Rechtsirrtum

„Ein Arbeitszeugnis darf nur positive Formulierungen enthalten.“ Das stimmt so nicht.

Grafik mit der Frage: „Ein Arbeitszeugnis darf nur positive Formulierungen enthalten. Stimmt das?“ Der Text steht in weißer Schrift auf rotem Hintergrund.

Zwar gilt das Prinzip des „Wohlwollens“, damit Arbeitnehmende beruflich nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig besteht aber eine Pflicht zur Wahrheit. Um beides zu verbinden, nutzen Arbeitgeber oft sogenannte Zeugniscodes. Formulierungen wie „stets bemüht“ oder „zu unserer Zufriedenheit“ klingen auf den ersten Blick positiv, werden von Fachleuten jedoch als unterdurchschnittliche Bewertung erkannt. Wichtig: Beschäftigte haben Anspruch auf ein inhaltlich richtiges und verständliches Zeugnis. Unzulässig sind versteckte Geheimzeichen oder Formulierungen, die bewusst missverständlich sind. Wer unsicher ist, kann das Zeugnis prüfen lassen – zum Beispiel bei der Arbeitnehmerkammer – und gegebenenfalls eine Berichtigung verlangen.
 

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