Aus unserem Newsletter, März 2026
Gehaltserhöhung als Belohnung?
Der Arbeitgeber will die Beschäftigten mit einer Gehaltserhöhung dazu bringen, einem neuen Arbeitsvertrag zuzustimmen. Das geht nicht, sagt das Bundesarbeitsgericht*.
Was ist passiert?
Im Betrieb werden unterschiedliche Arbeitsverträge verwendet. Der Arbeitgeber will sie vereinheitlichen und bietet deshalb neue, einheitliche Arbeitsverträge an. Nicht alle Beschäftigte sind aber bereit, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Der Arbeitgeber will deshalb einen Anreiz setzen, um die Unwilligen zur Unterzeichnung der Neuverträge zu bewegen. Dazu bekommen die Beschäftigten, die dem Neuvertrag bereits zugestimmt haben, eine Gehaltserhöhung von 5 Prozent. Eine Arbeitnehmerin wehrt sich dagegen. Sie will die Gehaltserhöhung auch ohne den neuen Vertrag.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht gibt ihr Recht. Der Arbeitgeber darf nicht zwischen Altverträgen und Neuverträgen unterscheiden. Das ist eine Ungleichbehandlung, für die es keinen einleuchtenden Grund gibt. Das Gehalt wird für die Arbeit gezahlt. Es wird nicht gezahlt, um Beschäftigte zu veranlassen, sich so verhalten, wie es der Arbeitgeber wünscht. Er kann die unterschiedliche Bezahlung daher nicht mit dem Zweck rechtfertigen, die Beschäftigten zum Abschluss eines Neuvertrages zu bewegen.
Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte?
Im Arbeitsleben ist es wichtig, dass alle Beschäftigten gleichbehandelt werden. Eine Ungleichbehandlung ist nur erlaubt, wenn es einen nachvollziehbaren Zweck gibt. Die Betriebs- und Personalräte haben darauf zu achten, dass diese Regeln eingehalten werden. Werden die Beschäftigten ungleich behandelt, muss sich das Gremium zwei Fragen stellen:
- Welcher Zweck wird mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgt?
- Ist dieser Zweck einleuchtend und nachvollziehbar?
Im konkreten Fall wurde mit der Gehaltserhöhung eine Vertragsänderung bezweckt. Dieser Zweck kann aber bei dem Teil der Belegschaft nicht mehr erreicht werden, der den neuen Vertrag bereits unterschrieben hat. Für diese Beschäftigten ist die Gehaltserhöhung deshalb nichts anderes als eine Belohnung.
* BAG Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24
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