Foto: © Müttergenesungswerk/Cornelia Werner
Stand: 14. April 2025
Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sind gesetzlich vorgesehene Pflichtleistungen der Krankenkassen, die auf die Bedürfnisse und Lebenssituationen von Müttern und Vätern ausgerichtet sind. Sie sind ganzheitlich orientierte und interdisziplinär abgestimmte stationäre Gesundheitsmaßnahmen nach dem Stand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Auch für berufstätige Mütter und Väter besteht die Möglichkeit, an gesundheitsfördernden Maßnahmen teilzunehmen.
Der Begriff „Kur“ wird heute nur noch in der Alltagssprache benutzt. Im Gesetz ist von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Rede, um den eindeutigen medizinischen und therapeutischen Charakter zu kennzeichnen.
Untersuchungen belegen, dass berufstätige Mütter und Väter im Durchschnitt nicht kränker sind als nicht erwerbstätige. Allerdings sind heute mehr Mütter berufstätig und arbeiten häufiger in prekären Beschäftigungsverhältnissen. Durch zunehmenden Druck in der Arbeitswelt, schlechter werdende Bedingungen am Arbeitsplatz und die Angst vor Arbeitsplatzverlust besteht die Gefahr, dass Krankheiten verschleppt und Beschwerden chronisch werden. Und es kann Mütter und Väter krank machen, wenn sie widersprüchlichen Verhaltens- und Rollenanforderungen im Alltag und Beruf gerecht werden wollen oder müssen.
Bei Müttern und Vätern haben in den vergangenen Jahren Erkrankungen zugenommen, darunter psychosomatische Beschwerden, Rückenprobleme, Allergien, Hautkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege sowie Unter- oder Übergewicht. Mehrfachanforderungen durch Familie, Partnerschaft und Beruf können Ursache für Kopfschmerzen und Migräne, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen bis hin zu Burn-out-Zuständen sein. Daher kann eine Kur sowohl als Rehabilitationsmaßnahme als auch als Vorsorge nötig werden und sinnvoll sein.
1. Wer kann an einer Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur teilnehmen?
Grundsätzlich alle Mütter oder Väter in Erziehungsverantwortung, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Kuren für Väter werden nach denselben Grundsätzen wie Kuren für Mütter gewährt. Teilweise werden für Vater-Kind-Kuren eigenständige Termine angeboten.
2. Vom Antrag bis zur Genehmigung
Die Kuren dauern in der Regel bis zu drei Wochen, soweit nicht aus medizinischen Gründen ausnahmsweise eine längere Dauer erforderlich ist. Zwischen zwei Kuren muss grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens vier Jahren liegen. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren können die Mutter oder den Vater unter bestimmten Voraussetzungen begleiten. Eigene Therapiemaßnahmen für Kinder können aber nur durchgeführt werden, wenn auch eine eigene Behandlungsbedürftigkeit des Kindes festgestellt ist.
Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärzten Ihre gesundheitlichen Belastungen, Ihr Befinden und das der Kinder. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme verordnet werden. Das Antragsformular, das Sie für eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur benötigen, erhalten Sie bei Ihrem Arzt oder Ärztin. Wichtig ist, dass Ihr Gesundheitszustand, die mütter- oder väterspezifischen Belastungsfaktoren und die Beeinträchtigungen im Alltag beschrieben werden und begründet wird, warum die Kur für Sie erforderlich ist. Im Antragsverfahren muss auch erklärt werden, ob das Kind selbst behandlungsbedürftig ist oder ob eine Trennung des Kindes von Mutter oder Vater nicht zugemutet bzw. eine Betreuung zu Hause nicht gewährleistet werden kann.
Neben den medizinischen Fragen stehen mütter- oder väterspezifische Belastungen im Vordergrund, z. B. in der Rolle als alleinerziehender Elternteil oder bei Berufstätigkeit. Weitere Faktoren können sein: mangelnde Unterstützung und/oder Anerkennung, Verantwortung für Pflege von Familienangehörigen, Erziehungsprobleme, Zeitdruck, finanzielle Sorgen und beengte Wohnverhältnisse. Auch diese Aspekte sollten bei Beantragung der Maßnahme benannt werden.
3. Wer hilft bei der Antragstellung?
Bei Mutter- oder Vater-Kind-Kuren fallen viele organisatorische Fragen an. Unterstützung und Beratung erhalten Sie bei den Krankenkassen, bei Kurberatern/innen oder auch bei den Kureinrichtungen selbst. In Bremen und Bremerhaven können Sie sich aber auch an Beratungs- und Vermittlungsstellen wenden, die insbesondere bei folgenden Fragestellungen weiterhelfen:
- Beantragung der Mutter- oder Vater-Kind-Kur
- Auswahl der für Sie geeigneten Kurklinik,
- Versorgung Ihrer Familie während der Kur,
- Finanzierungsfragen und gegebenenfalls
- Ablehnung der beantragten Kur
Beratungsstellen in Bremen:
Sozialdienst katholischer Frauen
Beratungsstellen in Bremerhaven:
Ev.-luth. Kirchenkreis Bremerhaven
Tipp
Unter bestimmten Voraussetzungen bietet auch die gesetzliche Rentenversicherung für Kinder und Jugendliche Rehabilitationskuren an, wenn die Krankheit Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Mit diesen Kuren soll verhindert werden, dass Krankheiten chronisch werden. Kinderrehabilitationskuren bieten sich insbesondere an bei Krankheiten der Atmungsorgane, der Haut, der Stütz- und Bewegungsorgane, bei Übergewicht mit Folgeschäden, Diabetes mellitus und anderen Stoffwechselkrankheiten sowie bei psychischen Erkrankungen. Die Rehabilitation als stationäre Heilbehandlung für Kinder und Jugendliche hat zum Ziel, die Gesundheit wiederherzustellen und bessere Voraussetzungen für Alltag, für Schule und später für den Beruf zu schaffen. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Die Kuren für Kinder und Jugendliche finden in der Regel ohne Begleitung statt, für Kinder bis 12 Jahre können auf Antrag auch die Kosten einer Begleitperson übernommen werden.
4. Wie finden Sie die richtige Kureinrichtung?
Unterstützung bei der Wahl der richtigen Kureinrichtung erhalten Sie bei Ihren behandelnden Ärzten, bei Kurberater/innen oder Ihrer Krankenkasse. Bei der Auswahl sollte Rücksicht genommen werden auf die spezifischen gesundheitlichen Probleme, den speziellen Therapieanforderungen, auf die Bedürfnisse der Kinder und auf individuell benötigten Betreuungsmöglichkeiten. Bei bestimmten Krankheitsbildern oder besonderen Lebenssituationen werden auch Schwerpunktkuren angeboten: zum Beispiel für Eltern nach einer Krebsbehandlung, bei Pflegesituationen oder Trauer.
Teilweise steuern Krankenkassen unter Kostengesichtspunkten die Auswahl der Kureinrichtungen. Achten Sie bei der Auswahl der Einrichtung darauf auf das Angebot notwendiger therapeutische Leistungen. Lassen Sie sich die Schwerpunkte, Größe der Einrichtung und Qualifikationen beschreiben und prüfen Sie diese auf Ihren Bedarf.
Bei der Auswahl der Kureinrichtung hat die Krankenkasse das Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen, d. h. grundsätzlich ist Ihren berechtigten Wünschen zu entsprechen. Die Auswahlentscheidung muss auf Ihre persönliche Lebenssituation, das Alter, Geschlecht, Familie sowie auf religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse Rücksicht nehmen.
5. Der Weg zur Kur
Die Antragsprüfung erfolgt durch die Krankenkassen.
Der Bescheid: Bewilligung oder Ablehnung
Wird der Antrag bewilligt, kann es an die Vorbereitungen für die Kurmaßnahme gehen. Wird die Maßnahme nicht bewilligt, bestehen Sie auf eine schriftliche Begründung. Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt oder den Beratungsstellen beraten und erheben Sie ggf. Widerspruch. Je nach Ablehnungsgrund fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche weiteren fachärztlichen Atteste zusätzlich eingereicht werden sollten.
„Medizinische Voraussetzungen nicht erfüllt“ oder „keine mütter- oder väterspezifischen Belastungsfaktoren erkennbar“: Manchmal werden Mutter- oder Vater-Kind-Kuren mit diesen Begründungen abgelehnt. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den allgemeinen Rehabilitationsmaßnahmen für Mutter¬- oder Vater-Kind-¬Kuren ausdrücklich keinen Vorrang von ambulanten Maßnahmen aufgenommen. Viele Ablehnungen erweisen sich schon im Widerspruchsverfahren als unbegründet, so dass sich ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides häufig lohnt.
Verweis an den Rentenversicherungsträger
Mütter und Väter, die berufstätig sind oder waren, werden bei einem Kurantrag manchmal an den Rentenversicherungsträger verwiesen, obwohl keine dauerhafte und gravierende Gefährdung der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Zudem ist die Mitnahme eines Kindes häufig nicht möglich, da es keine Mutter- oder Vater-Kind-Kuren in den Kliniken des Rentenversicherungsträgers gibt. Der Verweis an den Rentenversicherungsträger oder die Weiterleitung des Antrags ist nur dann erlaubt, wenn eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit droht. Anträge auf Mutter¬- oder Vater-Kind-¬Kuren müssen von den gesetzlichen Krankenkassen geprüft werden.
6. Was kostet eine Mutter-Kind-Kur?
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die vollen Kosten bis auf den gesetzlich festgesetzten Eigenanteil der Mutter/des Vaters in Höhe von zehn Euro pro Tag. Dies gilt für die Behandlung an jedem Kalendertag, also jeweils auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von den Zuzahlungen freigestellt.
In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hiervon sind 10 Prozent sind als Eigenanteil selbst zu zahlen, pro Fahrt aber mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Gepäckkosten werden nicht übernommen.
Bleiben im Haushalt der Mutter oder des Vaters Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Kinder, zurück, kann bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Alleinerziehende
Alleinerziehende sind der Mehrfachbelastung von Beruf, Haushalt und Kindern in besonderer Weise ausgesetzt und müssen meist mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen. Weil in den Kureinrichtungen auch die Kinder versorgt sind, haben auch Alleinerziehende mehr Zeit, an effektiven Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Alleinerziehend zu sein ist in der Begutachtungsrichtlinie der Krankenkassen für Kuren explizit genannt. Je genauer und ausführlicher das ärztliche Attest alle krank machenden Belastungssituationen beschreibt, desto besser sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung.
7. Werden Urlaubstage angerechnet?
Urlaubstage dürfen berufstätigen Müttern und Vätern bei Inanspruchnahme einer Kur nicht angerechnet werden. Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Kur mit Kindern:
Sind Ihre Kinder schulpflichtig und wünschen Sie Ferientermine, beantragen Sie frühzeitig die Kur. Ist ein entsprechender Termin nicht möglich, fragen Sie nach, ob ein spezielles Angebot für schulpflichtige Kinder besteht. In vielen Kliniken wird ein wissenserhaltender Unterricht angeboten.
8. Wieder zu Hause
Eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur kann ein guter Start in eine gesundheitsbewusste, optimistische Zukunft sein. Die Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mitglieder zu beraten. Dies sollte auch Teil von Service und Qualitätskriterien sein. Zu einem guten Gesundheitskonzept gehört die Nachbereitung, zumal Probleme, die der Kur vorausgingen, nicht in den drei Kurwochen zu lösen sind. Wieder zu Hause werden Sie sonst Stress und alte Verhaltensmuster schnell wieder einholen.
Finden Sie die belastenden Bedingungen in Ihrer Familie oder im Beruf heraus und versuchen Sie, diese abzubauen.
Fragen Sie nach, welche weiterführenden Therapien Sie wahrnehmen können. Einige Krankenkassen und Beratungsstellen bieten für ihre Versicherten eine ambulante Nachsorge.
Die Mütter- oder Väterkur
Im Gegensatz zur Mutter- oder Vater-Kind-Kur finden eine Mütter- oder Väterkuren ohne Kinder statt.
Diese Form ist dann das Richtige, wenn Sie für sich die Notwendigkeit sehen, allein, ohne Mitnahme des Kindes/der Kinder, Ihre Gesundheit zu stärken.
Auch Mütter- oder Väterkur ist eine medizinische Leistung zur Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und dauert drei Wochen. Weitere Voraussetzung ist, dass Kinder im Haushalt leben und nicht älter als 18 Jahre sind, in begründeten Fällen auch darüber hinaus (zum Beispiel behindertes Kind).
Die Kur für pflegende Angehörige
Anspruch auf eine Kur haben auch pflegende Angehörige, unabhängig davon, ob sie Kinder haben. Diese Vorsorge- und Rehamaßnahme eignet sich auch in besonderer Weise für Frauen und Männer, die Angehörige pflegen. Während der Abwesenheit der Hauptpflegeperson bei Urlaub, Krankheit oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden (Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege).
Veranstaltungen
In unserer Reihe "Ihr Recht - einfach erklärt" finden Sie regelmäßig Veranstaltungen zum Thema „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld – Informationen für werdende Eltern“.
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