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Mindestlohn

Steht mir als Pflegehilfskraft der gesetzliche Mindestlohn zu?

Seit 2010 gilt für alle Betriebe oder selbstständige Betriebsteile, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen beziehungsweise ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, die Verordnung zum Mindestlohn.

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland Pflegeleistungen erbringen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein inländisches oder ein ausländisches Pflegeunternehmen ist.

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 780.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), greift seit 2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn – dieser liegt derzeit bei 9,19 Euro brutto pro Stunde (ab 1. Januar 2020 steigt er auf 9,39 Euro).

Keine Pflegebetriebe im obigen Sinne sind Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. Auszubildende und Pflegeschülerinnnen und -schüler sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Entwicklung des Mindestlohns

Mindestlohn WestHöheSteigerung
ab 1.1.201911,05 Euro4,7 Prozent
ab 1.1.202011,35 Euro2,7 Prozent

Der Pflegemindestlohn muss, wenn er nicht bezahlt wurde, spätestens innerhalb von 12 Monaten gegenüber dem jeweiligem Pflegebetrieb schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten verfällt der Anspruch.

Bereitschaftsdienst


Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit kann auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder einer Regelung im Arbeitsvertrag zu mindestens 40 Prozent als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden.

Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, sind mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten.

Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst. Insgesamt muss die Vergütung von Arbeitsstunden und Bereitschaftsstunden zusammen  mindestens dem Stundensatz des Mindestlohngesetzes entsprechen.

Die Rufbereitschaft ist nicht vom gesetzlichen Pflegemindestlohn erfasst. Allerdings ist im Falle einer Arbeitsaufnahme während der Rufbereitschaft die hierfür erforderliche Wegezeit zur Arbeit und die tatsächliche geleistete Arbeitszeit mindestens mit dem Pflegemindestlohn zu bezahlen.


 

GUT ZU WISSEN AKB003_IconInfo

Beschäftigte in der Pflege profitieren von der Tarifbindung. In tarifgebundenen Betrieben verdienen sie gut 24 Prozent mehr als ihre Kolleginnen und Kollegen in nicht tarifgebundenen Betrieben.

Zum Info-Text "Tarifvertrag"

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