Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

„An Heiligabend und Silvester habe ich grundsätzlich frei.“

1. November 2024

Das stimmt nicht.

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage und damit ganz normale Arbeitstage. Fallen sie – so wie in diesem Jahr – auf einen Werktag, sind Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet zu arbeiten. Frei hat nur, wer Urlaub eingereicht hat oder ohnehin an diesen Tagen nicht zur Arbeit eingesetzt ist.

Möglich sind aber betriebliche oder (tarif)vertragliche Sonderregeln. Arbeitgeber können so ihren Beschäftigten ganz oder teilweise freigeben. Auch sehen manche Tarifverträge Arbeitsbefreiungen von zumindest einem ­halben Tag vor. Eine Freistellung kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben, wenn in der Vergangenheit wiederholt frei war und daraus geschlossen werden darf, dass dies auch künftig so sein soll.

Das Bundesurlaubsgesetz kennt im Übrigen keine halben Urlaubstage. Soll auch ein halber Arbeitstag ganz frei sein, muss grundsätzlich ein voller Urlaubstag ge­­nommen werden.

Die beiden Weihnachtstage, also der 25. und 26. Dezember, sind dagegen gesetzliche Feiertage. Sofern hier keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, haben Beschäftigte immer frei. Gleiches gilt für den Neujahrstag am 1. Januar.

Elise Hartwich, Rechtsberaterin in Bremerhaven