Betriebs-/Personalräte

Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026

Eine Gruppe Menschen mit und ohne Behinderung geht einen Flur entlang

Alle vier Jahre wählen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen ihre Schwerbehindertenvertretung (SBV). Um sich aufstellen lassen zu können, muss man selbst nicht zwingend betroffen sein.

Wann finden die Wahlen zur SBV statt?

Der Zeitraum der regulären Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist vom 1. Oktober bis 30. November 2026, wobei das Zeitfenster im kirchlichen Bereich abweichen kann. Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Auch außerhalb des regulären Zeitraums kann gewählt werden, etwa wenn noch keine SBV besteht.

Was ist die Definition von Schwerbehinderung?

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Darunter können beispielsweise je nach Schweregrad Krebserkrankungen, psychische Erkrankungen, Nierenerkrankungen, Wirbelsäulenschäden oder Diabetes fallen. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können. Mit einer bewilligten Gleichstellung sind diese Menschen dann ebenfalls besser vor Kündigung geschützt und haben Zugang zu Fördermöglichkeiten.

Was genau macht die gewählte Vertrauensperson in einer Schwerbehindertenvertretung?

Sie vertritt die Interessen schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter und steht ihnen beratend und unterstützend zur Seite. Der Arbeitgeber muss sie über alle Angelegenheiten, die diese Beschäftigten einzeln oder als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend informieren und vor einer Entscheidung anhören. Die Aufgaben sind daher vielfältig und reichen von der Bewerbung bis zur Entlassung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen.

Foto von Daniel Staack
Eine Schwerbehindertenvertretung setzt sich dafür ein, dass aus gesetzlichen Rechten gelebte Inklusion wird. Aus unserer Beratung in der Arbeitnehmerkammer wissen wir, dass Themen wie Ängste vor einer krankheitsbedingten Kündigung, Begleitung im BEM-Verfahren oder die Unterstützung bei Gleichstellungsanträgen häufige Themen einer SBV sind.
Daniel Staack
Berater für Schwerbehindertenvertretungen

Muss die gewählte Person zwingend selbst eine Schwerbehinderung haben?

Nein, auch jemand ohne Behinderung darf kandidieren. Wählen dürfen allerdings nur die beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Eine Person ohne Behinderung kann also gewählt werden, darf aber selbst bei dieser Wahl nicht abstimmen. Grundsätzlich müssen Kandidierende mindestens 18 Jahre alt, nicht nur vorübergehend beschäftigt und seit sechs Monaten im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle tätig sein.

Was kann ich tun, wenn es bei uns noch keine SBV gibt?

Drei wahlberechtigte Beschäftigte können gemeinsam zu einer Versammlung einladen. Je nach Wahlverfahren wird dort entweder ein Wahlvorstand oder direkt die Schwerbehindertenvertretung gewählt. Auch der Betriebs- oder Personalrat sowie das Inklusionsamt können die Einladung übernehmen. Besteht noch keine SBV, ist eine Wahl auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums möglich. Voraussetzung ist, dass im Betrieb oder in der Dienststelle insgesamt mindestens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Wie viele Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten im Land Bremen?

In den Betrieben des ersten Arbeitsmarktes mit mindestens 20 Mitarbeitenden waren im Land Bremen 2024 durchschnittlich 8.990 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, zusätzlich 2.470 ihnen gleichgestellte Menschen. Seit 2020 ist die Zahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in diesem Bereich rückläufig. Besonders deutlich ist der Rückgang bei den gleichgestellten Beschäftigten.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen. Für kleinere Arbeitgeber gelten Sonderregeln. Wird die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an. Die Beschäftigungspflicht bleibt trotzdem bestehen. Zuletzt erfüllte nur einer von drei Arbeitgebern diese Quote.

Ihr Kontakt

Sie haben Fragen zur SBV-Wahl? Wenden Sie sich gern an uns!

Foto von Daniel Staack

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)

Daniel Staack

Kollektives Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsrecht | Schwerbehindertenvertretung | Mitarbeitervertretungen

+49 421 36301-948

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