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Wenn eine Erkrankung von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Berufskrankheit anerkannt ist, kann diese – abgestimmt auf den konkreten Fall – Unterstützung und Hilfe gewähren. Dazu zählen beispielsweise
Als erster Schritt ist notwendig, dass die berufliche Verursachung bei der Berufsgenossenschaft bekannt wird. Bei einem begründeten Verdacht können Betroffene selbst, der Betriebsrat oder Angehörige oder auch die Krankenkasse beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheiten-Anzeige stellen.
Ärztinnen, Ärzte und der Arbeitgeber sind dazu gesetzlich verpflichtet. Die Zustimmung der betroffenen Person braucht es nicht.
Die Meldung der Berufskrankheit ist zu empfehlen, wenn Sie im Fragebogen zu Ihrer Erkrankung zutreffende Punkte finden. Ein Musterschreiben an die Berufsgenossenschaft finden Sie am Ende des Fragebogens.
Es genügt der Verdacht einer beruflichen Verursachung, denn es soll zunächst nur eine Prüfung eingeleitet werden, zu der die Berufsgenossenschaft verpflichtet ist.
Die Meldung kann bequem bei folgenden Stellen erfolgen:
a) Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
b) Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen
(Wir empfehlen vorab eine telefonische Terminvereinbarung unter 0421-6 69 50-36/-0.
Termine zu anderen Zeiten sind nach Absprache möglich)
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