelvertragliche Ausschluss- oder Verfallfristen für den Mindestlohnanspruch nicht. Ansprüche können also innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Unser Tipp:

Dies ermöglicht Ihnen „strategische Überlegungen“ bei der Wahl des Zeitpunktes, zu dem Sie den Mindestlohnanspruch geltend machen. So wird es sinnvoll sein, in einem rechtmäßig befristeten Vertrag offenstehende Zahlungsansprüche erst dann einzufordern, wenn Sie etwa in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis wäre zu raten, eine Zahlungsklage frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes zu erheben. 

5. Für wen im Land Bremen gilt der Landesmindestlohn?

Das Bremische Landesmindestlohngesetz sieht seit dem 6. Juli 2022 einen Landesmindestlohn. Seit dem 3. Mai 2022 liegt er jeweils auf der Höhe der Eingangsstufe des TVL. Das Landesmindestlohngesetz gilt, wenn Sie im bremischen öffentlichen Dienst oder bei Trägern beschäftigt sind, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, maßgeblichen Einfluss auf die Leitung hat oder die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren.

Allerdings besteht auf den Landesmindestlohn kein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Beschäftigten. Er kann also nicht unmittelbar durch Zahlungsklage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Im Falle der Unterschreitung ist jedoch eine Beschwerde bei der Sonderkommission Mindestlohn möglich.

6. Kann das Gehalt trotz Mindestlohn inakzeptabel niedrig sein?

Auch oberhalb der Mindestlohngrenze kann ein Gehalt extrem und inakzeptabel niedrig sein. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wäre das der Fall, sobald das Arbeitsentgelt unter zwei Dritteln des in der Branche gezahlten Tariflohnes oder, bei Fehlen eines Tarifvertrages, des üblichen Gehalts liegt. Der Arbeitgeber wäre dann verpflichtet, das Gehalt bis zur Höhe des „Üblichen“ aufzustocken.


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