Zwei Personen sitzen einander gegenüber im Gespräch in einem hellen Raum

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte zu schützen. Was Sie tun können, wenn Sie von sexueller Belästigung betroffen sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was Sie tun können

Sie sind betroffen? Das können erste Schritte sein:

  • Wenn es Ihnen möglich und sicher ist: machen Sie deutlich, dass das Verhalten unerwünscht ist.
  • Dokumentieren Sie Vorfälle möglichst genau.
  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails oder andere Belege.
  • Holen Sie sich Unterstützung im Betrieb oder außerhalb.

Fragen und Antworten

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Arbeitgeber müssen Beschäftigte nicht nur vor körperlichen Übergriffen, sondern auch vor sexualisierten Bemerkungen, Nachrichten, Blicken oder Bildern schützen. 

Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung ist unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde einer Person verletzt. Dazu gehören zum Beispiel unerwünschte sexuelle Handlungen oder Aufforderungen dazu, sexuell bestimmte Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts oder das Zeigen pornografischer Darstellungen. Entscheidend ist, dass das Verhalten unerwünscht ist und die betroffene Person in ihrer Würde verletzt wird. Auch ein einzelner Vorfall kann ausreichen. Das heißt sexuelle Belästigung beginnt dort, wo die Situation für Sie unangenehm wird. Sexuelle Belästigung wird oft gezielt als Machtinstrument oder zur Unterdrückung im Arbeitsalltag eingesetzt. Gerade deshalb ist entscheidend, wie das Verhalten bei Ihnen ankommt und nicht, wie es gemeint war. Anzügliches oder zweideutiges Verhalten müssen Sie nicht hinnehmen. 

Trauen Sie Ihrer Wahrnehmung, wenn Sie sich unwohl, bedrängt, beschämt oder verletzt fühlen! 

Das Verbot von Belästigung in der Arbeitswelt geht weiter als das Verbot von Belästigung im Alltagsleben. Das heißt eine sexuelle Belästigung bei der Arbeit muss nicht unbedingt auch strafrechtlich verboten sein.

Welche Beispiele gibt es aus dem Arbeitsalltag?

Sexuelle Belästigung kann sehr unterschiedlich aussehen. Beispiele sind:

  • Ein Kollege macht anzügliche Bemerkungen über Ihren Körper oder Ihr Aussehen.
  • Ein Ausbilder fasst Sie gegen Ihren Willen an, umarmt Sie oder kommt Ihnen körperlich zu nahe.
  • Eine Person fordert Sie zu einem Kuss oder zu einer anderen sexuellen Handlung auf.
  • Kolleginnen oder Kollegen schicken Ihnen sexualisierte Bilder oder Nachrichten per E-Mail oder Messenger.
  • Am Arbeitsplatz werden unerwünscht pornografische Bilder oder sexualisierte Kalender gezeigt oder aufgehängt.
  • Eine Person starrt Sie wiederholt aufdringlich an oder macht eindeutige sexuelle Gesten.
  • Kundinnen, Kunden oder andere Personen machen sexuelle Bemerkungen oder bedrängen Sie.

Wichtig: Sexuelle Belästigung im Arbeitsumfeld ist nicht nur Anfassen. Auch Worte, Nachrichten, Bilder, Blicke und Gesten können sexuelle Belästigung sein. 

Muss ich das hinnehmen?

Nein. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Sie haben das Recht, sich zu wehren, sich Unterstützung zu holen und Schutz zu verlangen. 

Was kann ich sofort tun?

Wenn es für Sie möglich und sicher ist, machen Sie deutlich, dass das Verhalten unerwünscht ist. Sie können der Person sagen „Ich möchte das nicht“, „das ist mir unangenehm“, „ich fühle mich belästigt“. Viele Personen schaffen dies nicht direkt in dem Moment eines Übergriffs. Sie können auch nachträglich oder schriftlich Grenzen setzen. 

Sie müssen das aber nicht allein klären. Holen Sie sich Unterstützung, zum Beispiel bei einer vertrauten Person im Betrieb, beim Betriebs- oder Personalrat, bei der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten oder bei einer externen Beratungsstelle. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt, sich frühzeitig Hilfe zu holen und Vorfälle nicht herunterzuspielen. 

Wichtig ist auch: Sie trifft keine Schuld. Verantwortung trägt die Person, die belästigt. 

Was sind weitere wichtige Schritte?

Schreiben Sie möglichst genau auf, was passiert ist: Wann und wo war der Vorfall? Wer war beteiligt? Was wurde gesagt oder getan? Gab es Zeug*innen? Gibt es Nachrichten, E-Mails oder Chats? Welche Folgen hatte der Vorfall für Sie, zum Beispiel Angst, Schlafprobleme oder Arztbesuche?
Ein solches Gedächtnisprotokoll kann später wichtig sein. Sprechen Sie außerdem mit einer Person, der Sie vertrauen – etwa mit Kolleg*innen. Möglicherweise haben andere ähnliche Erfahrungen gemacht.

Suchen Sie sich im Betrieb oder außerhalb Unterstützung (Mehr lesen Sie im Abschnitt „An wen kann ich mich wenden“).  

Fragen Sie nach: Einige Betriebe und Dienststellen haben Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zum Thema sexuelle Belästigung oder Umgang mit Konflikten, in denen Ansprechpartner*innen und der Ablauf bei Vorfällen definiert ist.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber. 

Wenn ihr Arbeitgeber nicht reagiert oder selbst die Person ist, die sie belästigt, suchen Sie sich Hilfe bei außerbetrieblichen Beratungsstellen.

An wen kann ich mich wenden?

Unterstützung im Betrieb: Einige Betriebe haben vertrauliche Ansprechpersonen. Sie können sich auch vertraulich an die Frauen-/ Gleichstellungsbeauftragte, den Betriebs- oder Personalrat oder die betriebliche Sozialberatung wenden.
Sie können sich auch an die AGG-Beschwerdestelle im Betrieb wenden. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Beschäftigte das Recht, sich dort zu beschweren. Wenn Sie von ihrem Beschwerderecht über die betriebliche Beschwerdestelle Gebrauch machen, muss der Arbeitgeber ermitteln. Anonymität und Vertraulichkeit sind dann meist nicht mehr gewährleistet.

Beratungsstellen helfen dabei, die Situation einzuordnen und gemeinsam zu klären, welche nächsten Schritte für Sie infrage kommen. Eine Liste finden Sie im Abschnitt „Beratungsstellen außerhalb des Betriebs“.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen sexuelle Belästigung verhindern und Beschäftigte davor schützen und dafür vorbeugende Maßnahmen treffen. Sie müssen die zuständige Stelle für Beschwerden (AGG-Beschwerdestelle) im Betrieb oder in der Dienststelle einrichten und bekannt machen. Außerdem müssen sie bei einem Vorfall geeignete, erforderliche und angemessene Schritte ergreifen, damit die Belästigung aufhört. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt hier zum Beispiel Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. 

Der Arbeitgeber muss Sie auch dann schützen, wenn die sexuelle Belästigung nicht von Kolleginnen oder Kollegen ausgeht, sondern zum Beispiel von Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden oder anderen. 

Wenn ihr Arbeitgeber nicht reagiert oder selbst die Person ist, die sie belästigt, suchen Sie sich Hilfe bei außerbetrieblichen Beratungsstellen. Diese finden Sie im Abschnitt „Beratungsstellen außerhalb des Betriebs“. 

Wann lohnt sich rechtliche Beratung?

Rechtliche Beratung ist besonders sinnvoll, wenn die Vorfälle schwerwiegend sind, der Arbeitgeber nicht reagiert oder Sie sich unsicher sind, welche Schritte sinnvoll sind. Und vor allem dann, wenn sich die Vorfälle wiederholen. Auch wenn Sie eine Beschwerde einreichen, Ansprüche prüfen oder sich gegen Nachteile im Job wehren wollen, kann Beratung wichtig sein.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung bestehen. Solche Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Gerade deshalb ist es oft wichtig, sich früh beraten zu lassen. 

Sie sind unsicher, ob es sexuelle Belästigung war?

Als Arbeitnehmende im Land Bremen können Sie sich von uns kostenlos beraten lassen. 

Beratungsstellen außerhalb des Betriebs

Unterstützung außerhalb des Betriebs in Bremen finden Sie hier

ADA – Antidiskriminierung in der Arbeitswelt:
berät und begleitet auch bei Auseinandersetzungen im Betrieb
Tel.: 0421.960 89 14 oder per Mail an info@aulbremen.de 

www.ada-bremen.de

notruf – Psychologische Beratung bei sexualisierter Gewalt e.V.:
kostenfreie psychologische Beratung bei Gewalt und Belästigung
Tel.: 0421.151 81 oder per Mail an info@notrufbremen.de

www.notrufbremen.de

ADE Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt:
vertrauliche Beratung für Studierende, Auszubildende und Beschäftigte in der Kernverwaltung des Öffentlichen Dienstes sowie der staatlichen Hochschulen im Land Bremen
Tel.: 0421.218 60 170
 oder per Mail an ade@uni-bremen.de

www.uni-bremen.de/ade/ 

Weitere Beratungsangebote

Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
0800.546.5465 oder per Mail an beratung@ads.bund.de 

www.antidiskriminierungsstelle.de

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 
116 016
24h in 18 Sprachen, auch online 

www.hilfetelefon.de

Hilfetelefon Gewalt an Männern: 
0800 1239900 oder per Mail

www.maennerhilfetelefon.de 

Übersicht über weitere Angebote: 

www.gewaltgegenfrauen.bremen.de

Downloads zum Thema

Broschüre des bff Frauen gegen Gewalt e.V.
Was tun bei sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz?
Broschüre der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgebende und Betriebsräte
Zur politischen Einordnung: KammerFokus: Sexualisierte Belästigung
Schutz vor sexualisierter Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz: Handlungsmöglichkeiten und Handlungsbedarfe, Arbeitnehmerkammer, November 2025

Wir beraten Sie gern

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Wir beraten Sie persönlich in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven – oder bequem telefonisch.

Eine Frau blickt während eines Brainstormings mit Kolleg*innen lächelnd in die Kamera

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