Diverse Miniaturfiguren, die ihrer Arbeit nachgehen - auf dem Boden liegen Büroklammern sowie ein Großes § Zeichen.

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Aus unserem Newsletter, Februar 2026

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Aktuelle Rechtsprechung

Muss der Arbeitgeber Fertigkeiten und Qualifikationen, die ein Betriebsratsmitglied während der Amtstätigkeit erworben hat, bei dessen Stellenbewerbung berücksichtigen oder würde dies eine unzulässige Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG darstellen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 (Az.: 7 AZR 174/24).

Der Fall*

Der Kläger schloss mit der Beklagten 2006 einen Arbeitsvertrag als Frachtabfertiger ab. Er war fast durchgehend als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig. Seine Vergütung lag über dem Tarif und wurde mehrfach erhöht. Im Jahr 2009 schrieb die Beklagte intern die Stelle als Dispositionsleitung aus und besetzte sie mit einer anderen Arbeitnehmerin. Im Jahre 2020 überprüfte die Arbeitgeberin die Gehälter aller Betriebsratsmitglieder und senkte das Entgelt des Klägers auf das tarifliche Niveau. Der verlangt nun mit der Klage die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem einer Dispositionsleitung. Er habe sich bereits 2009 erfolgreich auf diese Leitungsstelle beworben und eine Zusage erhalten. Da er freigestelltes Betriebsratsmitglied bleiben wollte, habe er das Angebot abgelehnt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht die Klage zurück: Der Kläger hätte die Disponentenstelle ohnehin nicht bekommen dürfen, weil er nicht über die notwendige Qualifikation verfügte. Kenntnisse, die der Kläger während seiner Betriebsratstätigkeit erworben hat, dürften nämlich nicht berücksichtigt werden, weil das zu einer unzulässigen Begünstigung führen würde.

*Sachverhalt wird für eine bessere Verständlichkeit stark vereinfacht dargestellt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Begründung für fehlerhaft und stellte klar: 

"Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, muss der Arbeitgeber zur Beurteilung seiner Eignung auch diejenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigen, die während der Betriebsratsstätigkeit erworben wurden. Darin liegt keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelleneignung und für die Vergütung relevant ist.“

Das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG erfasst nur solche Besserstellungen, die "durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst" sind. Eine Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung fällt nicht darunter. Eine „hypothetische Beförderung“ stellt jedoch keine unzulässige „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“ dar, sondern honoriert die konkrete individuelle berufliche Weiterbildung oder Qualifikation. 

Das Berufungsgericht hätte also klären müssen, welche Qualifikationen für die Stelle erforderlich waren und ob der Kläger diese erfüllt hätte. Das BAG verwies den Fall zurück zum Landesarbeitsgericht. 

Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte? 
Praxistipp

Eine – fiktive oder tatsächliche – Beförderung setzt stets eine konkrete freie Stelle voraus, für deren Besetzung das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen aufweisen muss. Auf welchem Weg es diese erworben hat – und sei es während der Ausübung des Betriebsratsmandats –, ist unerheblich. Es muss sich aber um konkrete Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen handeln, die auch ansonsten für die zu besetzende Stelle einstellungs- und vergütungsrelevant sind.

Betriebsräte, die ihre berufliche Weiterentwicklung sicherstellen wollen, sollten sich auf geeignete Stellen bewerben. Das gilt auch dann, wenn sie die Stelle wegen des Betriebsratsamtes nicht antreten wollen. Wichtig ist dabei:

  • Bewerbungen auf höherwertige Stellen sollten dokumentiert werden.

  • Stellenangebote und deren Gründe für Annahme oder Ablehnung sollten festgehalten werden.

  • Relevante Fortbildungen und Qualifikationen sollten nachvollziehbar belegt sein.

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