In welchen Fällen kann ich als Beschäftigter dafür sogar eine (fristlose) Kündigung bekommen?
Zunächst einmal ist der konkrete Einzelfall zu bewerten. Auch ist entscheidend, ob das Verhalten im privaten Umfeld erfolgt ist und ob der Beschäftigte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten das private Umfeld nicht verlässt. Schwierig wird es für Beschäftigte auch immer dann, wenn der Arbeitgeber oder Kollegen/-innen beleidigt, gedemütigt oder diffamiert werden.
Welche anderen arbeitsrechtlichen Folgen können drohen?
Die Klaviatur der arbeitsrechtlichen Konsequenzen ist groß: Je nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt reicht sie vom Personalgespräch über eine Ermahnung oder Abmahnung über die Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung.
Welche privaten Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt – und schützt mich das vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1958 festgestellt, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung der unmittelbarste Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft und das vornehmste Grundrecht überhaupt ist. Ohne dieses kann unser demokratischer Rechtsstaat nicht funktionieren.
Als Grundsatz ist deshalb festzuhalten: Auch im Arbeitsleben gilt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Ich habe im Betrieb das Recht, eine eigene Meinung zu haben und darf diese auch frei äußern und in jeder Form verbreiten. Sei es in einer WhatsApp-Gruppe, auf Facebook oder auf X. Auch ist grundrechtlich geschützt, dass ich mit meiner Meinung etwas bewirken möchte.
Um unter den Schutz dieses Grundrechtes zu fallen, kommt es aber maßgeblich darauf an, ob eine Meinung oder eine Tatsache verbreitet wird. Eine falsche Tatsache ist nicht vom Grundrechtschutz umfasst. Wird also der Holocaust geleugnet, handelt es sich nicht um eine Meinung, sondern um eine falsche Tatsachenbehauptung, die zudem noch unter Strafe steht.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kann jedoch in Einzelfällen eingeschränkt werden – aufgrund von Gesetzen oder anderen Grundrechten. Insbesondere das Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist nicht zu relativieren oder durch die Meinungsfreiheit einzuschränken. Man kann sich also nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, in dem man unwahre Tatsachen oder verletzende Äußerungen über Kollegen/-innen verbreitet.
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer/-in, wenn mich mein Arbeitgeber wegen privater Äußerungen sanktioniert?
Da es immer auf den Einzelfall ankommt, raten wir die arbeitsrechtlichen Konsequenzen überprüfen zu lassen. Im Falle einer Kündigung wäre insbesondere auf die dreiwöchige Klagefrist zu achten.
Fragen: Jan Zier
Foto: iStock
14. Juni 2024