Jeder Mensch kann zu jeder Zeit pflegebedürftig werden. Ob sich Pflegebedürftigkeit langsam ankündigt oder plötzlich und unerwartet kommt: Sie verändert das Familienleben radikal. Für viele stellt sich die Frage, wie Beruf, Pflege und organisatorische Aufgaben vereinbart werden können. Wir informieren Sie, wo Sie Unterstützung finden und welche Regelungen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren können.
Beruf und Pflege vereinbaren
Nach den Kriterien der Pflegeversicherung gibt es derzeit fast sechs Millionen pflegebedürftige Menschen jeden Alters in Deutschland. Im Land Bremen werden etwa neun von zehn Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Etwa jede*r zehnte Beschäftigte in Bremen kümmert sich neben der Erwerbstätigkeit selbst um die Pflege von Angehörigen.
Im Unterschied zur Kinderbetreuung ist der Beginn der Pflegebedürftigkeit nicht vorhersehbar. Auch Pflegedauer und -umfang sind ungewiss. Wer alten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags hilft, kann im Unterschied zur Kindererziehung davon ausgehen, dass die Betreuung immer intensiver und schwieriger wird und oft über viele Jahre dauert. Dabei kann sich für berufstätige Angehörige die Frage stellen, ob sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflegeaufgaben einschränken oder ihre Arbeitsstelle aufgeben. Damit sind finanzielle Einbußen und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit verbunden.
Wenn der Pflegefall eintritt: Frühzeitig professionelle Hilfe einbeziehen
Ob plötzlich und unvorhersehbar oder langsam und absehbar: Für berufstätige Angehörige kann die Situation zu einem Gefühl der Überlastung führen. Schnell kann die Arbeitszeit eingeschränkt sein. Es kann zu Zeitdruck, Verspätungen oder vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes kommen.
Viele Betriebe bieten inzwischen Beratungsangebote für pflegende Angehörige, die Pflegestützpunkte beraten neutral und kostenlos zur Pflegeversicherung und der Versorgung in Bremen und Bremerhaven.
In jedem Fall ist es ratsam, weitere Personen (Familienmitglieder, Freund*innen, Nachbar*innen) einzubeziehen und die Situation in zeitlichen Abständen zu reflektieren. Dabei sollte in Ruhe das Für und Wider einer häuslichen Pflege abgewogen werden, unabhängig von Zwängen oder moralischem Druck. Bedenken Sie auch weitere mögliche Veränderungen der Pflegesituation: Sind beispielsweise die Voraussetzungen für eine Hauspflege gegeben oder nur mit einem sehr großen Aufwand erreichbar (zum Beispiel bauliche Veränderungen)? Kann der Umzug ins „Service-Wohnen“ oder in ein Pflegeheim sinnvoll sein? Gibt es Angebote der Tagespflege, und welche Entlastungen werden angeboten (Essen auf Rädern, Abhol- und Fahrdienst, Dauer des Angebots)?
Viele Pflegebedürftige und Angehörige fürchten, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und ins Heim zu gehen. Sie empfinden den Schritt als Versagen, oder die Pflege ist zum Lebensinhalt geworden. Dabei sind Pflegende und Angehörige oft überrascht, wie positiv der Aufenthalt im Heim gestaltet werden kann. Prüfen Sie frühzeitig Konzepte und Bedürfnisse und bedenken Sie, dass bei guten Heimen oft eine Wartezeit gegeben ist.
Unterstützung durch die Pflegeversicherung
Finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit leistet die Pflegeversicherung. Die Höhe ist jedoch begrenzt. Sie reicht häufig nicht für die anfallenden Kosten aus. Leistungen erhält, wer in einen Pflegegrad eingestuft wird. Eine Einstufung erfolgt nur, wenn ein regelmäßiger Hilfebedarf in einem bestimmten Umfang vorliegt und für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen wird.
Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Sie telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenversicherung angesiedelt und über diese erreichbar. Die Pflegekasse veranlasst eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades.
Informationen zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung finden Sie hier.
Rechtliche Möglichkeiten
Die zeitliche Belastung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist oft hoch. Viele Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit oder geben den Beruf ganz auf. Besonders für Frauen ist es wichtig, Ausfallzeiten bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gering zu halten. Die Mehrzahl pflegender Angehöriger will weiterhin erwerbstätig bleiben und ist oft hoch motiviert. Der Beruf bietet für viele auch einen wichtigen Ausgleich zur Pflege. Die Rückkehr nach einem Berufsausstieg ist – anders als bei der Elternzeit – nicht in allen Fällen garantiert. Im Folgenden stellen wir Ihnen die gesetzlichen Möglichkeiten der Arbeitszeitverkürzung vor.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akutem Pflegefall
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben alle Beschäftigten das Recht auf unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Dieses Recht gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer, dem Beschäftigungsumfang sowie der Beschäftigtenanzahl im Betrieb. Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein. Allerdings muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – bei der Pflegekasse beantragt werden. Das setzt voraus, dass keine Entgeltzahlung durch vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen gewährleistet ist. Das Pflegeunterstützungsgeld für akut auftretende Pflegesituationen kann pro Kalenderjahr für bis zu zehn Tage je zu pflegender Person in Anspruch genommen werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflegezeit bietet die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit. Die Freistellung kann vollständig oder als Teilzeitlösung erfolgen. Für die Pflege eines nahen Angehörigen gibt es einen Anspruch auf maximal sechs Monate, für die Begleitung in der letzten Lebensphase kann eine Freistellung von bis zu drei Monaten beansprucht werden. Pflegezeit kann mit jedem Arbeitgeber vereinbart werden, rechtlich durchsetzbar ist der Anspruch jedoch erst ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 15 (inklusive Auszubildende). Je zu pflegendem Angehörigen und je Arbeitgeber besteht der Anspruch einmalig.
Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angezeigt werden. Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit muss die Anzeige spätestens acht Wochen vor Beginn erfolgen.
Die Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit der teilweisen Freistellung mit minimal 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt bei Pflege in häuslicher Umgebung von bis zu 24 Monaten. Eine Familienpflegezeit kann mit jedem Arbeitgeber vereinbart werden, rechtlich durchsetzbar ist der Anspruch erst ab einer Größe von 26 Beschäftigten (exklusive Auszubildende). Je zu pflegendem Angehörigen und je Arbeitgeber besteht der Anspruch einmalig. Die Familienzeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vor Beginn in Textform angezeigt werden, beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor Beginn. Eine E-Mail ist ausreichend.
Regelungen für die Auszeiten
Für alle Auszeiten nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gilt außerdem:
- Zum Ausgleich finanzieller Einbußen kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Das Darlehen entspricht in etwa der Hälfte des durch die Freistellung ausfallenden Nettolohns. Auf Antrag kann die Höhe des Darlehens bis auf einen Mindestbetrag von 50 Euro beschränkt werden.
- Es müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.
- Von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit, höchstens 12 Wochen vor Beginn, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Bei freiwillig gewährter Auszeit durch den Arbeitgeber (weniger als 16 Beschäftigte bei Pflegezeit, weniger als 26 Beschäftigte bei Familienpflegezeit) beginnt der Kündigungsschutz jedoch erst mit dem Beginn der Auszeit und nicht schon mit der Ankündigung.
- Die Pflege muss grundsätzlich in häuslicher Umgebung stattfinden. Die häusliche Umgebung muss nicht der eigene Haushalt des Angehörigen sein, es kann auch ein Haushalt sein, in den der zu Pflegende aufgenommen wurde. Eine Ausnahme besteht für die Betreuung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase für die Dauer von drei Monaten oder eines minderjährigen nahen Angehörigen. Hier kann die Pflege auch außerhäuslich, etwa in einer klinischen Einrichtung, stattfinden.
- Als nahe Angehörige gelten unter anderem: Ehegatt*innen, Partner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, eigene sowie Adoptiv- und Pflegekinder. Es gilt ein weiter Begriff. Lassen Sie sich beraten.
- Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt 24 Monate. Bei Teilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.
- Wenn die Pflegesituation endet, unmöglich oder unzumutbar ist, endet die Pflegezeit und Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Weitere gesetzliche Möglichkeiten zur befristeten und dauerhaften Arbeitszeitreduzierung bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gern beraten wir Sie hierzu.
Sozialversicherung während der Pflegezeit
Krankenversicherung
Bei einer teilweisen Freistellung während der Familien- und Pflegezeit sind Sie in der Regel über den Arbeitgeber weiterhin krankenversichert. Besteht bei vollständiger Freistellung nicht die Möglichkeit, sich familienversichern zu lassen, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge können auf Antrag von der Pflegeversicherung des Angehörigen in Höhe des Mindestbeitrags erstattet werden.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Pflegeversicherung des Angehörigen zahlt für die Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung. Voraussetzung ist ein Pflegegrad 2 oder höher sowie eine Pflegetätigkeit von wenigstens zehn Stunden wöchentlich. Diese müssen an mindestens zwei Tagen wöchentlich geleistet werden. Sie darf nicht erwerbsmäßig sein und muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Außerdem darf die Lohnarbeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Steigen Sie vollständig aus dem Beruf aus, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosen- und Grundsicherungsgeld
Arbeitslosengeld kann bezogen werden, wenn neben den übrigen Voraussetzungen insbesondere Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit und eine Verfügbarkeit für mindestens 15 Wochenstunden vorliegen. Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie für Ihre Pflegetätigkeit weitergibt, wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Pflegegeld wird beim Bezug von Grundsicherungsgeld (zuvor: Bürgergeld) auch nicht als Einkommen gewertet.
Lösungen im Betrieb
Da die gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf häufig nicht ausreichen oder praktikabel sind, suchen Arbeitnehmer*innen oft individuelle Lösungen mit ihrem Arbeitgeber. Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitregelungen können Entlastung bringen. Suchen Sie selbstbewusst das Gespräch. Prüfen Sie auch Möglichkeiten von Freistellung oder Sonderurlaub im Akutfall und Homeoffice-Möglichkeiten. Spielräume bei der Arbeitszeitgestaltung gibt es in Unternehmen aller Größenordnungen. Bringen Sie von sich aus realisierbare Vorschläge ein.
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist auch Aufgabe für Führungskräfte und Interessenvertretungen. Im Rahmen des Audits Beruf und Familie gibt es bundesweit schon Beispiele für gute Praxis. Regelungen für pflegende Angehörige sollten auch in betrieblichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Für sich selbst sorgen
Pflegende Angehörige sollten auch für sich selbst sorgen. Dazu gehören die regelmäßige ärztliche Betreuung, eventuell psychologische Hilfe, Entspannung, Bewegung und gesunde Ernährung. Eigene Interessen, soziale Kontakte und auch der Beruf sind wichtige Ressourcen.
Vorsorge-Kuren für pflegende Angehörige
Diese können Sie bei der Krankenkasse beantragen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Die Vorsorge-Kur dauert in der Regel bis zu drei Wochen und berücksichtigt die besonderen Belange von Pflegenden. Für die Maßnahme sind Sie freizustellen und müssen keine Urlaubstage nehmen. Es gelten die gesetzlichen Zuzahlungen pro Tag. Einige Einrichtungen bieten die Option, den pflegebedürftigen Angehörigen mit aufzunehmen.
Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen Rentenversicherung
Auch bei Anträgen für eine Rehabilitationsmaßnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sollten Sie auf die Pflegesituation hinweisen.
Urlaub und Auszeiten
Gönnen Sie sich ausreichende Erholungszeiten. Nutzen Sie hierzu auch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Dabei ist sowohl die Option Betreuung zu Hause als auch stationäre Kurzzeitpflege möglich.
Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit und Alter
Oft schieben wir die Klärung mit Pflegebedürftigen oder schriftliche Festlegungen hinaus. Gibt es keine Vollmachten oder Verfügungen und sind Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, kann die Bestellung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht erforderlich werden. Lassen Sie sich beraten.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere persönliche Stellvertreter*innen für den Fall bestimmt, Entscheidungen zu treffen. In der Regel reicht eine ausführliche Vorsorgevollmacht aus und macht die gerichtliche Bestellung eines (fremden) Betreuenden überflüssig.
Betreuungsverfügung
Bei einer Betreuungsverfügung wird die für die Betreuung festgelegte Person erst dann tätig, wenn Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Sie ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird vorsorglich bestimmt, ob in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe eingewilligt oder diese untersagt werden. Sie wird relevant, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
Es ist ratsam, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Auf diese Weise können Personen Ihres Vertrauens Ihre Wünsche umsetzen oder Entscheidungen treffen.




