Eine Haushaltshilfe hängt Wäsche auf

Minijobs im Privathaushalt

Minijob ist nicht gleich Minijob: Neben geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im gewerblichen Bereich gibt es auch die Minijobs in Privathaushalten. Was ist der Unterschied?

Minijobs im Privathaushalt

Stand: Dezember 2025

Ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt sind haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu gehören beispielsweise Putzen, Aufräumen, die Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Personen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen oder Gartenarbeit. Aufgaben, die üblicherweise von einzelnen Familienmitgliedern erfüllt werden, übernehmen Minijobber*innen ab dem 1. Januar 2026 als abhängige Beschäftigung nach Weisung und gegen ein Entgelt von maximal 603 Euro.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu anderen Minijobs

Minijobber*innen können maximal 603 Euro monatlich verdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Privathaushalt oder in einem Betrieb arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn muss allerdings eingehalten werden.

Sozialversicherungsfrei sind auch kurzfristige Beschäftigungen ohne Entgeltgrenze. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie von vornherein in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Als Minijobber*in im Privathaushalt dürfen Sie mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage erreichen (§ 115 SGB IV).

Minijobber*innen sind grundsätzlich voll rentenversichert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie schriftlich auf die Rentenversicherungspflicht verzichten oder in der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung. Hier fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an.

Arbeitsrechtliche Unterschiede

Wie alle geringfügig Beschäftigten haben auch Sie Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Nachweisgesetz), gesetzlichen Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangerschaft und/oder Elternzeit) oder auf ein Arbeitszeugnis sowie die Einhaltung der Grundkündigungsfristen. Einzige Besonderheit ist, dass es derzeit keine verlängerten Kündigungsfristen bei Beschäftigungen in Privathaushalten gibt.

Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

Minijobs im Haushalt weichen in zwei wichtigen Punkten von anderen Minijobs ab: zum einen in der Abführung geringerer Pauschalbeiträge der Privathaushalte an die Minijobzentrale. Zum anderen gibt es ein besonderes Meldeverfahren, das sogenannte Haushaltsscheck-Verfahren. Das Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Arbeitgebermeldung bei der Minijobzentrale als zentrale Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich die Beschäftigung anmelde?

  • Legalität: Eine Haushaltshilfe ist offiziell angemeldet. Bei Schwarzarbeit droht dem Arbeitgeber eine empfindliche Geldstrafe.
  • Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen) trägt im Falle eines Unfalls der Haushaltshilfe die Kosten. Bei Schwarzarbeit muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft: Die Arbeitgeberversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstattet Ihnen 80 Prozent der Lohnfortzahlung Ihrer Haushaltshilfe für bis zu sechs Wochen Krankheit und 100 Prozent der Kosten während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder der 14-wöchigen Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt.
  • Steuervorteil: Bei offizieller Anmeldung eines 603-Euro-Minijobs im Haushalt müssen Sie 14,92 Prozent Pauschalabgabe (für Renten- und Krankenversicherung, für Lohnsteuer, Unfallversicherung und Umlage für Krankheit und Mutterschutz) auf den Lohn zahlen. Sie erhalten aber 20 Prozent Ihrer Gesamtaufwendungen (maximal 510 Euro pro Jahr) über die Einkommenssteuer zurück.

Ein Beispiel

Ein Arbeitgeber im Privathaushalt stellt eine Putzhilfe für 15 Stunden im Monat als Minijobberin an und bezahlt ihr 13,90 Euro pro Stunde. Die Putzhilfe erhält also monatlich 208,50 Euro Lohn. Der Arbeitgeber zahlt dafür 14,94 Prozent Pauschalabgabe, das sind 31,15 Euro. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber monatlich 239,65 Euro (Abgabe und Lohn). Davon lässt sich der Steuervorteil von 20 Prozent abziehen: 47,93 Euro – der Arbeitgeber zahlt also letztendlich 191,72 Euro. Das ist weniger, als wenn er 13,90 Euro pro Stunde (= 208,50 Euro) schwarz bezahlen würde.

Weiterer Steuervorteil: Für eine Minijobberin oder einen Minijobber, die oder der die Betreuung Ihrer Kinder unter 14 Jahren im Privathaushalt übernimmt, können Sie pro Kind bis zu 4.000 Euro der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

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