1. Mai 2024
Das stimmt – zumindest in erster Instanz – nicht.
Im Zivilprozess gilt: Wer verliert, der zahlt die Prozesskosten. Für Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es hiervon aber eine Ausnahme. Denn: In erster Instanz trägt jede Partei die eigenen Kosten, also insbesondere die Anwaltskosten, selbst – ganz gleich, wie das Verfahren ausgeht. Dadurch soll das Kostenrisiko verringert werden, damit der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche absieht.
Der Nachteil: Wird der Prozess gewonnen, gibt es auch keine Erstattung der eigenen Kosten durch den Gegner. Beim Arbeitsgericht besteht in erster Instanz aber kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann sich selbst vertreten und so das Entstehen eigener Anwaltskosten vermeiden.
Diese Besonderheit gilt aber nicht mehr bei einer Berufung oder Revision. Wer ab zweiter Instanz unterliegt, muss sämtliche Prozesskosten übernehmen, also nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die des Gegners und die Gerichtskosten. Auch besteht ab der zweiten Instanz Anwaltszwang.
Die Gerichtskosten hat im Übrigen immer, also auch in erster Instanz, die unterlegene Partei zu bezahlen. Sie fallen aber beim Arbeitsgericht in der Regel niedriger aus als bei den Zivilgerichten. Kommt es zu einem Vergleich, so fallen gar keine Gerichtskosten an. Dann müssen dem Gericht nur Auslagen, wie beispielsweise Zustellungskosten, erstattet werden.
Elise Hartwich, Rechtsberaterin in Bremerhaven