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Klartext Datenschutz

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Mai 2026
Beitrag aus dem Newsletter

Bewerbungsunterlagen: Einsicht ja, Datensammlung nein

Bewerbungsverfahren sind für Interessenvertretungen kein Randthema. Sie müssen prüfen können, ob Einstellungen nachvollziehbar, diskriminierungsfrei und mitbestimmungskonform laufen. 

Der aktuelle Bericht des Bremer Landesdatenschutzbeauftragten macht deutlich: Gerade im Bewerbungsverfahren passieren Datenschutzfehler. Bewerbungsunterlagen werden zu lange gespeichert oder nicht sauber gelöscht. Das betrifft auch die Interessenvertretung sobald sie Bewerbungen liest, speichert, ausdruckt oder per E-Mail erhält. Zeugnisse, Kontaktdaten, Fotos, Angaben zu Behinderung sind besonders sensible Informationen und müssen entsprechend geschützt werden.

Grundregel ist: Die Interessenvertretung darf die Unterlagen sehen, die sie für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren braucht. Dazu gehören die erforderlichen Bewerbungsunterlagen und Informationen zur geplanten Auswahlentscheidung. Nicht erforderlich ist eine Datensammlung „auf Vorrat“. Innerhalb des Gremiums müssen alle Mitglieder Zugang zu den Informationen erhalten, die sie für die Beratung und Beschlussfassung benötigen. Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, einzelne Gremiumsmitglieder von der Willensbildung auszuschließen. Zugleich braucht es klare und sichere Zugriffswege, wie über ein geschütztes Bewerbungsportal oder eine gesicherte digitale Personalakte. Private Geräte, private E-Mail-Adressen und ungeprüfte Weiterleitungen sollten ausgeschlossen sein.

Am besten bleibt die technische Hoheit über die Unterlagen bei der Arbeitgeberin. Das Gremium erhält Einsicht, aber keine eigenen Kopien. Ausdrucke sollten die Ausnahme bleiben und nach Abschluss der Beteiligung sicher vernichtet werden. Bewerbungsunterlagen gehören nicht in offene Postfächer, private Cloudspeicher, Messenger-Gruppen oder auf den Küchentisch im Homeoffice. Auch Notizen sollten sich auf Beratung und Beschlussfassung beschränken.

Wichtig ist die Löschung. Sobald der Zweck entfällt, müssen Unterlagen weg. Regelmäßig ist das mit Abschluss des Beteiligungsverfahrens der Fall. Eine längere Aufbewahrung muss begründet werden, etwa bei Konflikten über die Beteiligung oder möglichen Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Spätestens nach sechs Monaten sollte gelöscht oder vernichtet werden. 

Für die Praxis heißt das: Interessenvertretungen sollten mit der Arbeitgeberin ein verbindliches Bewerbungsverfahren vereinbaren. Dazu gehören klare Regeln zu Einsicht, Zugriffswegen, Fristen, Löschung, Papierausdrucken, Protokollierung und sicherer Kommunikation. Intern sollte das Gremium festlegen, wie Bewerbungsdaten bearbeitet, gesichert und gelöscht werden. Datenschutz ist hier kein Argument gegen Mitbestimmung. Im Gegenteil: Wer Bewerbungsdaten schützt, stärkt faire Auswahlverfahren und die Glaubwürdigkeit der Interessenvertretung.

Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)

Steffen Andreae

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