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Was der Chef stellen muss

Arbeitskleidung

Ist vom Arbeitgeber eine einheitliche Dienstkleidung festgelegt, die anstelle anderer Kleidung zu tragen ist, gilt:

  • Die Kleidung wird vom Arbeitgeber kostenlos (Kauf, Unterhalt und Reinigung) zur Verfügung gestellt.

Bei Einführung einer einheitlichen Dienstkleidung zur Verbesserung des Erscheinungsbildes hat der Betriebsrat, sofern vorhanden, ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetriebsverfassungsG). Für andere Interessenvertretungen können gesonderte Regelungen zutreffen.
 
Gibt es keinen Betriebsrat, so entscheidet der Arbeitgeber, ob Dienstkleidung zu tragen ist oder nicht, wobei die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben müssen.

Die Kleidungsstücke bleiben Eigentum des Arbeitgebers und müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden. Die gilt auch für die Schutzkleidung.

Schutzkleidung wie Kopfhaube, Handschuhe oder Schutzkittel, die an bestimmten Arbeitsplätzen wegen gesundheitlicher Gefahren und außergewöhnlicher Verschmutzungen getragen werden muss, hat der Arbeitgeber ebenfalls anzuschaffen (§ 618 Abs. 1 BGB und § Abs. 3 ArbeitsschutzG).

Die Kosten für selbstbeschaffte Schutzkleidung bekommen Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB vom Arbeitgeber zurückerstattet.

Dienstwagen

Normalerweise hat der Arbeitgeber für Dienstfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung  abgeschlossen. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, werden Sie beim Fahren eines Dienstfahrzeugs und bei der Verursachung oder der Verwicklung in einen Unfall so  behandelt, als seien Sie vollkasko versichert.

Klären Sie die in Ihrem Betrieb geltenden Bedingungen!

Da für Sie als Beschäftigte die volle Haftung eine Existenzgefährdung zur Folge hätte, wurden folgende Schadensverteilungsgrundsätze entwickelt:

GERINGE SCHULD ist die leichteste Fahrlässigkeit, beispielsweise „ein sich Vertun“: keine Haftung

NORMALE SCHULD ist die mittlere Fahrlässigkeit, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und der Unfall vermeidbar gewesen wäre, beispielsweise Auffahrunfall bei Glatteis: Schadensteilung, begrenzt durch Selbstbeteiligungsbeitrag der Versicherung.

Bei GROBER FAHRLÄSSIGKEIT haften Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Regel in voller Höhe für den Schaden, wenn Sie zum Beispiel unter starker Alkoholeinwirkung fahren. Ausnahmsweise ist eine Haftungsbegrenzung im Einzelfall möglich, wenn Ihr Verdienst im deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko steht.

Welcher Grad der Fahrlässigkeit gilt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise trägt auch Ihr Arbeitgeber eine Mitschuld. Dies kann dann der Fall sein, wenn er Ihnen zum Beispiel ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug überlassen hat. Dies gilt dann für Sie haftungsmildernd.

PRIVATE NUTZUNG DES DIENSTFAHRZEUGS

Auch ein privat genutzter Firmenwagen wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber versichert, und der zahlt dann auch die Prämie.

Das Recht der privaten Nutzung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle Zeiten, in denen der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Das heißt, auch wenn Sie im Urlaub sind, im Mutterschutz oder krank sind (innerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraums vor dem Bezug von Krankengeld).

Gut zu wissen AKB003_IconInfo

  1. Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt einen sogenannten geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.
  2. Bußgelder aus Verkehrsverstößen müssen Sie selber zahlen. Allerdings ist dies mit dem Arbeitgeber verhandelbar.

Weitere Infos: www.verdi-bub.de

Hebehilfen

Arbeitgeber sind im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet, ihren Beschäftigten unter anderem, geeignete Arbeitsmittel und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die ein rückengerechtes Arbeiten unterstützen und Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems vorbeugen können.

Im Pflegebereich gehören dazu beispielsweise höhenverstellbare Betten oder Hebehilfen wie Lifter, die das Anheben und den Transfer der Patienten (von Bett auf Trage, in Duschwanne o. Ä.) ermöglichen.

Auch im ambulanten Bereich sollte auf rückenschonende Hilfen geachtet werden. Diese helfen sowohl den Pflegekräften, wie Angehörigen und Pflegebedürftigen. Lassen Sie die Anschaffung eines Pflegebettes oder weiterer Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel und die Beschaffung durch die Kostenträger (Kranken- oder Pflegekasse) prüfen.


Ergonomisch arbeiten
Neben den technischen Hilfen gibt es auch einige einfache Maßnahmen, die ein rückenschonendes Arbeiten fördern: Wenn Sie mithilfe von Laken oder Stecklaken das Prinzip „ziehen statt heben“ anwenden, oder wenn Sie das eigene Körpergewicht einsetzen und somit die Kraft aus der Schwerpunktverlagerung statt aus den Armen ziehen, können Sie – nebst der Durchführung vieler weiterer ergonomischen „Tricks“ – selbst einen Beitrag zum Wohle Ihres Rückens leisten.

Beratungsangebote zu einem rückenschonenden Patiententransfer bieten unter anderem Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Auch der Arbeitgeber sollte Fortbildungen ermöglichen, die dabei helfen, in Sachen ergonomische Arbeitsweise stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben und Bewegungsabläufe in der Pflege nach neuesten Erkenntnissen umzusetzen.

Soweit Ihre Arbeitszeiten und Ihr Alltag es zulassen, treiben Sie Ausgleichssport, besuchen Sie eine Rückenschule oder Ähnliches mehr: Das tut nicht nur Ihrem Bewegungsapparat, sondern auch der Stimmung gut.

Weitere Infos AKB003_IconInfo

Arbeitnehmerkammer Bremen
www.arbeitnehmerkammer.de/gesundheit („Alles Gute für den Rücken“)

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege/
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz/Gesunder Rücken

www.bgw-online.de


 

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