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Der Interessenausgleich

Bei einer Betriebsänderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich auszuhandeln. Gleiches gilt für den Abschluss eines Sozialplans, der mit der Betriebsänderung verbundene Nachteile für die Beschäftigten mildert oder ausgleicht.

Im Interessenausgleich wird das "Ob, Wann und Wie" der Betriebsänderung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung ausgehandelt: Die Unternehmensleitung bringt in die Verhandlungen ihr Interesse ein, zum Beispiel Outsourcing eines Produktionsbereichs und betriebsbedingte Entlassungen. Der Betriebsrat legt dagegen ein Konzept vor, in dem die Interessen der Belegschaftsangehörigen formuliert sind, etwa die Weiterführung des Produktionsbereichs und Weiterbildungskonzepte statt Entlassungen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist idealtypischerweise ein Kompromiss, der einen "Ausgleich" der gegensätzlichen Interessenlagen beinhaltet. Der Interessenausgleich ist seiner juristischen Natur nach eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung, die für beide Betriebsparteien verbindlich ist, aus der die betroffenen Belegschaftsangehörigen selbst aber keine unmittelbaren Ansprüche ableiten können.  

Nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber grundsätzlich bei jeder Betriebsänderung verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Unterlässt er dies und kommt es infolge der Betriebsänderung zu betriebsbedingten Entlassungen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen, können die Betroffenen beim Arbeitsgericht einen sogenannten Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen. 

Können sich Betriebsrat und Unternehmensleitung nicht auf einen Interessenausgleich oder Sozialplan einigen, haben beide Seiten die Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu bitten oder gleich eine Einigungsstelle einzuberufen. 

Aufgabe der Einigungsstelle ist es, die Betriebsparteien zu einer einvernehmlichen Regelung zu bewegen. Hierzu sollen beide Seiten Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unterbreiten. Einigen sich die Betriebsparteien auch vor der Einigungsstelle nicht auf einen Interessenausgleich, kann die Unternehmensleitung die geplante Betriebsänderung ohne Abschluss eines Interessenausgleichs durchführen. Lediglich über die Aufstellung des Sozialplans kann die Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt die Einigung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.

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