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Aus unserem Newsletter, Juni 2026

Video-Sitzung im Betriebsrat: Wer zahlt für die Technik?

Seit 2021 darf der Betriebsrat Sitzungen auch per Video durchführen. Dafür braucht er passende Geräte, zum Beispiel Laptops oder Tablets. Noch ist nicht abschließend geklärt, wann der Arbeitgeber diese Geräte bezahlen muss. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz* sagt: Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, wenn eine Video-Sitzung denkbar ist.

Was ist passiert?

Ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern beschließt eine Geschäftsordnung. Darin heißt es, dass Sitzungen per Video in Ausnahmefällen erlaubt sind. Präsenzsitzungen vor Ort haben Vorrang. Damit Video-Sitzungen aber überhaupt stattfinden können, verlangt der Betriebsrat, dass der Arbeitgeber die hierfür nötigen Tablets beschafft. Der Arbeitgeber lehnt das ab. Aus seiner Sicht reicht es nicht, dass vielleicht irgendwann einmal eine Video-Sitzung durchgeführt wird.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landesarbeitsgericht sieht das anders. Der Arbeitgeber muss zwar keine Geräte kaufen, die später nur ungenutzt herumliegen. Der Betriebsrat muss aber auch nicht nachweisen, dass schon bald eine Video-Sitzung nötig wird. Nach Ansicht des Gerichts genügt es, wenn eine solche Situation denkbar erscheint.

Was bedeutet das für die Betriebsräte?

Video-Sitzungen sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz erlaubt, wenn die Regeln dafür in der Geschäftsordnung stehen. Wichtig ist, dass Präsenzsitzungen stets Vorrang haben. Video-Sitzungen bleiben also die Ausnahme. Solche Ausnahmen kann es aber immer geben, zum Beispiel wenn

  • der Arbeitgeber den Betriebsrat sehr kurzfristig anhört, 
  • ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist 
  • oder ein Betriebsratsmitglied teilnehmen möchte, obwohl es auf einem Seminar oder aus einem anderen Grund nicht im Betrieb ist. 

Der Betriebsrat sollte in seiner Geschäftsordnung genau festlegen, in welchen Ausnahmefällen eine Video-Sitzung möglich ist. Sind also die Ausnahmen geregelt und die Video-Sitzungen somit in diesen Fällen denkbar, muss der Arbeitgeber auch die nötige Technik bereitstellen. 

* LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2025 – 6 TaBV 4/24, Rechtsbeschwerde zugelassen
 

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