Je nach Unternehmensform und Mitarbeiterzahl können Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Mitwirkungsrechte wahrnehmen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen.
Auf Unternehmensebene können Mitwirkungsrechte auch durch die Vertretung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat bestehen.
Ob es in einem Unternehmen einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern gibt, hängt von der Gesellschaftsform und der Mitarbeiteranzahl ab. Im einfach mitbestimmten Aufsichtsrat sind die Arbeitgebervertreter in der Mehrheit (zwei Drittel) im paritätisch besetzten Aufsichtsrat stellt die Arbeitnehmerseite 50 Prozent der Aufsichtsräte.
Art des Aufsichtsrates (AR) | Fakultativer bzw. freiwilliger AR | AR nach Drittelbeiligungs-gesetz | AR nach Mitbestimmungs-gesetz |
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Gesetzliche Grundlage | z.B. §§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. Aktiengesetz (AktG) | §§ § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. AktG | §§ 6 ff Mitbestimmungs-gesetz(MitbestG) |
Voraussetzungen, u.a. Mitarbeiter-Anzahl | Bis 500 Arbeitnehmer (AN) | 500 bis 2000 AN | über 2000 AN |
Besetzung | nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt Gesellschaftsvertrag | 2/3 Arbeitgeber-vertreter (AG), 1/3 AN-Vertreter | paritätisch: 50% AG-Vertreter, 50 % AN-Vertreter |
Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 AktG) durch Einsicht in die Unternehmensunterlagen. So hat der Aufsichtsrat zum Beispiel den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen. Ferner obliegt dem Aufsichtsrat eine Beratungsfunktion. Er darf allerdings nicht direkt in die Geschäftsführung eingreifen.
Für die Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben ist der Aufsichtsrat auf Informationen durch die Geschäftsführung angewiesen. Die Geschäftsführung hat deshalb eine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat. Darüber hinaus können auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder jederzeit Berichte an das Aufsichtsratsgremium verlangen.
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