Finanzen, Recht

Rente und Steuern - kurz erklärt

Muss ich als Rentner*in eine Steuererklärung machen? Was ist beim Arbeiten während der Rente zu beachten?

Miniaturfiguren vor Geldstapeln - schwarz-weiß Bild.

In welchen Fällen ist die Steuerberatung der Arbeitnehmerkammer für Rentner*innen zuständig?

Der Ruhestand beginnt in aller Regel nicht am 1. Januar eines Jahres, sodass Steuererklärungen auch für Jahre gefertigt werden, in denen der Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr eintrat – als die steuerpflichtigen Ratsuchenden als Beschäftigte noch Mitglieder der Arbeitnehmerkammer waren.

Außerdem tritt für Eheleute die Altersgrenze meist nicht gleichzeitig ein, sodass es durchaus sein kann, dass wir für ein*e Rentner*in eine Steuererklärung (mit)erledigen, weil der*die Ehepartner*in weiterhin im Land Bremen beschäftigt ist.

Daneben gibt es Erwerbsminderungsrentner*innen, die Rente beziehen, weil sie nicht mehr in Vollzeit arbeiten können, aber noch teilweise (in Bremen oder Bremerhaven) arbeiten.

Hinzu kommt, dass die Erwerbstätigkeit von Rentner*innen zugenommen hat: Es wird weitergearbeitet, teilweise, weil der Job einfach Spaß macht und man noch fit und gesund ist, teilweise, weil Fachkräftemangel herrscht und der Arbeitgeber darum gebeten hat und leider auch, wenn die Rente nicht reicht.

Müssen Rentner*innen überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Rentner*innen sind steuererklärungspflichtig, weil von der Rente – anders als beim Arbeitslohn – vor der monatlichen Auszahlung von der Deutschen Rentenversicherung keine Steuer abgezogen wird.

Viele „Altrentner*innen“ zahlen aber im Ergebnis keine Steuer, weil im Jahr 2005 (bei Einführung der Rentenbesteuerung) nur die Hälfte der Rente zu versteuern war und damit das steuerpflichtige Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags blieb. Sollte sich in der Berechnung keine Steuerlast ergeben, gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, sodass die Erklärungspflicht für bis zu drei Jahre ausgesetzt werden kann.

Der steuerfreie Teil der Rente sinkt mittlerweile jährlich um 0,5 Prozent. Für „Neurentner*innen“, die im Laufe des Jahres 2025 in Rente gehen, beträgt der Steuerfreibetrag nur noch 16,5 Prozent.

Rentenerhöhungen in den Folgejahren unterliegen für alle Rentner*innen zu 100 Prozent der Besteuerung.

Zahlen Rentner*innen dann nicht zweimal Steuer? Der Lohn wurde doch schon versteuert?

Im Gegenzug zur (teilweisen) Rentenbesteuerung wird die Einzahlung in die Deutsche Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) mittlerweile zu 100 Prozent steuergünstig berücksichtigt. Das heißt, dass in Zeiten des Erwerbseinkommens mit höherem Steuersatz weniger an Steuern gezahlt wird, bei Erhalt der Rente ein grundsätzlich niedrigerer Steuersatz folgt und dann die nachgelagerte Besteuerung.

Was passiert steuerlich, wenn Rente und Arbeit kombiniert werden?

Rentner*innen können seit einiger Zeit anrechnungsfrei zur Rente hinzuverdienen, seit 2023 gilt dies auch für Frührentner*innen. Die Anrechnungs­freiheit gilt aber nur für die Rente, nicht für die Steuer.

Es können sich deutliche – immer individuelle – Steuernachzahlungen ergeben.

Mitglieder der Arbeitnehmerkammer können sich steuerrechtlich beraten und auch ihre Steuererklärung machen ­lassen.

Zurück