Text: Stephanie Richter
Foto: Istock
26. Oktober 2022
Die Corona-Krise ist längst nicht überwunden, da trifft die Energiekrise den Arbeitsmarkt. Was ist, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund der derzeitigen Situation angekündigte Sonderzahlungen – wie etwa das Weihnachtsgeld – in diesem Jahr nicht zahlen?
Bleibt der Geldsegen aus, muss zunächst einmal geprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Dieser kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung – also Gewohnheitsrecht – ergeben.
Besteht der Anspruch tatsächlich, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen nicht einfach ignorieren. Wird das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt, können Betroffene dies gegebenenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen – hierbei sind die Verjährungsfrist sowie eventuelle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.
Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass das Weihnachtsgeld zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird.
Wurde das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit lediglich freiwillig, beziehungsweise flexibel gezahlt, so besteht kein Anspruch und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Zahlung verweigern. Die Zahlung von Weihnachtsgeld unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich und häufig sind entsprechende Vereinbarungen unwirksam.
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