Steuerrecht

Terminvergabe AKB003_IconInfo

Die Termine für eine Beratung zur Steuererklärung 2022 sind derzeit ausgebucht. Die nächste Terminvergabe findet am 23.08.2023 statt. Da auch in der Zwischenzeit neue Termine freigeschaltet werden, kann es sich lohnen, schon vorher über unsere Onlinevergabe nach einem freien Termin zu suchen.

Es wird die Beratung durchgeführt, die (online oder telefonisch) vereinbart wurde.

Persönliche Beratung

Haben Sie einen persönlichen Termin vereinbart, wird Ihre Steuererklärung in Ihrer Anwesenheit vor Ort erstellt.

Hierfür benötigen wir

  • Erklärung über Einkünfte und Zustimmung zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt (pdf) – bei Eheleuten von beiden unterschrieben. 
  • Ihre Steuerunterlagen gem. Merkblatt Steuererklärung (pdf)

Schriftliche Beratung

Haben Sie einen Termin zur schriftlichen Beratung vereinbart, läuft das Verfahren wie folgt: Schicken Sie uns Ihre Steuerunterlagen bitte zum vereinbarten Tag per Post zu, geben Sie den Umschlag direkt bei uns ab oder werfen Sie diesen in unseren Briefkasten.

Dokumente für Steuererklärung (alle Beratungsformen)

Für die Bearbeitung der Steuererklärung werden folgende Angaben/Dokumente benötigt:

* Auf dem Umschlag:

Vor- und Nachname

Datum und Uhrzeit des Termins

zu bearbeitende/s Steuerjahr/e

* Im Umschlag diese Dokumente zum Herunterladen:

Grundinformationen für Steuerunterlagen (pdf)

Erklärung über Einkünfte und Zustimmung zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt (pdf) – bei Eheleuten von beiden unterschrieben. 

Ihre Steuerunterlagen gem. Merkblatt Steuererklärung (pdf)

Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien ein.

Nach Abschluss der Bearbeitung werden diese vernichtet und können nicht zurückgesandt werden. Nach der Bearbeitung Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Kopie der dem Finanzamt übermittelten Steuererklärung.

Die Gebühr von 10 Euro entfällt.

 

Für die Steuerjahre 2021, 2020 und 2019 können Sie ebenfalls einen Termin vereinbaren. Sofern sich hierbei aber Fristüberschreitungen ergeben, sind diese nicht von der Arbeitnehmerkammer zu vertreten.

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Einkommenssteuererklärung. Hier haben Sie die Möglichkeit, einen Termin für unsere Steuerberatung online zu vereinbaren.

Mit der KammerCard können Sie Beratungstermine online buchen und sehen direkt, welche Termine verfügbar sind. Falls Sie noch keine KammerCard besitzen - hier finden Sie alle wichtigen Informationen.

Corona und die Steuererklärung AKB003_IconInfo

Bitte denken Sie daran: Wenn Sie im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bekommen haben, müssen Sie eine Steuererklärung machen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

 

Bis wann muss ich die Steuererklärung 2021 machen?

  • 31.10.2022 wenn Sie alleine die Steuererklärung machen
    oder
  • 31.08.2023 wenn ein Steuerberater Ihre Steuererklärung macht

 

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung nicht mache?

Wenn Sie die Steuererklärung nicht machen, kontaktiert Sie das Finanzamt:

  • Das Finanzamt erinnert Sie nach der Frist an die Steuererklärung 2021. Das Amt droht gleichzeitig mit „Zwangsgeld“ (Geldstrafe).
    Was kann ich tun? Sie können danach sofort die Steuererklärung machen. Oder Sie beantragen mehr Zeit.
     
  • Wenn Sie nicht reagieren, verlangt das Finanzamt dann „Zwangsgeld“.
    Was kann ich tun? Wenn Sie die Steuererklärung schnell machen, müssen Sie trotzdem keine Geldstrafe zahlen.

 

Beachten Sie bitte: Wenn Sie die Steuererklärung zu spät machen, müssen Sie sowieso eine andere Geldstrafe zahlen („Verspätungszuschlag“). Je später Sie die Steuererklärung machen, desto mehr Geld müssen Sie dann zahlen.

 

Wer kann mir bei der Steuererklärung 2021 helfen?

Haben Sie Fragen zu der Steuererklärung? Sie können die telefonische Steuerberatung der Arbeitnehmerkammer anrufen: Wir sind von Montag bis Freitag von 11.00 bis 13.00 Uhr für Sie da. Die Telefonnummer ist: 0421.36301 40.

 

Abgabefristen für die Steuererklärung

Ab der Steuerklärung 2018 haben sich die Abgabefristen um zwei Monate verlängert: für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erledigen, auf den 31. Juli des Folgejahrs. Wer sich steuerlich beraten lässt, hat seither bis zum 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres Zeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärungen der Steuerjahre 2019 und 2020 verlängert. Mittlerweile wurden weitere Fristen geändert. Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2021 verpflichtet ist, kann die selbstgefertigte Steuererklärung noch bis zum 31.10.2022 einreichen. 

Achtung: Da es sich um starre Fristen handelt, führt ein Überschreiten in Fällen der Steuernachzahlung automatisch zu Verspätungszuschlägen ab 25 Euro pro Monat.

Steuersoftware benutzen

Die offizielle Software der Finanzämter heißt Elster. Das Programm ist sinnvoll, wenn Sie die Steuererklärung selber machen möchten, insbesondere weil es die Daten der vergangenen Jahre speichert. Sie können sich viel Arbeit sparen, wenn Sie die Daten für die nächste Steuererklärung einfach übernehmen und nur die Änderungen anpassen.

Das ganze Jahr Belege sammeln

Kleinvieh macht auch Mist! Häufig entstehen nicht unerhebliche Summen durch viele kleine Beträge, die gegebenenfalls abgesetzt werden können. Dazu gehören Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, Eigenanteile an Arzt- und Zahnarztrechnungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie und Fahrtkosten zu Ärztinnen und Ärzten und zu Therapien.

Da erst am Jahresende feststeht, wie hoch die individuelle zumutbare Belastungsgrenze ist, lohnt es sich, entsprechende Nachweise das ganze Jahr über zu sammeln. Apotheken stellen Kundinnen und Kunden Jahresbescheinigungen aus und auch Ärztinnen und Ärzte bestätigen die getätigten Praxisbesuche.

Vorsicht bei der Wahl der Steuerklasse

Frischverheiratete erhalten vom Finanzamt automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeteilt. Da die Berechnung der Steuer in Steuerklasse IV die gleiche ist wie in Steuerklasse I, ergibt sich zumeist in der monatlichen Gehaltsauszahlung nach der Eheschließung keine Änderung.

Es empfiehlt sich die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung, weil sich die Vorteile des Ehegattensplittings im Steuerbescheid niederschlagen.

Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V nach Eheschließung führt zu einem deutlich höheren Nettogehalt für die Person mit Steuerklasse III, die mit Steuerklasse V hat einen etwas geringeren Nettolohn als zuvor. Außerdem besteht die Verpflichtung zur sofortigen Abgabe einer Steuererklärung, die in vielen Fällen eine Nachzahlungsforderung zur Folge hat.

Vorweggenommene Werbungskosten beachten

Finanzielle Aufwendungen, die nach Abschluss der Erstausbildung vor oder mit Beginn einer weiteren beruflichen Tätigkeit entstehen, sind sogenannte vorab entstandene Werbungskosten, etwa Kosten für Fortbildungen. Um vom Finanzamt anerkannt zu werden, muss ein ausreichend klarer Zusammenhang zu einem Arbeitsverhältnis bestehen.

Wichtig ist hier, dass der Entschluss, Geld zu verdienen, endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben worden ist. In diesem Fall ist es nicht relevant, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer später tatsächlich etwas verdient hat. 

Das Finanzamt prüft besonders sorgfältig – auch, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein längerer Zeitraum liegt, etwa bei Kosten für eine Fortbildung, durch die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich einen beruflichen Aufstieg mit mehr Gehalt erhofft.

Was Mieterinnen und Mieter absetzen können

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege, Straßenreinigung, Hausmeister- oder Reinigungstätigkeiten können bis maximal 4.000 Euro mit 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuer abgezogen werden. Das gilt ebenfalls für Handwerkerkosten – auch für Schornsteinreinigung –, hier bis maximal 6.000 Euro. 

Viele Vermieterinnen und Vermieter geben diese regelmäßigen Arbeiten über die Betriebskostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weiter. Damit Mieterinnen und Mieter diese Kosten in ihrer Steuererklärung absetzen können, können sie von der Vermieterin/von dem Vermieter verlangen, dass sie/er diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt.

Handwerksleistungen absetzen

Die Inanspruchnahme von Handwerksbetrieben zur Renovierung oder Modernisierung der eigengenutzten vier Wände kann hinsichtlich der Lohnkosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro steuerlich berücksichtigungsfähig sein.

Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Rechnung gestellt wurde, auf der die Lohnkosten gesondert ausgewiesen sind, die Rechnung per Überweisung beglichen wurde und nicht bereits andere staatliche Förderungen in Anspruch genommen wurden.

Umzugskosten in der Steuererklärung

Umzugskosten sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn ein Umzug berufliche Gründe hat. Das ist zum Beispiel bei einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Versetzung der Fall oder wenn sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzt.

Dies kann auch innerhalb einer Gemeinde der Fall sein.

Wer etwa in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und den Weg zur Arbeit zu Fuß zurücklegen kann, für den entfallen Zeitdruck und Stress beispielsweise durch Staus und Verspätungen bei Bus und Bahn.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner

Das Land Bremen beteiligt sich an einem Pilotprojekt des Bundes. Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ richtet sich an Rentnerinnen und Rentner, bei denen der Finanzbehörde bereits die relevanten Daten vorliegen. Rentenkassen und Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, diese dem Amt zu melden. Sofern diese Steuerpflichtigen außer den Alterseinkünften keine weiteren Einnahmen haben, können besondere Erklärungsbögen via Internet oder in Papierform vom Finanzamt besorgt werden. Diese einfachen Erklärungen reichen dann aus, um den eigenen steuerlichen Pflichten nachzukommen.


Steuerentlastungsgesetz

Stand: 20. Juni 2022

Weltweite Ereignisse führen im Jahr 2022 zu Preissteigerungen, insbesondere bei der Energie. Besonders Bürgerinnen und Bürger werden dadurch erheblich belastet. Darum wurden Steuerentlastungsgesetze beschlossen. Wir geben einen kurzen Überblick.

  • Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 für die, die sie selbst machen ist der 31. Oktober 2022 (statt der 31. Juli 2022)
     
  • Die Homeoffice-Pauschale (fünf Euro pro Tag, maximal 120 Arbeitstage von zu Hause aus) gilt auch in 2022 weiter
     
  • Die teilweise steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 (um sechs Monate) verlängert
     
  • Der Corona-Bonus ist steuerfrei für Pflegekräfte bis zu 4.500 Euro insgesamt. Gilt bis 31. Dezember 2022.

 
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 gilt:

  • ein höherer Grundfreibetrag von 10.347 Euro (statt 9.984 Euro),
  • eine höhere Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro (statt 1.000 Euro) und
  • ab dem 21. Entfernungskilometer werden 38 Cent pro km angesetzt statt der üblichen 30 Cent (befristet bis 2026).

 
Eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro erhalten Erwerbstätige in den Steuerklassen 1 bis 5 grundsätzlich mit dem September-Gehalt 2022. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn über die Lohn-/Gehaltsabrechnung.
 
Ein Kinderbonus von 100 Euro wird für alle Kinder gezahlt, für die im Laufe des Jahres 2022 mindestens ein Monat Anspruch auf Kindergeld besteht/bestand.
 


Beratungsbefugnis der Arbeitnehmerkammer Bremen

Sie haben andere Fragen zum Steuerrecht? Beispielsweise möchten Sie wissen, welche Einkünfte zu versteuern sind? Oder haben Sie steuerrechtliche Fragen etwa zur Steuerklassenwahl oder steuerlichen Behandlung geringfügig Beschäftigter? Diese Beratung ist für Mitglieder der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos.

Beratungsbefugnis bei Hilfeleistungen in Steuersachen

Als Mitglied der Arbeitnehmerkammer bieten wir Ihnen Hilfeleistungen in steuerlichen Fragen. Wir sind hinsichtlich der Beratungsbefugnis den Lohnsteuerhilfevereinen gleichgestellt – geregelt in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). 

Die Hilfeleistung in Steuersachen ist danach in den folgenden Fällen unzulässig:

  • Bei Einkünften, die aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit (auch Honorartätigkeiten) erzielt wurden oder wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Es sei denn, die den Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller Höhe steuerfrei. 
     
  • Haben Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte erzielt, die bezüglich unserer Hilfeleistung gesetzlich ausgeschlossen wurden, ist es insgesamt für uns unzulässig, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Es gilt hier der Grundsatz, dass eine Teilung des Mandats (also die Steuererklärung teilweise ohne die genannten, ausgeschlossenen Einkünfte anzufertigen) nicht zulässig ist. 

    Unter diese Ausschlussregelung fallen zum Beispiel auch: 
     
    • Betreiber einer Photovoltaikanlage, die ihren erzeugten Strom an den Energieversorger veräußern. Sie werden unternehmerisch tätig und erzielen somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
       
    • Tupperware-Berater, nebenberufliche Versicherungsvertreter, selbstständige Künstler (beispielsweise Musiker) und Aufsichtsratsmitglieder. 
       
    • Gegebenenfalls auch Mitglieder kommunaler Vertretungen und nebenberuflich tätiger Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer, sofern bei diesen die Freibeträge von jährlich 3.000 € (ab 2021) bzw. 2.400 € (bis 2020) überschritten werden.
       
  • Eine Hilfeleistung in Steuersachen ist auch unzulässig, wenn neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte erzielt werden, bei denen bestimmte Höchstgrenzen überschritten werden. So darf keine Einkommensteuererklärung erstellt werden, wenn die Bruttoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammen mit den Einnahmen (Zinserträge, Dividenden usw.) aus Kapitalvermögen bei Ledigen 18.000 € bzw. bei Verheirateten 36.000 € jährlich übersteigen.

Im Rahmen unserer eingeschränkten Beratungsbefugnis ist es uns nicht gestattet, Sie bei der Erstellung der Grundsteuererklärungen zu unterstützen. Die aktuelle Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen gilt im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022. Für weitere Informationen, informieren Sie sich gern auf den Seiten von bremen.de


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  • Grundinformationen für Steuerunterlagen

    Bei Abgabe Ihrer Steuerunterlagen in Papierform - zu verwenden als "Deckblatt". Datei kann digital ausgefüllt werden.

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  • Merkblatt Steuererklärung

    Diese Unterlagen legen Sie bitte in den Umschlag bzw. bringen Sie bitte zum persönlichen Beratungstermin mit.

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  • Zustimmung zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt

    bei Eheleuten von beiden unterschrieben

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  • Vollmacht

    Abgabe der unterschriebenen Vollmacht nur bei einem persönlichen Termin.

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  • Infobroschüre für die Steuererklärung

    Hilfestellung zur Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2021

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  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Quelle: Finanzamt Bremen

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  • Steuerunterlagen Vermietung

    Diese Unterlagen benötigen wir für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung, wenn Sie vermieten.

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