Alter Mann mit Rollator und mittelalter Mann beim Spaziergang.

Fragen und Antworten

Brückenteilzeit - Infos für Beschäftigte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Bei Brücken­teilzeit können sie ihre Arbeitszeit für einen be­­grenzten ­Zeitraum reduzieren. Anschließend können sie ­wieder so viel arbeiten wie vorher. Wer Brückenteilzeit ­beantragen kann und was Beschäftigte dabei beachten sollten.

Text: Hanna Mollenhauer
Foto: istock/Jovan Mandic
1. Juli 2022

Was ist neu?

Mit der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer zeitlich befristet – für mindestens ein bis maximal fünf Jahre – weniger arbeiten. Damit gibt es ein gesetzliches Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit.

Brauche ich eine ­Begründung?

Nein. Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist unabhängig von Gründen wie Kinder­erziehung, Pflege oder Weiterbildung.

Welche Voraussetzungen gelten?

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter haben. Außerdem müssen Sie die Brücken­teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung beantragen.

Wie wird die Anzahl der ­Mitarbeitenden gezählt?

Zusammengerechnet werden die Be­­schäftigten an allen Standorten eines Unternehmens. Es werden Köpfe ge­zählt, das heißt zum Beispiel auch Teilzeitkräfte und Minijobber, Azubis ­werden nicht mitgezählt.

Wie beantrage ich ­Brückenteilzeit?

Der Antrag muss in Textform – also per Brief, E-Mail, Fax, SMS oder ­Messenger wie WhatsApp – beim Arbeitgeber gestellt werden und zwar mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Darin müssen Sie angeben, auf wie viele Stunden und für welchen Zeitraum Sie die Arbeitszeit reduzieren wollen und wie viele Stunden Sie an welchen Wochentagen arbeiten wollen. Ändern können Sie Ihre Planung ­später nur, wenn Ihr Arbeitgeber einver­standen ist.

Und wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Ihr Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Brücken­teilzeit auf den Antrag antworten – sonst gilt er automatisch als genehmigt. Ablehnen darf er nur aus betrieblichen Gründen oder wenn die Zu­­mutbarkeitsregeln überschritten sind.
Letzteres ist etwa der Fall, wenn im Unternehmen mit bis zu 200 Mitar­beitern pro 15 Mitarbeitern mehr als eine Person in Brückenteilzeit arbeitet.

Wie oft kann ich in ­Brückenteilzeit gehen?

Ein Jahr nach Ende Ihrer Brückenteilzeit kann eine weitere beantragt werden. Wenn der Arbeitgeber den ersten Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen berechtigt abgelehnt hat, müssen Sie zwei Jahre nach der Ablehnung warten. Hat der Arbeit­geber wegen Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle abgelehnt, beträgt die Wartezeit für einen erneuten Antrag ein Jahr Wartezeit.

Und wenn es in meinem Tarif­vertrag anders geregelt ist?

Bei einem vor dem 1.1.2019 schon bestehenden Tarifvertrag können Sie zwischen den Regelungen des Tarifvertrags und denen des Brückenteilzeitgesetzes wählen. Tarifverträge, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, können den Anspruch auf Brückenteilzeit auch zuungunsten des Arbeitnehmers verändern und sind dann bindend.