Diverse Miniaturfiguren, die ihrer Arbeit nachgehen - auf dem Boden liegen Büroklammern sowie ein Großes § Zeichen.

Freistellungsanspruch für 
Interessenvertretungen

Betriebs- und Personalräte, Mitarbeiter-, Auszubildenden-, Schwerbehindertenvertretungen oder Frauenbeauftragte: Alle Interessenvertretungen haben einen Anspruch auf Freistellung für ihre Tätigkeit.

Interessenvertretung kostet Zeit: Teilnahme an Sitzungen und deren Vor- und Nachbereitung, Gespräche mit Kolleg*innen, Schulungen und Versammlungen. Das sind nur einige Bespiele dafür, welchen Verpflichtungen Interessenvertreter*innen nachkommen müssen. Die jeweiligen Rechtsgrundlagen enthalten Rahmenvorschriften für die Freistellung. Trotzdem kommt es in der Praxis zwischen Interessensvertretung und Arbeitgeber immer wieder zu Streitigkeiten darüber, in welchem Umfang Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Interessensvertretung zu gewähren ist.

Unsere Beratungsangebot

Unser Unterstützungs- und Beratungsangebot soll unter anderem Hilfe bei folgenden Fragen bieten:

  • Geht die Tätigkeit als Interessenvertretung oder die berufliche Tätigkeit vor?
  • Wer gewährt die Freistellung?
  • In welchem Umfang gibt es Arbeitsbefreiung?
  • Zu welcher Zeit ist die Tätigkeit für die Interessenvertretung zu erbringen?
  • Kann der Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen werden?
  • Für welche Aufgaben kann eine Freistellung erfolgen?

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Rechte und Pflichten im Betriebsrat sowie im Wirtschaftsausschuss

Hotline für juristische Fragen

Bei Rechtsfragen erhalten Betriebs- und Personalräte hier von uns erste juristische Hilfe.

Telefon: 0421/36301-960
Mo. bis Do. 9 – 16 Uhr
Fr. 9 – 13 Uhr

Ein orangenes Telefon, das klingelt.