Diverse Miniaturfiguren, die ihrer Arbeit nachgehen - auf dem Boden liegen Büroklammern sowie ein Großes § Zeichen.

Betriebsratsgründung

Betriebsräte haben mit dem Betriebsverfassungsgesetz eine gesetzliche Grundlage, um sich für die Interessen ihrer Kolleg*innen stark zu machen. Hierzu werden sie von der Belegschaft gewählt.

Betriebsratswahlen 2026: 

Wissenswertes für Betriebsräte und Wahlvorstände

Für die Wahlvorstände der Betriebsratswahl gibt es hier eine kompakte Auffrischung der gesetzlichen Änderungen, die bereits 2022 in Kraft getreten sind. Zudem wird die aktuelle Rechtsprechung zu Betriebsratswahlen kurz vorgestellt und praktische Hinweise zur Fristenplanung gegeben.

I. Gesetzesänderungen zur Betriebsratswahl

Kurz vor der letzten regulären Wahl in 2022 traten Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung (WO) in Kraft. Dieser Abschnitt stellt die wichtigsten Änderungen noch einmal vor.

1. Arbeitsmittel auf dem neuesten Stand?
Wahlvorstände sollten sicherstellen, dass gegebenenfalls verwendete Arbeitsmittel wie Vorlagen, Mustertexte und Software auf aktuellem Stand, mindestens aber auf Stand 2022, sind. Ansonsten können leicht Verfahrensfehler passieren, die zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Der Arbeitgeber ist zur Kostenübernahme der Hilfsmittel verpflichtet.

2. Vereinfachung der Arbeit des Wahlvorstandes

Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz, § 1 Abs. 4,5 WO
Normalfall bleibt die Präsenzsitzung. Der Arbeitgeber darf den Wahlvorstand daher nicht auf die Durchführung per Videokonferenz verweisen. Neu ist, dass der Wahlvorstand durch Beschluss festlegen kann, dass nichtöffentliche Sitzungen auch per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden können. Dabei muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden haben ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Sitzungsprotokoll beizufügen.

Achtung!
Nicht möglich per Videokonferenz sind:

  • Sitzungen innerhalb der Wahlversammlung 
  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
  • Durchführung eines Losverfahrens
  • Öffnung der Briefwahlunterlagen
  • Stimmauszählung

Keine Wahlumschläge mehr bei der Präsenzwahl, § 11 Abs. 3 WO
Im Wahllokal werden keine Umschläge mehr für die Stimmzettel verwendet. Wahlberechtigte falten den Stimmzettel so, dass die Eintragung nicht erkennbar ist und werfen ihn ohne Umschlag in die Urne. Für die Unterlagen der schriftlichen Stimmabgabe werden aber noch Wahlumschläge versendet.

Bearbeitung schriftlicher Stimmabgaben, § 13 WO
Klargestellt wird nun, dass der Wahlvorstand zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung die Briefwahlunterlagen bearbeitet. 

Festlegung einer Uhrzeit bei Fristbestimmung, § 41 Abs. 2 WO
Der Ablauf einer nach Tagen benannten Frist endet im Regelfall um 24:00 Uhr. Im Gesetz verankert ist nun, dass der Wahlvorstand für den Tag eines Fristablaufs (zum Beispiel für die Einreichung von Wahlvorschlägen) eine Uhrzeit bestimmen kann. Diese darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der (deutlichen) Mehrheit der Wähler*innen an diesem Tag liegen. 

3. Ermöglichung der Wahl für möglichst viele Wahlberechtigte

Absenkung des Wahlalters, § 7 BetrVG
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr (vorher: 18. Lebensjahr) vollendet haben.

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens, § 14a BetrVG
Das vereinfachte Verfahren muss nun in Betrieben bis 100 (vorher: 50) Beschäftigte angewandt werden. In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte gilt das normale Wahlverfahren, Wahlvorstand und Arbeitgeber können das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Berichtigung der Wählerliste, § 4 Abs. 3 WO
Eine Berichtigung der Wählerliste bei offensichtlichen Unrichtigkeiten ist nun bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich.

Versendung von Briefwahlunterlagen auch ohne Verlangen, § 24 Abs. 2 WO
Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass Wahlberechtigte

  • im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,
  • oder vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, dann sendet er das Wahlausschreiben wie auch die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe von Amts wegen per Post zu. Ein Verlangen der Wahlberechtigten ist nicht mehr erforderlich.

II. Aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsratswahl

Die Rechtsprechung gibt wichtige Hinweise zur Auslegung der gesetzlichen Wahlvorschriften und schafft damit Rechtssicherheit für Wahlvorstände. Einige aktuellen Entscheidungen stellen wir hier vor – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Wahlberechtigung in mehreren Betrieben 
Ist ein Arbeitnehmer in die Organisation mehrerer Betriebe seines Arbeitgebers tatsächlich eingegliedert, ist er in jedem dieser Betriebe bei der Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.
(BAG, Beschluss v. 22.05.2025 – 7 ABR 28/24)

Anordnung der Briefwahl bei Homeoffice und Kurzarbeit
Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl wegen mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind, kann er diesen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe unaufgefordert übersenden.
(BAG Beschluss v. 23.10.2024 – Aktenzeichen 7 ABR 34/23)

Keine Nachfrist bei zu wenig Wahlbewerbern
Kandidieren weniger Wahlbewerber, als Sitze für den Betriebsrat vorgesehen sind, ist keine Nachfrist für Wahlvorschläge erlaubt. Denn der Wahlvorstand ist auch in derartigen Fällen nicht berechtigt den Zeitraum für Wahlvorschläge zu verlängern. Er muss die Betriebsratswahl ohne Nachfrist und auf Grundlage der vorliegenden Vorschläge durchführen. Es wird dann der größtmögliche Betriebsrat gewählt (§ 11 BetrVG).
(BAG Beschluss v. 22.05.2025 – 7 ABR 10/24)

Unterbrechung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats möglich
Auch im vereinfachten Wahlverfahren kann die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats unterbrochen werden. So hielt ein Wahlvorstand in einem Schichtbetrieb die Wahlversammlung von 05:30 bis 15:00 Uhr ab und unterbrach sie in der Zeit von 06:45 bis 13:15 Uhr. Das war zulässig: Die Beschäftigten konnten jeweils zu den Schichtübergängen während der Arbeitszeit ihre Stimme abgeben. Eine durchgehende gemeinsame Anwesenheit aller Wahlberechtigter ist – trotz der Bezeichnung „Wahlversammlung“ – gesetzlich nicht erforderlich.
(BAG, Beschluss vom 27. 11.2024 – 7 ABR 32/23)

Haben Sie Fragen zu einer Entscheidung? 
Nutzen Sie unsere Hotline für juristische Fragen zur Mitbestimmung.

III. Betriebsratswahl und die Fristenplanung: Erste Schritte

Der Wahlvorstand wird vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, übernimmt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat diese Aufgabe. Gibt es auch diese nicht, dann wird der Wahlvorstand zunächst auf einer Wahlversammlung aller Beschäftigten im Betrieb gewählt. Wie das geht, erklären wir gerne in unserer Beratung.

Ist der Wahlvorstand bestellt worden, hat er die Wahl zu planen und die maßgeblichen Fristen festzulegen. Die ersten Schritte sollen hier kurz dargestellt werden. Für den Wahlvorstand empfiehlt sich ein „rückwärts gerechneter“ Zeitplan: Zuerst wird das Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats beziehungsweise der geplante Wahltag festgelegt, daraus ergeben sich alle übrigen Termine und Fristen, die der Wahlvorstand berücksichtigen muss.

1 Schritt: Amtsende des alten Betriebsrats

Besteht bereits ein Betriebsrat, bildet das Ende der Amtszeit des jetzigen Betriebsrats den zentralen Ausgangspunkt für die Wahlplanung. Denn für einen nahtlosen Übergang muss der neue Betriebsrat spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats gewählt werden – im Idealfall sogar früher.

Da die Amtszeit des Betriebsrats im Regelfall vier Jahre beträgt, ist für die Bestimmung ihres Endes zunächst der Amtsbeginn des amtierenden Gremiums festzustellen. Dieser ergibt sich entweder aus der Bekanntgabe des vorherigen Wahlergebnisses oder – sofern bereits zuvor ein Betriebsrat bestand – aus dessen Amtsende. Der amtierende Betriebsrat sollte das genaue Ende seiner Amtszeit benennen können.

Ist der amtierende Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraums gewählt worden und noch keine vier Jahre im Amt, dann endet seine Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses – der Wahlvorstand hat dann kein Amtsende zu berücksichtigen und muss nur im Zeitraum 01. März bis 31. Mai die Wahlen durchführen.

Ist der amtierende Betriebsrat erst nach dem 01. März 2025 gewählt worden, bleibt dieser über den regulären Wahlzeitraum hinaus im Amt; im Jahr 2026 finden dann keine Neuwahlen statt.

Falls es noch keinen Betriebsrat gibt, ist statt dem Amtsende ein Zieldatum für die erste (konstituierende) Sitzung des neuen Betriebsrats festzulegen. Im Idealfall sind bis dahin noch über 10 Wochen (im normalen Wahlverfahren) beziehungsweise über 4 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren) Zeit, damit der Wahlvorstand die erforderlichen Schritte fristgerecht planen und umsetzen kann.

2. Schritt: Festlegung des Wahlverfahrens

Bevor der Wahlvorstand mit den weiteren organisatorischen Schritten beginnt, muss er festlegen, welches Wahlverfahren angewendet wird. Die Entscheidung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der Betriebsgröße) und beeinflusst die Abläufe wesentlich. Zur Auswahl stehen:

  • Das normale Wahlverfahren:
    Dieses Verfahren sieht mehr Zeit für Vorbereitung, Wahlvorschläge und Durchführung vor. Es wird als Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingehen.

  • Das vereinfachte Wahlverfahren:
    Dieses Verfahren ist auf eine möglichst zügige Wahl angelegt und umfasst deutlich weniger Fristen. Es wird in jedem Fall als Mehrheitswahl (Personenwahl) stattfinden.

Welches der Wahlverfahren anzuwenden ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs:

  • In Betrieben bis 100 Wahlberechtigte ist das vereinfachte Wahlverfahren zwingend.

  • In Betrieben über 200 Wahlberechtigten ist das normale Wahlverfahren zwingend.

  • In Betrieben zwischen 101 und 200 Wahlberechtigten gilt das normale Wahlverfahren, wenn nicht Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Für Fragen, wie der Betrieb abzugrenzen ist und wer wahlberechtigt ist, wenden Sie sich gerne an uns.

3. Schritt: Festlegung des Wahltags / der Wahlversammlung

Als zweiter Termin ist der Wahltag festzulegen.

Normales Wahlverfahren:
Der Wahltag muss mindestens eine Woche vor Amtsende des alten Betriebsrats liegen. Falls an mehreren Tagen gewählt werden soll (zum Beispiel bei mehreren Betriebsstätten), gilt die Wochenfrist ab dem letzten Wahltag. Wenn es organisatorisch möglich ist, sollte der Wahlvorstand zwei Wochen Abstand zum Amtsende einplanen. Nach der Wahl kann es bis zu drei Tage dauern, bis endgültig feststeht, wer dem neuen Betriebsrat angehört (etwa wegen Annahme- oder Ablehnungserklärungen). Der größere Zeitpuffer stellt sicher, dass alle gewählten Betriebsratsmitglieder rechtzeitig vor Ende der Amtszeit des alten Gremiums zur konstituierenden Sitzung eingeladen und zusammengebracht werden können.

Vereinfachtes Wahlverfahren:
Auch hier soll zwischen Wahlergebnis und Amtsende des alten Betriebsrats mindestens eine Woche liegen. Da im vereinfachten Verfahren die Stimmauszählung häufig erst einige Tage nach der Wahlversammlung erfolgt (bedingt durch die einzuhaltenden Briefwahlfristen), verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem das Wahlergebnis endgültig vorliegt.

Um sicherzustellen, dass das Ergebnis rechtzeitig feststeht und die konstituierende Sitzung fristgerecht stattfinden kann, sollte der Wahlvorstand die Wahlversammlung idealerweise zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats ansetzen – sofern es der zeitliche Rahmen erlaubt.

4. Schritt: Festlegung Datum für den Erlass des Wahlausschreibens

Das nächste Datum ist der Erlass des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben ist der zentrale Fahrplan für die Wahl. Er enthält alleFristen und Informationen, die die Beschäftigten benötigen, um an der Wahl teilzunehmen oder Wahlvorschläge einzureichen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl offiziell eingeleitet.

Normales Wahlverfahren:
Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen und auch ausgehängt werden. Wenn das Wahlausschreiben an mehreren Orten ausgehängt werden soll, muss der letzte Aushang diese Frist einhalten. Erst mit dem letzten Aushang gilt das Wahlausschreiben als ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Ist genug Luft, sollte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben sieben oder sogar acht Wochen vor dem ersten Wahltag erlassen. So verschafft er sich etwas Spielraum für die nächsten Schritte und kann besser mit unvorhergesehenen Verzögerungen umgehen.

Vereinfachtes Wahlverfahren:
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine ausdrücklich vorgeschriebene Frist, bis wann das Wahlausschreiben erlassen werden muss.
Der Wahlvorstand soll unverzüglich nach seiner Bestellung tätig werden und – nach den notwendigen Vorbereitungen – das Wahlausschreiben möglichst frühzeitig erlassen.

Obwohl keine Mindestfrist gesetzlich festgelegt ist, ergibt sich aus den erforderlichen Prozessschritten ein erforderlicher zeitlicherVorlauf:

  • Nach Erlass des Wahlausschreibens müssen die Beschäftigten ausreichend Zeit haben, Wahlvorschläge zu erstellen und zu unterstützen. Dafür sollten mindestens sieben volle Tage eingeräumt werden.
  • Die Abgabefrist für Wahlvorschläge endet spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung (Wahltag).

Das Wahlausschreiben sollte also mindestens 15 Tage vor der Wahlversammlung, darf aber auch früher erlassen werden.

Damit steht das Termingerüst, nachdem sich alle anderen Termine ausrichten.

5. Schritt: weitere Fristen festlegen

Hat der Wahlvorstand die zentralen Termine, Wahltag und Erlass des Wahlausschreibens festgelegt, müssen daraus alle weiteren Termine und Fristen, zum Beispiel zur Einreichung der Wahlvorschläge, Beantragung der Briefwahl, abgeleitet und bestimmt werden.

Dafür empfiehlt sich die Nutzung von tabellarischen Übersichten oder eines Fristen- und Planungstools. Unsere Infoblätter bieten solche Übersichten.

FAQ: Noch kein Betriebsrat vorhanden

Ist die Gründung eines Betriebsrats Pflicht?

Nein, die Gründung eines Betriebsrates ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ohne Betriebsrat können allerdings Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht wahrgenommen werden.

Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?

Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab: Sind weniger als 21 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einem Kollegen oder einer Kollegin, ab 21 Wahlberechtigten aus mehreren Kolleg*innen. Ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen.

Wer kann die Initiative zur Gründung ergreifen?

Besteht noch kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung, zu der drei Arbeitnehmer*innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet. Besteht bereits ein Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so benennt eines dieser Gremien den Wahlvorstand. Falls dies nicht geschieht, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Wie bilde ich den Wahlvorstand, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt?

Sie müssen zusammen mit zwei weiteren wahlberechtigten Kolleg*innen zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Diese Aufgabe kann auch (vor allem, falls Nachteile befürchtet werden) von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. Vertreten ist eine Gewerkschaft dann, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat. Sie müssen der Betriebsleitung übrigens nicht bekannt geben, wer in der Gewerkschaft ist und wer nicht.

Kann mein Arbeitgeber gegen mich vorgehen, wenn ich einen Betriebsrat gründe?

Nein, die Behinderung einer Betriebsratswahl ist sogar ein eigenständiger Straftatbestand und wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben gilt während und nach der Betriebsratswahl der folgende Kündigungsschutz:

Beschäftigte, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen, genießen

  • Kündigungsschutz gegen verhaltens- und personenbedingte ordentliche Kündigungen (nicht: betriebsbedingte Kündigungen), wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt, dass er/sie die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten, abgegeben haben.
  • Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zur Einladung zur Wahlversammlung, maximal jedoch für drei Monate.

Beschäftigte, die zur Wahl des Wahlvorstandes eingeladen haben, genießen

  • Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • plus nachwirkenden Kündigungsschutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Betriebsratswahl-Bewerber*innen genießen

  • Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • plus nachwirkenden Kündigungsschutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Mitglieder des Betriebsrats genießen

  • Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bis zum Ende der Amtszeit
  • plus nachwirkenden Kündigungsschutz ein Jahr nach Ende der Amtszeit.
Welche Rolle spielen Gewerkschaften bei einer Betriebsratsgründung?

Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben vielfältige Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können unter anderem zur Wahlversammlung einladen, Wahlvorschläge einreichen und eine Wahl anfechten, an Betriebsversammlungen teilnehmen und – vor allem – den Betriebsrat in seiner Arbeit unterstützen.

FAQ: Ablauf der Betriebsratswahl

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer*innen sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte.

Wer darf für den Betriebsrat kandidieren?

Kandidieren dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen wahlberechtigte Beschäftigte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört haben. Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer*innen dürfen im Entleiherbetrieb nicht kandidieren. Nicht wahlberechtigt sind daneben leitende Angestellte. Für neugegründete Betriebe entfällt in den ersten sechs Monaten ihres Bestehens die Voraussetzung einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.

Wann sind Betriebsratswahlen?

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. In Betrieben ohne Betriebsrat kann jederzeit, auch außerhalb dieses vierjährigen Turnus, ein Betriebsrat neu gegründet werden. Auch bei Rücktritt des Betriebsrats, Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl, großer Erhöhung der Beschäftigtenzahl, erfolgreicher Wahlanfechtung oder im Falle einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats kann jederzeit auch außerhalb der regelmäßigen Wahlen ein neuer Betriebsrat gewählt werden.

Wann gilt das normale und wann das vereinfachte Wahlverfahren? Wie lange dauert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit fünf bis 100 Wahlberechtigten gilt das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren. Dieses Verfahren dauert in der Regel zwei Wochen bis zum Tag der Stimmabgabe (gesetzliche Mindestdauer). Die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren kann zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch in Betrieben mit 101 bis zu 200 Wahlberechtigten einvernehmlich vereinbart werden.

In größeren Betrieben findet das sogenannte normale Wahlverfahren Anwendung. Dieses dauert von der Einleitung der Wahl bis zur Stimmabgabe sechs Wochen (gesetzliche Mindestdauer). Beide Wahlverfahren sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz abschließend geregelt. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften beraten und unterstützen Wahlvorstandsmitglieder bei der Durchführung der Wahl. 

Werden Personen oder Listen/Gewerkschaften gewählt?

Wenn im vereinfachten Verfahren gewählt wird, findet immer eine Persönlichkeitswahl statt. In größeren Betrieben kommt es darauf an, ob lediglich eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Die einzelnen Kandidatenlisten werden zwar oft von Gewerkschaften aufgestellt, dies ist aber nicht zwingend. Bei einer Listenwahl kann ich meine Stimme nur einer Liste geben. Bei der Persönlichkeitswahl habe ich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind.

FAQ: Nach der Wahl

Wie lange bleibt der Betriebsrat im Amt?

Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre. Wurde der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt und war er zu Beginn der turnusmäßigen Wahlen am 1. März des Wahljahres weniger als ein Jahr im Amt, verlängert sich die Amtszeit um weitere vier Jahre. War der Betriebsrat dagegen zu Beginn der regelmäßigen Wahlen ein Jahr oder länger im Amt, muss im turnusmäßigen Wahljahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai des Wahljahres neu gewählt werden. Die Amtszeit des Betriebsrats verkürzt sich also in diesen Fällen entsprechend. 

Was ist denn ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat?

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so entsenden sie, jeweils abhängig von ihrer Beschäftigtenzahl, Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat. In einem Konzern können diese wiederum einen Konzernbetriebsrat bilden.

Infoblätter zum Thema

Betriebsrat? Na klar! Gute Gründe für die Wahl. Infoblatt, 2022
Betriebsratswahl – wie geht das? Infoblatt, 2022
Betriebsratswahl „vereinfacht“ . Infoblatt, aktualisiert 2025

Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsratssitzung

Vorsitz Interessenvertretung

Aktuelle Rechtsinfos

Hotline für juristische Fragen

Bei Rechtsfragen erhalten Betriebs- und Personalräte hier von uns erste juristische Hilfe.

Telefon: 0421/36301-960
Mo. bis Do. 9 – 16 Uhr
Fr. 9 – 13 Uhr

Ein orangenes Telefon, das klingelt.