Ein Mann hebt ein Paket in einen Transporter.

Mindestlohn

2015 wurde er eingeführt: der bundesweite gesetzliche Mindestlohn. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmende Anspruch darauf. Wichtige Informationen, Besonderheiten und praktische Tipps.

Seit wann gilt er?

Mit dem Mindestlohngesetz wurde erstmalig ein bundesweit geltender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er gilt seit dem 1. Januar 2015 und betrug zunächst 8,50 Euro pro Zeitstunde. Seitdem wird er alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro.

Wer hat Anspruch?

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Egal ob Sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, in einer kurzzeitigen Beschäftigung oder als Minijobber*in tätig sind, befristet oder unbefristet arbeiten. Auch Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber haben in der Zeit, in der sie in der Bundesrepublik tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (doch Achtung: Für Azubis gilt eine Mindestausbildungsvergütung)
  • ehrenamtlich Beschäftigte
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, wenn sie zuvor ein Jahr oder länger arbeitslos waren
  • Praktikant*innen im Rahmen von bestimmten Pflicht- oder Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitenden Praktika, Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung

Sonstige Praktika fallen unter die gesetzliche Mindestlohnregelung. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2022 (5 AZR 217/21) festgestellt, dass auch vorgelagerte Pflichtpraktika vor einem Studium vom Mindestlohn ausgenommen sein können.

Kann der Anspruch eingeschränkt werden oder entfallen?

Die Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn muss Ihr Arbeitgeber von sich aus umsetzen und berücksichtigen. Auch ohne Ihr Verlangen muss er das Gehalt entsprechend anpassen und zumindest den aktuell geltenden Mindestlohn zahlen. Es gilt der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt (allerdings darf dieser nicht später liegen als der letzte Bankarbeitstag des Folgemonats nach der erbrachten Arbeitsleistung).

Nach § 3 des Mindestlohngesetzes sind Vereinbarungen unwirksam, durch die der Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird oder die die Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Vereinbarungen über einen späteren Fälligkeitszeitpunkt als den oben genannten sind somit nicht zulässig. Lediglich bei einer schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontenregelung kann über die Bildung von Zeitguthaben der Auszahlungszeitpunkt des Mindestlohnes beeinflusst werden. Allerdings müssen die eingestellten Stunden innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden. Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit in das Zeitkonto eingestellt werden.

Da Regelungen, die den Mindestlohnanspruch ausschließen oder einschränken, unzulässig sind, gelten einzelvertragliche Ausschluss- oder Verfallfristen für den Mindestlohnanspruch nicht. Ansprüche können also innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Tipp

Dies ermöglicht Ihnen strategische Überlegungen bei der Wahl des Zeitpunktes, zu dem Sie den Mindestlohnanspruch geltend machen: So wird es sinnvoll sein, in einem rechtmäßig befristeten Vertrag offenstehende Zahlungsansprüche erst dann einzufordern, wenn Sie etwa in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis wäre zu raten, eine Zahlungsklage frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes zu erheben. 

Der Landesmindestlohn

Seit dem 6. Juli 2022 gibt es das Bremische Landesmindestlohngesetz. Der Mindestlohn orientiert sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) und liegt jeweils auf der Höhe der Eingangsstufe des TVL. Seit 1. Februar 2025 beträgt der bremische Mindestlohn 14,28 Euro (brutto) je Stunde.

Sie erhalten den Landesmindestlohn, wenn Sie im öffentlichen Dienst des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven arbeiten. Auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe beschäftigt oder Sie bei einer Einrichtung arbeiten, die Zuwendungen des Landes oder der Kommunen erhalten, bekommen Sie den Landesmindestlohn.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen den Mindestlohn nicht zahlen, können Sie eine Beschwerde bei der Sonderkommission Mindestlohn einlegen. Oder lassen Sie sich zunächst bei uns beraten.

Kann das Gehalt trotz Mindestlohn zu niedrig sein?

Auch oberhalb der Mindestlohngrenze kann ein Gehalt extrem und inakzeptabel niedrig sein. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wäre das der Fall, sobald das Arbeitsentgelt unter zwei Dritteln des in der Branche gezahlten Tariflohnes oder – bei Fehlen eines Tarifvertrages – des üblichen Gehalts liegt. Der Arbeitgeber wäre dann verpflichtet, das Gehalt bis zur Höhe des Üblichen aufzustocken.

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Eine Frau blickt während eines Brainstormings mit Kolleg*innen lächelnd in die Kamera