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Aktuelle Rechtsinfos

Arbeitnehmer mit behinderten Kind

Diskriminierungsschutz geht weiter, als man denkt

Der Arbeitgeber muss den Eltern ermöglichen, ihr behindertes Kind zu betreuen. Andernfalls werden auch die Eltern wegen einer Behinderung benachteiligt. Das hat der Europäische Gerichtshof* jetzt entschieden.

Was ist passiert?

Der Fall spielt in Italien, könnte sich aber auch in Deutschland zugetragen haben. Eine Mitarbeiterin eines Verkehrsunternehmens arbeitete im Schichtdienst und betreute eine U-Bahn-Station. Ihr minderjähriger Sohn ist schwerstbehindert und erhält jeden Nachmittag medizinische Behandlungen zu festen Zeiten. Die Arbeitnehmerin wollte daher dauerhaft auf einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass ihr Sohn die Behandlung bekommt. Das lehnte der Arbeitgeber ab.

Wie hat das Gericht entschieden?

Zu Unrecht sagt der Europäische Gerichtshof. Die sozialen Grundrechte schützen Menschen mit Behinderungund zwar nicht nur sie selbst, sondern auch diejenigen, die sie betreuen. Der Arbeitgeber muss den Eltern deshalb ermöglichen, sich um ihr behindertes Kind zu kümmern. Dazu kann zum Beispiel die Arbeitszeit verkürzt oder der Arbeitsplatz gewechselt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch keine neue Stelle schaffen.

Was bedeutet das für die Betriebs- und Personalräte?

Die Betriebs- und Personalräte haben darauf zu achten, dass die Beschäftigten nicht ungleich behandelt werden zum Beispiel wegen einer Behinderung, der Abstammung, der Religion, des Geschlechts oder des Alters. Dieser Schutzauftrag wird durch das Urteil des Europäische Gerichtshofs nun erheblich ausgedehnt. Denn die zentrale Aussage in diesem Urteil ist: Es kommt nicht auf die Person, sondern auf den Grund für die Benachteiligung an! Im konkreten Fall kam es deshalb nicht darauf an, ob die Mutter selbst ein behinderter Mensch ist. Der Grund für ihre Benachteiligung ist die Behinderung ihres Kindes und damit eine Behinderung. Dieses Prinzip lässt sich auf alle Benachteiligungsverbote übertragen. Maßgebend ist also nicht, woher eine Person kommt, welcher Religion sie selbst angehört oder wie alt sie ist. Entscheidend ist vielmehr, ob Abstammung, Religion oder Alter der Grund dafür sind, dass Beschäftigte anders behandelt werden sollen. Der Europäische Gerichtshof bezeichnet dies als „Mitdiskriminierung“.

* EuGH (1. Kammer) Urteil vom 11.9.2025 – C-38/24 (GL/AB SpA)

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