Gesund bleiben bei der Arbeit – Arbeitgebende sind verpflichtet, das zu garantieren! Angesichts der verlängerten Lebensarbeitszeit und steigender Anforderungen in der Arbeitswelt wird das immer wichtiger. Viel zu oft sind die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend umgesetzt. Hier sind die Betriebe unmittelbar gefragt. Es liegt auch bei den staatlichen Aufsichtsbehörden, zuverlässiger sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.
Die Bedingungen am Arbeitsplatz haben großen Einfluss auf die Gesundheit. Technologische Innovationen, der internationale Wettbewerb, Deregulierung und Ökonomisierung führen häufig zur Arbeitsverdichtung. Die arbeitsbedingten Belastungen nehmen auch infolge von Leistungsdruck, fehlender sozialer Unterstützung, Erwartungen an ständige Erreichbarkeit oder Arbeitsplatzunsicherheiten zu. Der zunehmende Fachkräftemangel in vielen Bereichen verstärkt die Belastungen zusätzlich.
Arbeitsschutz
Die Arbeitgebenden tragen die Verantwortung für die gesundheitsgerechte Organisation des Unternehmens und haben eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeitenden. Dazu gehört unter anderem der Schutz vor Arbeitsunfällen und Gefahrstoffen sowie körperlicher und psychischer Überbeanspruchung etwa durch überlange Arbeitszeiten oder körperlich belastende Tätigkeiten. Zum sozialen Arbeitsschutz gehören auch der Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen wie Jugendliche oder schwangere Beschäftigte (Mutterschutz) sowie die Wiedereingliederung länger erkrankter Mitarbeitender durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement.
Die Arbeitnehmerkammer fordert
Angemessene Gefährdungsbeurteilungen sicherstellen und umsetzen
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes, um Gefährdungen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sie fehlt aber oft oder ist nur unzureichend umgesetzt. Hier muss eine größere Verbindlichkeit erreicht werden. Und: Die gesetzlichen Regelungen haben Lücken. Diese müssen zum Beispiel durch klarere Vorgaben zu psychischen Belastungen und mobiler Arbeit geschlossen werden.
Aufsichtsbehörden personell besser ausstatten
Um Arbeitsschutz besser zu gewährleisten, ist eine bessere personelle Ausstattung der Aufsichtsbehörden notwendig. Es ist sicherzustellen, dass die durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz geforderte Mindestbesichtigungsquote von fünf Prozent der Betriebe pro Jahr durch die Gewerbeaufsicht ab 2026 auch erreicht wird und zwar ohne Abstriche bei der Qualität der Kontrollen.
Zusammenarbeit zwischen Zoll und Gewerbeaufsicht intensivieren
Wo viele Menschen prekär arbeiten, werden oft auch andere Rechte der Beschäftigten missachtet. Gemeinsame Schwerpunktaktionen in entsprechenden Branchen, bei denen neben dem Arbeitsschutz auch die Einhaltung des Mindestlohnes und des Tariftreue- und Vergabegesetzes überprüft werden, sollten gestärkt werden.
Schutz vor Gewalt und Belästigung bei der Arbeit sicherstellen
Das in Deutschland 2024 in Kraft getretene Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt muss gesetzlich und praktisch mit höherer Verbindlichkeit umgesetzt werden, dazu gehört auch der Schutz vor sexueller Belästigung bei der Arbeit.
Bundesgesetzblatt zum Übereinkommen Nr. 190
KammerFokus: Schutz vor sexualisierter Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz (pdf)

Es nützt nichts, über Fachkräftemangel zu klagen, um im gleichen Atemzug eine weitere Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu fordern. Stattdessen gilt es Belastungen abzubauen, Arbeitsbedingungen zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Ältere im Betrieb gesund und produktiv bleiben können und später in der Rente noch gute, gesunde Jahre vor sich haben.
Wie ist der Stand bei den Arbeitsschutzkontrollen in Bremen?
Die Corona-Pandemie hat 2020 in einigen Branchen erhebliche Mängel im Arbeitsschutz aufgedeckt. Als Konsequenz wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz verabschiedet. Es legt eine Mindestkontrollquote von zunächst jährlich fünf Prozent der Betriebe fest, die 2026 erreicht werden soll. Nach jahrelangem Personalabbau bei den Aufsichtsbehörden soll das wieder zu mehr Personal und höheren Kontrollquoten führen.
Zur Zwischenevaluation 2023 hat das Land Bremen nur eine Kontrollquote von 1,4 Prozent der Betriebe erreicht. Das liegt über dem Bundesdurchschnitt von 0,8 Prozent, jedoch noch weit von den zu erreichenden fünf Prozent.
Es wurde jetzt ein leichter Personalzuwachs bei der Gewerbeaufsicht erreicht, dieser wird jedoch noch nicht ausreichen, um die vorgesehene Mindestquote zu erreichen. Angesichts des Personalmangels ist zu befürchten, dass Abstriche bei der Qualität der Kontrollen gemacht werden, um höhere Quoten zu erreichen.

Arbeitszeiten – Schutz und Souveränität für Beschäftigte
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit sind ein wichtiger Teil des sozialen Arbeitsschutzes, der immer häufiger infrage gestellt wird.
Das Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Es steckt den Rahmen für die Gestaltung gesundheitsgerechter und sicherer Arbeitsbedingungen ab. Eine Aufweichung der täglichen Höchstarbeitszeit, wie sie derzeit von der Bundesregierung geplant ist, ist nicht im Sinne der Beschäftigten. Bestehende Regelungen bieten bereits ausreichend Flexibilität.
Eine ausführlicherer Kommentar zu den Plänen der Bundesregierung zur Arbeitszeit haben wir in einem gemeinsamen Positionspapier der Arbeitskammern im Bereich Publikationen veröffentlicht.
Die Arbeitnehmerkammer fordert
Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit aufrechterhalten
Die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden und der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden sowie eine Mindestruhezeit von elf Stunden sind auch zukünftig durch das Arbeitszeitrecht abzusichern und müssen als Mindestmaß verstanden und gehandhabt werden.
Erfassung der Arbeitszeit rechtssicher gesetzlich regeln
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 und des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts von 2022 muss zügig und ohne Ausnahmen in deutsches Arbeitszeitrecht umgesetzt werden.
Arbeitszeit in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen
Die Regelungen zur Arbeitszeit sind ganz wesentlich für die arbeitsbedingten Belastungen – etwa wenn es um zuverlässige Planbarkeit, Schichtpläne, Pausen- und Ruhezeiten geht. Die Arbeitszeit ist daher als Kriterium der Gefährdungsbeurteilung und bei der Entwicklung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig einzubeziehen.
Vereinbarkeit als zentrales Gestaltungskriterium der Arbeitszeitpolitik
Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit kann angesichts zunehmender Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben schützend wirken, wenn sie an den Interessen der Beschäftigten orientiert ist und sie es sind, die selbstbestimmt flexibel agieren können. Planbarkeit und Verlässlichkeit der Arbeitszeit müssen hierbei handlungsleitend sein. Eine reine Flexibilität auf der Seite der Arbeitgebenden kann genau das Gegenteil bewirken: Stress bei den Beschäftigten durch fehlende Planbarkeit der Arbeitszeiten.
Das Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit muss gesetzlich abgesichert werden
Fragen der Arbeitszeitpolitik betreffen nicht nur den Gesundheitsschutz, sondern berühren auch eine lebensphasengerechte Gestaltung von Arbeitszeiten und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit sowie Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Eine ausführliche Begründung unserer Forderungen zur Arbeitszeit finden Sie in unserem Positionspapier zur Arbeitszeit.
Arbeitszeitwünsche im Land Bremen
Im Land Bremen ist der Anteil von Beschäftigten in Teilzeit im Bundesvergleich besonders hoch. Gleichzeitig würde etwa die Hälfte der in Vollzeit Beschäftigten gern ihre Arbeitszeit reduzieren. Jede*r vierte Teilzeitbeschäftigte würde hingegen gern mehr arbeiten. Für einen hohen Anteil der Teilzeitbeschäftigten mit Kindern sind die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten ein relevanter Grund, weshalb sie entgegen ihrem Wunsch ihre Stunden doch nicht aufstocken.
Durch verbesserte Unterstützungsstrukturen für Kinderbetreuung und Pflegebedürftige könnte die Erwerbsbeteiligung ausgebaut und das Arbeitskraftpotenzial erhöht werden.
Vereinbarkeit: Familie und Pflege
Mehr zu Arbeitszeiten in Bremen erfahren Sie im KammerKompakt: Wunsch und Wirklichkeit

Mobile Arbeit und Homeoffice
Seit der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause für viele eine Selbstverständlichkeit geworden. Das Arbeitsschutz- und das Arbeitszeitgesetz gelten selbstverständlich auch für das mobile Arbeit zu Hause oder an anderen Orten. Ein gesetzlicher Rahmen für diese Form der mobilen Arbeit steht jedoch nach wie vor aus. Ein Teil der Betriebe hat gute Dienstvereinbarungen zu mobiler Arbeit abgeschlossen. In vielen Betrieben ist die Arbeit von zu Hause nach wie vor nicht gut reguliert.
Die Arbeitnehmerkammer fordert
Ein Recht auf selbstbestimmtes mobiles Arbeiten
Ein Recht auf selbstbestimmtes mobiles Arbeiten inklusive Homeoffice garantiert Beschäftigten, dass geeignete Tätigkeiten in einem anteilig zur Arbeitszeit zu bestimmendem Umfang abseits des Arbeitsplatzes erledigt werden können. Der Arbeitgeber muss begründen und nachweisen, dass Tätigkeiten hierfür nicht geeignet oder betriebliche Abläufe erheblich gestört sind beziehungsweise nicht angepasst werden können.
Klare Schutzregeln für Beschäftigte
Rechtliche Regelungen zur mobilen Arbeit sind mit klaren Schutzregeln für die Beschäftigten zu verbinden. Mit diesen ist abzusichern, dass Fehlbelastungen durch unangemessene Arbeitsmittel, unbezahlte Mehrarbeit und permanente Erreichbarkeit vermieden werden.
In Bremen arbeiten laut Beschäftigtenbefragung der Arbeitnehmerkammer 42 Prozent der Beschäftigten zumindest gelegentlich auch von zu Hause. Etwa die Hälfte von ihnen bekommt auch die Technik voll und ganz zur Verfügung gestellt. Fast drei Viertel der Beschäftigten sehen eher Vorteile des Arbeitens im Homeoffice. Von denen, die zumindest gelegentlich im Homeoffice arbeiten, bestätigt aber auch knapp die Hälfte, dass sie dadurch eine stärkere Vermischung von Arbeit und Privatem erleben. Jede*r Dritte kann schlechter von der Arbeit abschalten.
Berufskrankheiten
Die Vermeidung von Berufskrankheiten ist ein wichtiges Ziel des Arbeitsschutzes. Als Berufskrankheiten werden nur solche Krankheiten anerkannt, für die wissenschaftliche Untersuchungen einen eindeutigen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Ursache belegen und die aus diesem Grund in das Verzeichnis der Berufskrankheiten aufgenommen wurden.
Die häufigsten Berufskrankheiten im Land Bremen sind seit Jahren asbestbedingte Erkrankungen. In den letzten Jahren zugenommen hat die Lärmschwerhörigkeit. Von 2020 bis 2023 wurde dies jedoch deutlich von Infektionskrankheiten überlagert, speziell Covid-19.
Berufskrankheiten bei Frauen
Belastungen an Frauenarbeitsplätzen können im Berufskrankheiten-Verfahren oftmals nur schwer als krankheitsverursachend nachgewiesen werden, weil die Erwerbsbiografien von Frauen in vielen Fällen durch atypische Arbeitsverhältnisse und eher lückenhafte und wechselvolle Erwerbsverläufe geprägt sind.
Die Datenlage zum Berufskrankheiten-Geschehen bei Frauen muss verbessert werden. Es erfordert eine vermehrte Aufmerksamkeit in der Forschung, in Arbeitsschutz und Prävention und eine Überprüfung des Regelwerks. Nach wie vor sind diese Bereiche eher auf Branchen von Männern ausgerichtet und an deren Tätigkeiten und Beschäftigungsformen orientiert.
Mutterschutz ist Teil des Arbeitsschutzes
Sicher und gesundheitsgerecht gestaltete Arbeitsbedingungen ermöglichen es schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, ihre berufliche Tätigkeit möglichst wenig zu unterbrechen. Das sichert Arbeitsplätze und Erwerbschancen von Frauen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klaffen jedoch nach wie vor große Lücken, wie eine Studie des DGB zur Umsetzung des betrieblichen Mutterschutzes aufzeigt. Nur eine knappe Mehrheit der Befragten in dieser Studie hat angegeben, dass Arbeitgebende Schutzmaßnahmen ergriffen haben. Mehr als die Hälfte der Schwangeren haben während der Schwangerschaft wiederholt Mehrarbeit geleistet oder die Tageshöchstarbeitszeit überschritten.
Die Aufsicht und Kontrolle der Betriebe muss hier deutlich verbessert werden, um einen wirksamen Schutz der schwangeren Frauen im Betrieb zu gewährleisten.
Mutterschutz gehört als systematischer Bestandteil zum Arbeitsschutz und zu den betrieblichen Organisationspflichten des Arbeitgebers. Mit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 gibt es hier kein Missverständnis mehr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die physische und psychische Gesundheit von Mutter und Kind zu sorgen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie mit Schwangerschaft und Stillzeit vereinbar sind.
Die Aufsicht über den betrieblichen Mutterschutz liegt allein bei der staatlichen Gewerbeaufsicht, anders als im Arbeitsschutz, in dem auch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Aufsicht zuständig sind.
Anlasslose Gefährdungsbeurteilung
Die Notwendigkeit der anlasslosen Gefährdungsbeurteilung ist in vielen Betrieben noch nicht bekannt. Nach § 10 des Mutterschutzgesetzes müssen Arbeitgebende schon ohne konkreten Anlass die Vorgaben zum Mutterschutz bei der „normalen“ Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz einbeziehen – also bevor überhaupt eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft oder ihren Stillwunsch bekannt gegeben hat. Dies gilt für jede Tätigkeit. Für die anlasslose Gefährdungsbeurteilung ist es unerheblich, welches Geschlecht die Person hat, die eine Tätigkeit aktuell ausübt. Entscheidend ist, dass grundsätzlich eine Schwangere oder Mutter am betreffenden Arbeitsplatz eingesetzt werden könnte. Je nach Tätigkeit sind neben den Mutterschutzvorschriften auch die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung oder andere Arbeitsschutzvorschriften relevant.
Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten informieren, damit die erforderlichen Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen unverzüglich nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft greifen können.
Aktuelle Publikationen zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Externe Informationen zum Arbeitsschutz und Arbeitszeiten
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Landesarbeitskreis für Arbeitsschutz Bremen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Kontakt

Politikberatung
Dr. Kai Huter
Referentin für Arbeitsschutz- und Gesundheitspolitik




