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Aus unserem Newsletter, September 2026

Social Media und kein Ende: Eine WhatsApp-Nachricht kann teuer werden

Werden in einer beruflichen WhatsApp-Gruppe persönliche Daten über einen Kollegen verbreitet, wird der Datenschutz nach Meinung des Arbeitsgerichts Siegburg* verletzt. Das Gericht verurteilte deshalb die Urheberin eines WhatsApp-Beitrages zu einem Schmerzensgeld von 1.000,00 €. 

Was ist passiert?

In einer WhatsApp-Gruppe tauschten sich mehrere Ärztinnen und Ärzte über persönliche und dienstliche Angelegenheiten zur Urlaubsplanung, zu Krankmeldungen und zu Dienstübernahmen aus. Nachdem sich ein Kollege krankgemeldet hatte, machte eine Ärztin ihrem Ärger darüber in der WhatsApp-Gruppe Luft, weil sie den Dienst in Vertretung übernehmen musste. Sie hielt die Arbeitsunfähigkeit für vorgetäuscht. Der Kollege habe nur „einen Pups quer sitzen“. In ihrem WhatsApp-Beitrag verbreitete sie „als Beweis“ die Labor- und Diagnosewerte des erkrankten Kollegen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Ärztin zu einer Schmerzensgeldzahlung von 1.000,00 € verurteilt, da sie den Datenschutz verletzt habe. Der Datenschutz gilt zwar bei persönlichen oder familiären Tätigkeiten nicht. Wenn aber ein beruflicher Bezug hinzukommt, müssen auch Beschäftigte in einer WhatsApp-Gruppe die datenschutzrechtlichen Grenzen beachten. Wer persönliche Daten wie Gesundheitsdaten verbreitet, hat daher Schmerzensgeld zu zahlen. 

Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte?

Beiträge und Kommentare von Beschäftigten über Messenger Dienste führen immer wieder zu Konflikten. Häufig geht es um herablassende Äußerungen über Kollegen oder Vorgesetzte und ihre kündigungsrechtlichen Folgen. 

Der konkrete Fall zeigt, dass die Verbreitung von persönlichen Daten auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Die Betriebs- und Personalräte sollten die Beschäftigten daher vor den Risiken der Messenger-Dienste schützen, indem sie zum Beispiel:

  • die Beschäftigten durch Informationen sensibilisieren.
  • Regeln für die Nutzung von dienstlichen WhatsApp-Gruppen erarbeiten.
  • betriebliche Kommunikationskanäle prüfen.
  • beim Arbeitgeber oder der Dienststelle auf datenschutzkonforme Lösungen drängen.

 

*Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.05.2026 – 1 Ca 1741/25

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