Aus unserem Newsletter, Mai 2026
Ohne das geht es nicht – was in jede Stellenausschreibung gehört
In einer Stellenausschreibung lässt der Arbeitgeber offen, ob in Vollzeit oder in Teilzeit gearbeitet werden soll. Die Arbeitszeit will er mit den Interessierten im Bewerbungsverfahren aushandeln. Das muss sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen, sagt das Bundesarbeitsgericht*.
Was ist passiert?
Der Arbeitgeber schrieb eine Stelle öffentlich und innerbetrieblich aus. Im Auswahlverfahren entschied er sich für einen Beschäftigten. Den Betriebsrat ersuchte er, der Versetzung des Beschäftigten auf die ausgeschriebene Stelle zuzustimmen. Der Betriebsrat lehnte aber ab. Er bemängelte die Stellenausschreibung. Sie enthielt keine Angaben zur Arbeitszeit. Ihr war nicht zu entnehmen, ob auf der Stelle in Vollzeit oder in Teilzeit gearbeitet werden soll.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Er konnte die Versetzung ablehnen. Interessierte können nämlich von einer Bewerbung abgehalten werden, wenn Angaben in der Stellenausschreibung fehlen, ob es sich bei der Stelle um eine Vollzeit- oder um eine Teilzeitstelle handelt. Die Arbeitszeit kann daher nicht erst im Bewerbungsverfahren abgesprochen werden.
Was bedeutet das für die Betriebs- und Personalräte?
Die Betriebs- und Personalräte können der Einstellung oder Versetzung von Beschäftigten widersprechen, wenn der Arbeitgeber oder die Dienststelle eine offene Stelle besetzen will, ohne sie vorher auszuschreiben. Ein Widerspruchsrecht besteht aber auch, wenn die Stellenausschreibung mangelhaft ist. Damit stellt sich die Frage, welche Angaben in einer Stellenausschreibung gemacht werden müssen. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Das Gericht schafft mit der Entscheidung Klarheit. In einer Stellenausschreibung muss mindestens angeben werden,
- welche Arbeitsaufgaben mit der Stelle verbundenen sind,
- welche Qualifikationen für die Stelle erforderlich sind und
- ob die Stelle als Vollzeitstelle und/oder als Teilzeitstelle besetzt werden soll.
Die Betriebs- und Personalräte können also einer Einstellung oder Versetzung widersprechen, wenn die Stellenausschreibung nicht einmal diese Mindestangaben enthält.
* BAG v. 23.9.2025- 1 ABR 19/24
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