Jugendllicher mit dem Rasenmäher

Ferienjobs

Was wichtig ist

Ob es der neue Laptop, ein Urlaub mit Freunden oder der Führerschein ist: Selten reicht das Ersparte von Jugendlichen für die Erfüllung der größeren Wünsche. Ein Ferienjob kann dann Abhilfe schaffen. Was zu beachten ist.

Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Istock
24. Juni 2022

Altersgrenzen – Ab wann darf eine Schülerin oder ein Schüler jobben?

Ferienjobs sind erlaubt, wenn es sich hierbei nicht um gesetzlich verbotene Kinderarbeit handelt. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder der Vollzeitschulpflicht unterliegt – diese dauert in Bremen zehn Jahre. Auch Jugendliche leisten also Kinderarbeit, wenn sie noch keine zehn Jahre die Schule besuchen.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Verbot, welche ab dem 13. Geburtstag greifen und leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten in zeitlich begrenztem Umfang zulassen.

Wie lang darf gearbeitet werden?

Mit 13 und 14 Jahren dürfen Kinder mit Einwilligung der Eltern zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Außerhalb der Ferienzeit gilt grundsätzlich, dass die Schule vorgeht und deshalb die Arbeit nicht vor und während des Schulunterrichts stattfinden darf.

Ab dem 15. Geburtstag sind auch Ferienjobs mit längeren Arbeitszeiten erlaubt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (bis zur zehnten Klasse) unterliegen, dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen (20 Arbeitstage) im gesamten Kalenderjahr bis zu acht Stunden täglich (40 Stunden wöchentlich) arbeiten.
Nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht gibt es insoweit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung zwischen 6 und 20 Uhr zulässig.
Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf unter Umständen länger arbeiten, etwa im Gastronomie-Bereich und im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr und in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr.

Wochenenddienst ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich gilt eine Fünf-Tage-Woche.

Welche Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden?

Kinder über 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur Arbeiten verrichten, die leicht und für sie geeignet sind. Durch die Arbeit dürfen weder die Sicherheit, die Gesundheit noch die körperliche und geistige Entwicklung gefährdet werden. Nicht gestattet sind danach zum Beispiel Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen erfordern. Ebenso verboten sind das regelmäßige manuelle Bewegen schwerer Lasten und das Arbeiten in physisch belastenden Zwangshaltungen.

Ausdrücklich erlaubt sind zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Garten- und Hausarbeiten, Nachhilfeunterricht, Babysitting und die Erledigung von Botengängen und Einkäufen. In landwirtschaftlichen Betrieben sind unter anderem Tätigkeiten bei der Ernte und bei der Versorgung von Tieren erlaubt.

Welche Rechte bestehen?

Ferienjobber haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch. Wird die Ferienarbeit von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen beziehungsweise über 18-jährigen ohne Unterbrechung für einen vollen Beschäftigungsmonat ausgeübt, so haben diese Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub, sind dies bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Arbeitstage.
Im Falle einer Krankheit/Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Außerdem haben Jugendliche Anspruch auf im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden steht ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden von mindestens 60 Minuten zu. Bei Volljährigen ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Als Ruhepause gilt dabei jeweils nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei Volljährigen liegt die Grenze bei sechs Stunden.

Zwischen den Arbeitstagen müssen Jugendliche eine ununterbrochene Pause von mindestens zwölf Stunden machen (Volljährige: elf Stunden).

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs. Anspruch auf den Mindestlohn haben allerdings nur volljährige Schülerinnen und Schüler. Dieser liegt derzeit bei 9,82 Euro und steigt ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde und ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde.

Steuern und Sozialabgaben – Werden Abzüge vorgenommen?

Da der Ferienjob in der Regel von vornherein auf maximal vier Wochen begrenzt ist, besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht (diese entsteht erst, sobald mehr als 70 Tage oder drei Monate im Jahr gearbeitet wird). Unabhängig von der Lohnhöhe werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Steuern werden erst dann erhoben, wenn das Jahreseinkommen 11.547 Euro übersteigt. Eventuell dennoch vorgenommene Steuerabzüge werden gegebenenfalls vom Finanzamt erstattet.

Anrechnungen auf Sozialleistungen

Leben Schülerinnen und Schüler in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (Hartz IV), sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn diese in den Schulferien ausgeübt werden und insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.