Mit der wirtschaftlichen Mitbestimmung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im weitesten Sinne an den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen ihres Unternehmens beteiligt.
Typische Formen der wirtschaftlichen Mitbestimmung
Betriebliche Mitbestimmung:
Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und des Wirtschaftsausschusses
Unternehmerische Mitbestimmung
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Notwendig oder aufwendig?
„Was haben wir davon, auch noch in wirtschaftlichen Fragen mitzumischen?“
Bei wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers, etwa bei Einsparungen durch Personalabbau, fragen sich Interessenvertretungen oft, ob diese wirtschaftlich notwendig sind. Da dem Betriebsrat oft keine wirtschaftlichen Unterlagen vorliegen, kann er die geplanten Maßnahmen nicht beurteilen.
Bei Kenntnis und richtiger Anwendung der „Werkzeuge“ des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat sich jedoch in einem ersten Schritt einen Überblick über die wirtschaftlichen Strukturen seines Betriebes oder des Unternehmens verschaffen. In einem zweiten Schritt kann er sich mit den Zahlen vertraut machen und so Argumente für Verhandlungen mit der Unternehmensleitung sammeln. Durch gezielte Nutzung der wirtschaftlichen Beteiligungsformen nimmt die Interessenvertretung auf die Entscheidung der Unternehmensleitung Einfluss und sichert Arbeitsplätze.
Zweck der wirtschaftlichen Mitbestimmung
- Einblick in wirtschaftliche Fragen
- Überblick über die wirtschaftliche Struktur des
Unternehmens - Besseres Hinterfragen von Maßnahmen und
Entscheidungen - Sammeln von Argumenten für Verhandlungen mit
Arbeitgeber/Unternehmensleitung
Mehr dazu im Infoblatt
Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)
Maike Morawietz
Wirtschaftliche Mitbestimmung



