Unternehmenskrisen enden nicht selten in der Insolvenz des Unternehmens. Dies ist für die Belegschaft oft eine dramatische Situation, da Entgeltansprüche und Arbeitsplätze gefährdet sind. Die wichtigsten Fakten im Überblick.
Wann ist ein Unternehmen insolvent?
Die drei wichtigsten gesetzlichen Insolvenzgründe sind in den §§ 17–19 Insolvenzordnung (InsO) geregelt:
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Der allgemeine Eröffnungsgrund ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Vorübergehende Zahlungsstockungen sind noch kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Beantragt der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Diese ist meist nur von der Geschäftsführung selbst zu erkennen, da sich der genaue Finanzstatus nur aus den Daten des internen betrieblichen Rechnungswesens konkretisieren lässt.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Um dies festzustellen, sind eine spezielle Überschuldungsbilanz und das entsprechende Expertenwissen nötig.
Welche betrieblichen Anzeichen deuten auf eine Insolvenzgefahr hin?
Für eine drohende Arbeitgeberinsolvenz gibt es meistens ein ganzes Spektrum an Anzeichen wie etwa die Verschlechterung des Zahlungsverhaltens des Arbeitgebers, vor allem im Hinblick auf ausbleibende oder verspätete Zahlungen von Arbeitsentgelten sowie von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Auch die
Veränderung der von den Banken eingeräumten Kreditlinien kann ein Alarmsignal sein.
Der Betriebsrat und/oder der Wirtschaftsausschuss (in Unternehmen mit über 100 Mitarbeitern) sollten über ihre Informationsrechte den offiziellen Jahresabschluss und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen anfordern, um sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen. Weitergehende Hinweise für das Erkennen von Unternehmenskrisen und Tipps zur Vorgehensweise gibt unsere Abteilung “Mitbestimmung und Technologieberatung”.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Ein sogenanntes „Regelinsolvenzverfahren“ läuft im Normalfall wie folgt ab:
Insolvenzantrag
- Ein Gläubiger oder der Arbeitgeber selbst als Schuldner (Eigenantrag) stellt schriftlich einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Der Eigenantrag ist in bestimmten Fällen verpflichtend. Auch Mitarbeiter des Unternehmens können als Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Der Betriebsrat ist als Gremium nicht antragsberechtigt.
- Als Insolvenzgericht fungiert das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Insolvenzanträge und die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse können über das Internet-Justizportal eingesehen werden.
Eröffnungsverfahren: Prüfung und Sicherungsmaßnahmen
Nach Eingang des Insolvenzantrags stellt das Gericht erste Ermittlungen an und bestellt üblicherweise einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser soll begutachten, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt, ob das Unternehmen saniert und fortgeführt werden kann oder stillgelegt werden muss und ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorliegt. Der Insolvenzverwalter kann mit unterschiedlichen Befugnissen ausgestattet sein:
- „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter (Regelfall):
Aufsichtsfunktion gegenüber der Geschäftsführung, kein allgemeines Verfügungsverbot für Schuldner ; - „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter (Ausnahmefall):
Ablösung der bisherigen Geschäftsführung, allgemeines Verfügungsverbot für Schuldner
Der vorläufige Verwalter kommt normalerweise direkt nach seiner Beauftragung in den Betrieb, lässt sich sämtliche Geschäftsunterlagen vorlegen und ist auch Ansprechpartner für Betriebsrat sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Meist wird jetzt – und auch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens – nach stützenden Kreditgebern oder Investoren gesucht, die das Unternehmen in Teilen oder möglichst insgesamt übernehmen (übertragende Sanierung).
In größeren Insolvenzverfahren wird auch ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieser hat die Aufgabe, den vorläufigen Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sollte auch ein Vertreter der Arbeitnehmer sein.
Eröffnungsbeschluss: Das eigentliche Insolvenzverfahren
- Einige Monate nach Antragseingang hat das Gericht mit dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters eine ausreichende Grundlage zu beschließen, ob der Antrag auf Eröffnung angenommen oder abgewiesen wird.
- In vielen Fällen wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Unternehmenswerte nicht einmal ausreichen, um die Gerichts- und Verfahrenskosten zu decken (Abweisung mangels Masse).
- Bei Eröffnung des Verfahrens wird im Eröffnungsbeschluss der endgültige Insolvenzverwalter bestellt, der mit der Person des vorläufigen Verwalters fast immer identisch ist. Aus dem vorläufigen wird der endgültige Gläubigerausschuss.
- Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie ist Voraussetzung dafür, dass man als Gläubiger an der Verteilung aus der Insolvenzmasse teilnimmt.
- Der gerichtliche Eröffnungsbeschluss bestimmt zwei wichtige Termine für die sogenannte Gläubigerversammlung: den Prüfungstermin und den Berichtstermin. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft. Im Berichtstermin treffen die Gläubiger die wesentlichen Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens (Stilllegung, Sanierung, Fortführung oder Veräußerung). Der Betriebsrat hat in der Gläubigerversammlung das Recht zur Stellungnahme!
- Sofern keine (übertragende) Sanierung möglich ist, wird das Verfahren aufgehoben, wenn der Verwalter sämtliches Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt hat. Ein Insolvenzverfahren dauert oft mehrere Jahre und endet leider im normalen Regelverfahren meistens mit der Liquidation, also der Abwicklung des insolventen Unternehmens.
Mehr dazu im Infoblatt
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Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)
Maike Morawietz
Wirtschaftliche Mitbestimmung



