Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

„Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag führen immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.“

1. Januar 2025

Stimmt das?

Das ist so nicht richtig.

Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge führen grundsätzlich zu einer Sperrzeit, wenn Beschäftigte die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schuldhaft oder grob fahrlässig selbst herbeiführen und kein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt. In diesem Fall erhalten sie zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Beschäftigte etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterarbeiten können oder die Arbeitsumgebung gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorruft. Auch erhebliche Lohnrückstände oder Gesetzesverstöße vonseiten des Arbeitgebers können ein wichtiger Grund sein.

Sowohl bei der Eigenkündigung als auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten. Darüber ­hinaus ­gelten weitere Voraussetzungen, deshalb sollten ­mög­liche ­Folgen der Arbeitsaufgabe immer vor (!) einer Kündi­gung oder Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ab­­ge­klärt ­werden. Hierzu berät die Rechtsberatung der ­Arbeit­nehmer­­­kammer. Auch die Bundesagentur für Arbeit gibt diesbezüglich Auskünfte.

Josephine Klose, Rechtsberaterin in Bremen