Ein junger Mensch steht vor einem Gemüseregal im Supermarkt und trägt einen Korb mit Gemüse zum Verräumen

Ferienjobs

Führerschein, Smartphone, Urlaub: Ein Ferienjob kann Jugendlichen bei der Erfüllung von größeren finanziellen Wünschen helfen. Was dabei zu beachten ist.

Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit für Jugendliche ihr Taschengeld aufzustocken. Jedoch gibt es einige Regeln und Gesetze für die Beschäftigung zu beachten, beispielsweise bezüglich der Tätigkeiten oder der Altersgrenzen. 

Altersgrenzen – Ab wann dürfen Schülerinnen und Schüler jobben?

Ferienjobs sind erlaubt, wenn es sich hierbei nicht um gesetzlich verbotene Kinderarbeit handelt. Als Kind gilt, wer unter 15 Jahre alt ist oder der Vollzeitschulpflicht unterliegt – diese dauert in Bremen zehn Jahre. Auch Jugendliche leisten also Kinderarbeit, wenn sie noch keine zehn Jahre die Schule besuchen. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche ab dem 13. Geburtstag greifen und leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten in zeitlich begrenztem Umfang zulassen.
 

Wie lange darf gearbeitet werden?

Mit 13 und 14 Jahren dürfen Kinder mit Einwilligung der Eltern zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Außerhalb der Ferienzeit gilt grundsätzlich, dass die Schule vorgeht und deshalb die Arbeit nicht vor und während des Schulunterrichts stattfinden darf.

Ab dem 15. Geburtstag sind auch Ferienjobs mit längeren Arbeitszeiten erlaubt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (bis zur zehnten Klasse) unterliegen, dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen (20 Arbeitstage) im gesamten Kalenderjahr bis zu acht Stunden täglich (40 Stunden wöchentlich) arbeiten. Nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht gibt es insoweit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf unter Umständen länger arbeiten: bis 22 Uhr im Gastronomie-Bereich und im Schaustellergewerbe oder bis 23 Uhr in Mehrschichtbetrieben. Wochenenddienst ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich gilt eine Fünf-Tage-Woche.
 

Welche Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden?

Kinder über 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur Arbeiten verrichten, die leicht und für sie geeignet sind. Durch die Arbeit dürfen weder die Sicherheit, die Gesundheit noch die körperliche und geistige Entwicklung gefährdet werden. Nicht gestattet sind zum Beispiel Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen erfordern. Das regelmäßige manuelle Bewegen schwerer Lasten ist ebenso verboten, wie das Arbeiten in physisch belastenden Zwangshaltungen.
Ausdrücklich erlaubt sind beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Garten- und Hausarbeiten, Nachhilfeunterricht, Babysitting und die Erledigung von Botengängen und Einkäufen. In landwirtschaftlichen Betrieben sind unter anderem Tätigkeiten bei der Ernte und bei der Versorgung von Tieren erlaubt.

Welche Rechte bestehen?

Jugendliche in Ferienjobs haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmende auch. Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig oder über 18 Jahre alt sind, und für einen vollen Beschäftigungsmonat arbeiten, haben Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub, sind dies bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Arbeitstage. Im Falle einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Außerdem haben Jugendliche Anspruch auf feststehende Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden steht ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten – bei mehr als sechs Stunden von mindestens 60 Minuten zu. Volljährigen steht bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten einzuhalten.  
Als Ruhepause gilt dabei jeweils eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Jugendliche dürfen ohne Ruhepause nicht länger als viereinhalb Stunden hintereinander beschäftigt werden. Bei Volljährigen liegt die Grenze bei sechs Stunden. Zwischen den Arbeitstagen müssen Jugendliche eine ununterbrochene Pause von mindestens zwölf Stunden machen. Volljährige elf Stunden.

Gilt der Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs. Anspruch auf den Mindestlohn haben allerdings nur volljährige Schülerinnen und Schüler. Dieser liegt derzeit bei 13,90 Euro und steigt zum 01. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde.

Steuern und Sozialabgaben

Werden Abzüge vorgenommen?

Da der Ferienjob in der Regel von vornherein auf maximal vier Wochen begrenzt ist, besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht (diese entsteht erst, sobald mehr als 70 Tage oder drei Monate im Jahr gearbeitet wird). Unabhängig von der Lohnhöhe werden daher keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Steuern werden erst dann erhoben, wenn das Jahreseinkommen 12.348 Euro übersteigt. Dennoch vorgenommene Steuerabzüge werden gegebenenfalls vom Finanzamt erstattet.

Anrechnungen auf Sozialleistungen

Leben Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (Grundsicherung), werden Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten nicht als Einkommen berücksichtigt. Voraussetzungen dafür sind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, sie keine Ausbildungsvergütung erhalten und die Arbeit in den Schulferien ausgeübt wird. Außerdem dürfen die Einnahmen insgesamt einen Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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Eine Frau blickt während eines Brainstormings mit Kolleg*innen lächelnd in die Kamera