Illustration von Sicherheitshelm, Geldscheinen und einem Spind mit Arbeitskleidung.

Wer trägt's?

Kosten für Servierschürze, Blaumann, Schutzanzug & Co.

Wo Arbeitskleidung getragen wird, kommt immer wieder die Frage auf: Wer kauft, pflegt und wäscht die Ausstattung?

Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Christel Müller
1. Juli 2022

Wer die Kosten für Anschaffung, Wartung und Reinigung trägt, hängt vor allem vom Zweck der Kleidung ab, also ob es sich um Schutz- oder andere Arbeitskleidung handelt.

Kosten für Schutzkleidung

In der Pflege, bei der Feuerwehr, in der Industrie oder im Handwerk zu ar­­beiten, kann gefährlich sein. Deshalb ist in vielen Fällen Schutz­kleidung gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ­handelt es sich zum Beispiel um Schutz­an­züge, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Atemschutz­masken. Auch Kleidung in der Fleisch verarbeitenden Industrie muss bestimmten Hygiene­vorschriften entsprechen. Die Kosten für Kauf, Pflege und Reinigung von Schutzkleidung muss der Arbeitgeber tragen.

Wenn Beschäftigte Schutzkleidung tragen, obwohl sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen sie sie in der Regel selbst bezahlen. Zum Beispiel, wenn sie mit einem „Blaumann“ die private Kleidung vor Schmutz ­schützen wollen.

Kosten für einheitliche ­Arbeits­­kleidung

Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können das ­Tragen einer einheitlichen Arbeits­kleidung vorschreiben, etwa für ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeitenden mit Wiedererkennungswert – zum Beispiel bestimmte Jacken und Hosen mit Firmenlogo in einem Handwerksbetrieb. Die Kosten für Pflege, Reinigung und Anschaffung trägt normalerweise der Arbeitgeber.

Es kommt aber auch auf den Vertrag an:

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einen individuellen Ar­­beitsvertrag unterschreiben, in dem steht, dass sie die einheitliche Arbeitskleidung ganz oder teilweise bezahlen müssen, kann dies im Einzelfall wirksam sein. Bei Formulararbeitsverträgen (vom Arbeitgeber für viele Verträge einseitig vorformulierte Arbeitsbedingungen) darf die entsprechende Klausel die Beschäftigten nicht unangemessen benachteiligen. Das ist etwa der Fall, wenn der finanzielle Aufwand für die Kleidung in einem starken Missverhältnis zum Verdienst steht. Auch Tarifverträge können bei einheitlicher Berufskleidung eine (Teil-)Zahlungspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsehen.

Wenn es einen bestimmten Dresscode im Unternehmen gibt, die Kleidung aber grundsätzlich auch in der Freizeit getragen werden könnte – so etwa Anzug und Krawatte in einer Bank –, muss der Arbeitgeber diese Kleidung im Normalfall nicht anschaffen, ­warten und waschen.

Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?

Bei gesetzlich oder von der Berufsge­nossenschaft vorgeschriebener Schutzkleidung ist die Umkleidezeit (bezahlte) Arbeitszeit.

Verpflichtet der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, ist die Umkleidezeit in der Regel Arbeitszeit. Und der Arbeitgeber muss grundsätzlich Umkleidemöglichkeiten zur Ver­fügung stellen, wenn die Kleidung nicht privat genutzt werden darf. Wenn der oder die Beschäftigte (unauffällige) Kleidung tragen soll, die auch zu Hause an- und ablegt werden kann, ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderen Regeln gelten.