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Führt eine Arbeitsüberlastung über eigene Gefährdung (Beispiel Burn-Out) hinaus zu Schäden, Fehlern oder Mängeln in der Pflege der Patienten, können im Extremfall arbeitsrechtliche Maßnahmen zu Lasten der Beschäftigten gehen.
Um sich selbst und betroffene Patienten zu schützen, gibt es eine Pflicht der Beschäftigten, eine Überlastung anzuzeigen und auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen.
Eine Überlastungsanzeige, die möglichst schriftlich an den Arbeitgeber und in Kopie an die Interessenvertretung übergeben werden sollte, schützt die betroffenen Beschäftigten für den Fall, dass aufgrund ihrer Situation am Arbeitsplatz sie selbst oder andere Schaden nehmen. Insbesondere wenn der Arbeitgeber bereits auf diese Mängel hingewiesen wurde und sie hätte abstellen können. Eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen können so besser abgewehrt werden.
Eine Überlastungsanzeige enthält neben Namen, Datum, betroffenem Bereich und der Unterschrift
Eine Überlastungsanzeige führt dazu, dass Pflegende für Schäden, die aufgrund der Überlastung entstanden sind, zivilrechtlich nicht haften – allerdings nur, wenn es sich um einen Hinweis um zukünftige Gefahren handelt. Auf eine unzureichende personelle oder apparative Ausstattung in der Vergangenheit aufmerksam zu machen, entlastet nicht. Außerdem befreit eine Überlastungsanzeige nicht vor einer möglichen strafrechtlichen Haftung.
+ Weitere Infos:
Arbeitnehmerkammer Bremen
www.arbeitenhmerkammer.de/gesundheit
Infoblätter„Arbeit und Gesundheit“: „Burn-out – ausgebrannt“
ver.di Bildung und Beratung
online/Service/Praxistipps/ „Überlastungsanzeige“
www.verdi-bub.de
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