In der Regel wird in Arbeitsverträgen eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart. Dann gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Manche Tarifverträge regeln andere Probezeitkündigungsfristen.
Wenn der Arbeitgeber auf die Vereinbarung einer Probezeit verzichtet, gelten von Anfang des Arbeitsverhältnisses an die gesetzlichen oder tarifvertraglichen regulären Kündigungsfristen.
Aber: Der Beginn des Kündigungsschutzes ist nicht an die Probezeit gebunden, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das mindestens sechs Monate bestanden haben muss, damit der Kündigungsschutz greift. Deshalb ist bei einer kurzen Probezeit von zum Beispiel drei Monaten nach deren Ablauf kein Kündigungsschutz in Kraft.
Wenn also keine Probezeit vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate besteht, gelten entweder die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen dürfen in diesem Fall bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen nie kürzer, aber durchaus länger als vier Wochen sein. Bei Arbeitsverhältnissen, für die ein Mantel- oder Rahmentarifvertrag gilt, können die Kündigungsfristen länger, gleich wie oder kürzer als die gesetzlichen sein – je nach Branche.



