24.03.2021
Corona: Erkrankung melden, um Spätfolgen abzusichern
Berufskrankheit oder Arbeitsunfall? Beratung hilft bei Fragen
Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Die Spätfolgen von Corona-Erkrankungen sind derzeit noch schwer abzuschätzen. Deshalb empfiehlt die Arbeitnehmerkammer allen betroffenen Beschäftigten, sich Rat einzuholen und den entsprechenden Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu informieren. Wer im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboren arbeitet, kann Covid-19 ohne besondere Nachweise als Berufskrankheit anerkennen lassen. Beschäftigte im Supermarkt, im öffentlichen Nahverkehr oder in der Logistik hingegen müssen erst besondere Hürden nehmen. „Es wäre sinnvoll, den Kreis der Berufe und Tätigkeiten deutlich auszuweiten, denn auch Beschäftigte in anderen Berufen sind einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt – diese Zwei-Klassen-Anerkennung ist nicht nachvollziehbar“, betont Kaarina Hauer, Leiterin der Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer.
Als Berufskrankheit anerkannt ist Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren (Berufskrankheit 3101), da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind. „Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit 3101 sind ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, dass Symptome aufgetreten sind und ein positiver PCR-Test vorliegt“, betont Niklas Wellmann, Berater in der Berufskrankheitenberatung der Arbeitnehmerkammer. Dies nachzuweisen sei im Nachhinein nicht immer einfach. Seit Dezember 2020 fallen Infektionen bei Kita-Beschäftigten, wie Erzieherinnen und Erziehern ebenfalls unter die BK 3101. Auch bei Beschäftigten aus anderen Berufen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboren arbeiten, wie beispielsweise Lieferanten oder Reinigungskräften kann Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt werden. Zuständig ist im Falle von Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege oder die Unfallkasse Bremen.
Ein jüngster Fall in der Berufskrankheitenberatung hat gezeigt, dass die Folgen einer Covid-19-Erkrankung durchaus gravierend sein können. So hatte eine infizierte Sozialpädagogin in einer Altenpflegeeinrichtung einen mittelschweren Corona-Verlauf. Nach ihrer scheinbaren Genesung wechselte sie den Arbeitgeber, litt jedoch kurz darauf unter Wortfindungsschwierigkeiten, bis hin zum fast völligen Verlust der Artikulationsfähigkeit. Prompt folgte die Kündigung durch den neuen Arbeitgeber. „Die Sozialpädagogin hatte die Corona-Erkrankung als Berufskrankheit angezeigt, somit erhält sie gegebenenfalls eine berufliche Reha oder Unfallrente, wenn sie nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen der Covid-Erkrankung leidet“, weiß Berater Niklas Wellmann.
Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen ist eine Ansteckung mit dem Corona-Virus inzwischen als Arbeitsunfall anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, also ein konkretes Infektionsereignis beim beruflichen Kontakt zu einer infizierten Person, nachgewiesen werden kann. Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg kann eine berufliche Verursachung anerkannt werden. Zudem müssen Krankheitssymptome aufgetreten sein – wie schwer diese sind, spielt dabei keine Rolle. Es kann sich zum Beispiel um Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Fieber handeln oder auch um schwere Symptome. "Letztlich entscheidet die Unfallkasse oder die zuständige Berufsgenossenschaft in jedem Einzelfall, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handelt", betont Niklas Wellmann.
Mehr Informationen für Beschäftigte nötig
Grundsätzlich sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. "Derzeit wissen die meisten Beschäftigten gar nicht, dass sie ihre Covid-Erkrankung möglicherweise als Berufskrankheit anerkennen lassen können oder es sich um einen Arbeitsunfall handelt", betont Kaarina Hauer, Leiterin der Rechtsberatung. "Hier wünschen wir uns künftig eine schnelle und transparentere Information von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen." Bislang hätten nur vereinzelt von einer Corona-Erkrankung betroffene Beschäftigte die Berufskrankheitenberatung in Anspruch genommen.
Für Fragen rund um Covid-19 als Arbeitsunfall und Berufskrankheit können sich Beschäftigte an die Beratungsstelle zu Berufskrankheiten bei der Arbeitnehmerkammer Bremen wenden.
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Hier finden Sie weitere Informationen zur Beratungsstelle zu Berufskrankheiten.
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