Ein zweigeteiltes Foto: Links ein Mann mit Bart, der etwas Handwerkliches tut. Rechts dergleiche Mann, der lernt.

Fragen und Antworten

Bildungszeit — was Beschäftigte wissen müssen

Bildungszeit hieß früher Bildungsurlaub. Wer Anspruch hat, ob das Gehalt weitergezahlt wird, welche Veranstaltungen Beschäftigte buchen können und was sonst noch interessant ist – das Wichtigste im Überblick.

Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kay Michalak
26. April 2022

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Bildungszeit haben Sie, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und im Land Bremen arbeiten. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Wie viel Anspruch habe ich?

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren haben Sie einen Anspruch auf Bildungszeit von insgesamt zehn Arbeitstagen. Wenn Sie mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungszeitanspruch entsprechend. Die Mindestdauer beträgt einen Tag.

Kann mein Arbeitgeber die Bildungszeit ablehnen?

Grundsätzlich nicht. Den gewünschten Zeitpunkt der Bildungszeit kann der Arbeitgeber unter engen rechtlichen Voraussetzungen ablehnen. Hierzu zählen zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

Wie beantrage ich Bildungszeit?

Die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Bildungszeit sollten Sie dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn – am besten schriftlich – mitteilen. Der Arbeitgeber seinerseits hat Ihnen so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die Bildungszeit gewährt wird.

Bin ich in der Auswahl der Veranstaltung frei?

Bildungszeit wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt. Ob eine Anerkennung besteht, sollten Sie vor dem Bildungszeitantrag beim Veranstalter erfragen. Für welche Veranstaltung Sie sich dann inhaltlich entscheiden, ist allein Ihre Sache. Die Weiterbildung muss keinen Bezug zur Arbeit haben. Thematische oder inhaltliche Vorgaben kann der Arbeitgeber nicht machen.

Bekomme ich während der Bildungszeit mein Gehalt weiter?

Ja, während der Bildungszeit wird das normale Arbeitsentgelt weitergezahlt.

Darf der Arbeitgeber ­ kontrollieren, ob ich an der Bildungsveranstaltung teilgenommen habe?

Nachdem er Bildungszeit gewährt hat, kann der Arbeitgeber einen Nachweis der Anmeldung und im Anschluss auch eine Teilnahmebescheinigung verlangen. Diese Nachweise stellt der Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos aus.

 

Bildungszeit

Die politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung ist wichtig und wird staatlich gefördert. Hierzu gewährt das Bremische Bildungszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Lande Bremen seit 1975 einen Anspruch auf Bildungszeit (früher: Bildungsurlaub). Damit soll unter Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.