Mann sitzt am Schreibtisch und arbeitet, derselbe Mann steht im Hintergrund am Kalender.

Drum prüfe, wer sich bindet

Die Probezeit

Wer einen neuen Job beginnt, unterschreibt mit seinem Arbeitsvertrag in der Regel eine Probezeit von sechs Monaten. Was ­Beschäftigte wissen sollten.

Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Ann-Kristin Hoge
Foto: Kay Michalak
1. November 2024

Ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Ausnahme ist ein Berufsaus­bildungsverhältnis (hier gilt zwingend eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten).

Kann ich während der ­Probezeit Urlaub nehmen?

Der volle Urlaubsanspruch besteht erst nach einem halben Jahr. Davor ­können Beschäftigte in der Probezeit an­­teilig Urlaub nehmen, also – nach Ablauf eines Monats – pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Was passiert, wenn ich ­während der Probezeit krank werde?

Das Gehalt wird bei Krankheit erst nach einer Zugehörigkeit zum Betrieb von vier Wochen weitergezahlt (Entgeltfortzahlung). Vorher greift der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Übrigens: Die Probezeit verlängert sich grundsätzlich nicht um krankheitsbedingte Fehltage.

Wie schnell kann mir ­während der Probezeit gekündigt werden?

Innerhalb einer vereinbarten Probezeit ist eine Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmenden mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Gibt es keine arbeitsvertrag­liche (oder tarifliche) Vereinbarung über eine Probezeit, greift grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist: innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.

Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?

Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbaren. Die ­Parteien können die Probezeit aufgrund von Unterbrechungen der Arbeit verlängern. Dabei kommt es jedoch auf den Einzelfall, die Dauer der Unter­brechung und den Zweck der Probezeit an. Womöglich gibt es dazu auch Regelungen in Arbeits- oder Tarifvertrag. Beispiel: Wird eine Ausbildung in der Probezeit um mehr als ein Drittel der Probezeit unterbrochen, kann vereinbart werden, dass sich die Probezeit um diesen Zeitraum verlängern soll. Durch die Verlängerung einer Probezeit wird jedoch nicht der Kündigungsschutz ausgehebelt, der grundsätzlich nach sechs Monaten eines bestehenden Arbeits­verhältnisses beginnt.

Was gilt für Schwerbehinder­­te, im Mutterschutz und in Elternzeit?

Schwerbehinderte Beschäftigte haben grundsätzlich besonderen Kündigungsschutz. Häufig sind der Betriebsrat, eine Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einzube­ziehen. In den ersten sechs Monaten greift ­dieser Schutz jedoch nur zum Teil. Anstatt etwa einer nötigen Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den ­ersten sechs Monaten eine Meldung an das Amt über Beginn und Ende des Arbeits­verhältnisses in der Probezeit aus­reichend.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt bereits während der Probezeit. Dasselbe gilt für den besonderen Kündigungsschutz der Elternzeit, denn auch in einer Probe­zeit kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Unter Umständen verlängert sich dadurch die Probezeit.

 

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