Rechtsirrtümer in der Arbeitswelt

Nein, das stimmt nicht.
Eine Probezeit wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart – maximal für sechs Monate. Auch in der Probezeit erwirbt der oder die Beschäftigte laut Bundesurlaubsgesetz einen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Dieser Anspruch gilt ab Ablauf des ersten vollen Monats der Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit steht Beschäftigten pro Monat ein Zwölftel der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Urlaubstage zu. Bei 24 Urlaubstagen im Jahr beispielsweise wären das zwei Urlaubstage pro Monat.
Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht aber erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsantrag in der Probezeit genehmigen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.


