Text auf roter Kachel: „Die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses trägt der Verlierer“

Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

„Die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses trägt der Verlierer.“

1. Mai 2024

Das stimmt – zumindest in erster Instanz – nicht.

Im Zivilprozess gilt: Wer verliert, der zahlt die Prozess­kosten. Für Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht gibt es hiervon aber eine Ausnahme. Denn: In erster Instanz trägt jede Partei die eigenen Kosten, also insbesondere die Anwaltskosten, selbst – ganz gleich, wie das Verfahren ausgeht. Dadurch soll das Kostenrisiko verringert werden, damit der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche absieht.

Der Nachteil: Wird der Prozess gewonnen, gibt es auch keine Erstattung der eigenen Kosten durch den ­Gegner. Beim Arbeitsgericht besteht in erster Instanz aber kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer oder die Arbeit­nehmerin kann sich selbst vertreten und so das Entstehen eigener Anwaltskosten vermeiden.

Diese Besonderheit gilt aber nicht mehr bei einer Berufung oder Revision. Wer ab zweiter Instanz unterliegt, muss sämtliche Prozesskosten übernehmen, also nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die des Gegners und die Gerichtskosten. Auch besteht ab der zweiten Instanz Anwaltszwang.

Die Gerichtskosten hat im Übrigen immer, also auch in erster Instanz, die unterlegene Partei zu bezahlen. Sie fallen aber beim Arbeitsgericht in der Regel niedriger aus als bei den Zivilgerichten. Kommt es zu einem Vergleich, so fallen gar keine Gerichtskosten an. Dann müssen dem Gericht nur Auslagen, wie beispielsweise Zustellungs­kosten, erstattet werden.

Elise Hartwich, Rechtsberaterin in Bremerhaven